Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

84. Die Gründung des Deutschen Reiches. 41 
Bundes mit einer Reihe von Abänderungen ist, die teils durch die 
Aufnahme Badens und Südhessens von selbst erforderlich waren, teils 
auf den in Versailles gepflogenen Verhandlungen beruhten. Der Ver- 
trag selbst enthält die Festsetzung, daß diese Verfassung am 1. Januar 
1871 in Wirksamkeit treten soll und daß der Vertrag nach erlangter 
Zustimmung der gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes, 
Badens und Hessens im Laufe des Monats Dezember ratifiziert werden 
soll. Es ist jedoch die Einschränkung hinzugefügt worden, daß die 
Gemeinschaft der Ausgaben für das Landheer für Baden und Hessen 
und die Bestimmungen der Art. 49—52 über die Posten und Tele- 
graphen für Baden erst mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten 
sollen. Im Uebrigen wurden noch unter 9 Nummern besondere Er- 
klärungen über die Anwendung oder Auslegung einzelner Verfassungs- 
artikel vereinbart. 
II. Zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einer- 
seits und Württemberg andererseits wurden abgeschlossen: 
1. Der Vertrag von Berlin vom 25. November 1870!) 
Derselbe enthält im Art. I die Bestimmung, daß Württemberg dem 
Vertrage von Versailles vom 15. November dergestalt beitritt, daß alle 
in der dort vereinbarten Verfassung enthaltenen Bestimmungen auf 
Württemberg volle Anwendung finden. Art. II enthält einige auf 
Württemberg bezügliche Sonderbestimmungen. Art. III betrifft die ein- 
zuholende Genehmigung der Volksvertretungen und die Auswechselung 
der Ratifikationen. 
2.DasSchlußprotokollvon Berlin vom 25. November 1870?) 
enthält die Ausdehnung der Mehrzahl der im Versailler Protokoll 
niedergelegten Erklärungen auch auf Württemberg und zwei Bestim- 
mungen, welche den Eisenbahntarif und die Vorrechte der Post betreffen. 
3. Militärkonvention zwischen dem Norddeutschen Bunde 
osae8 den 55: November 18709) 
III. Zwischen dem Norddeutschen Bunde und Bayern wurden 
festgestellt: 
1. Der Vertrag von Versailles vom 23. November 
1870%) Derselbe enthält 6 Artikel folgenden Inhalts: 
a) Art. I bestimmt: die Staaten des Norddeutschen 
Bundesund das Königreich Bayern schließen einen 
ewigen Bund, welchem Baden und Hessen schon beigetreten sind 
und zu welchem der Beitritt Württembergs in Aussicht steht’). Dieser 
Bund heißt der Deutsche Bund. 
und Württemberg von 
  
1) Bundesgesetzbl. 1870, S. 654. 
2) Bundesgesetzbl. 1870, S. 657. 
3) Bundesgesetzbl. 1870, S. 658. 4) Reichsgesetzbl. 1871, S. 9. 
5) Der Vertrag mit Württemberg ist zwei Tage später unterzeichnet worden. 
Ueber die Gründe der Verzögerung siehe Busch S. 63 ff. 96 ff. 148 fg.
	        
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