Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 49. Die Rechte der Reichsbeamten. 503 
daß die Benachrichtigung an die Kasse durch eine derselben auszu- 
händigende öffentliche Urkunde erfolgen muß!). 
f} In demselben Umfange, in welchem das Diensteinkommen der 
Reichsbeamten der Pfändung unterworfen und veräußerungsfähig ist, 
gehört dasselbe auch zur Konkursmasse, falls über das Vermögen eines 
Reichsbeamten der Konkurs eröffnet ist ?). 
2. Das Recht auf den Bezug der Besoldung beginnt mit dem in 
dem Anstellungsvertrage vereinbarten Tage; ist ein solcher nicht fest- 
gesetzt, mit dem Tage des Amtsantritts?). Verschieden hiervon ist das 
»Besoldungsdienstalter«; es beginnt erst mit dem Tage der Anstellung 
in der jeweiligen etatsmäßigen Stelle und als solcher gilt der Tag, 
von dem ab das Diensteinkommen der Stelle bezogen wird. Die Zeit 
aber, welche der Beamte in dem gleichen Dienstzweige in einer außer- 
etatsmäßigen Stelle im Reichsbeamten verhältnis*) verbracht hat, 
ist für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters teilweise in Anrech- 
nung zu bringen’). Das Diensteinkommen der etatsmäßigen Reichs- 
beamten ist jetzt durch dass Besoldungsgesetz und die ihm 
beigefügten Besoldungsordnungen vom 15. Juli 1909 (Reichsgesetzblatt 
S. 573)°) festgestellt worden, so daß die Bewilligung von Gehalt und 
Gehaltserhöhungen der freien EntschließBung der höchsten Reichsbe- 
hörden entzogen ist. Dagegen bestimmt der Reichskanzler die Bezüge 
der nichtetatsmäßigen Beamten’). 
3. Das Diensteinkommen der etatsmäßigen Reichsbeamten 
setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen, der Besoldung und dem 
Wohnungsgeldzuschuß. 
a) Die Besoldung. Die Gehälter sind entweder Einzelgehälter 
oder nach Dienstaltersstufen geregelt (aufsteigende Gehälter) °.. Die er- 
steren sind unveränderlich und in der Besoldungsordnung I (Reichs- 
gesetzbl. S. 607 fg.) festgesetzt; die Gehälter nach Dienstaltersstufen sollen 
in Stufen von drei zu drei Jahren bis zur Erreichung des Höchstge- 
1) BGB. 8 all. 
2) Konkursordn. $ 1, Abs. 1 und 4. 
3) Reichsgesetz $ 4, Abs. 2. Siehe oben S. 453. 
4) Im Gegensatz zu einem privatrechtlichen Dienstverhältnis und zum Vorbe- 
reitungsdienst. 
5) Besoldungsges. 8$ 6—8. Die anzurechnende Zeit ist für die verschiedenen 
Beamtenklassen und nach dem Anfangsgehalt der ersten etatsmäßigen Stelle verschie- 
den bestimmt. 
6) Das Besoldungsges. ist ergänzt worden durch das RG. v. 21. März 1910 (RGBl. 
S. 524) hinsichtlich der Veterinäre und durch die Verordn. v. 20. März 1910 (RGBl. 
S. 597) auf die Reichsbankbeamten ausgedehnt worden. Der Reichskanzler hat Aus- 
führungsbestimmungen zum Besoldungsges. erlassen am 24. Juli 1909. (Zentralbl. S. 597 ff.) 
7) Bes. Ges. $ 13. 
8) Daselbst $ 4. Eine Ausnahme machen die Beamten der Reichskanzlei, deren 
Einweisung in die Gehaltsstufen nach dem Ermessen des Reichskanzlers erfolgt. Der 
Gehalt der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten wird durch das Etatsgesetz 
festgesetzt. & 1 Abs. 2.
	        
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