8 49. Die Rechte der Reichsbeamten. 503
daß die Benachrichtigung an die Kasse durch eine derselben auszu-
händigende öffentliche Urkunde erfolgen muß!).
f} In demselben Umfange, in welchem das Diensteinkommen der
Reichsbeamten der Pfändung unterworfen und veräußerungsfähig ist,
gehört dasselbe auch zur Konkursmasse, falls über das Vermögen eines
Reichsbeamten der Konkurs eröffnet ist ?).
2. Das Recht auf den Bezug der Besoldung beginnt mit dem in
dem Anstellungsvertrage vereinbarten Tage; ist ein solcher nicht fest-
gesetzt, mit dem Tage des Amtsantritts?). Verschieden hiervon ist das
»Besoldungsdienstalter«; es beginnt erst mit dem Tage der Anstellung
in der jeweiligen etatsmäßigen Stelle und als solcher gilt der Tag,
von dem ab das Diensteinkommen der Stelle bezogen wird. Die Zeit
aber, welche der Beamte in dem gleichen Dienstzweige in einer außer-
etatsmäßigen Stelle im Reichsbeamten verhältnis*) verbracht hat,
ist für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters teilweise in Anrech-
nung zu bringen’). Das Diensteinkommen der etatsmäßigen Reichs-
beamten ist jetzt durch dass Besoldungsgesetz und die ihm
beigefügten Besoldungsordnungen vom 15. Juli 1909 (Reichsgesetzblatt
S. 573)°) festgestellt worden, so daß die Bewilligung von Gehalt und
Gehaltserhöhungen der freien EntschließBung der höchsten Reichsbe-
hörden entzogen ist. Dagegen bestimmt der Reichskanzler die Bezüge
der nichtetatsmäßigen Beamten’).
3. Das Diensteinkommen der etatsmäßigen Reichsbeamten
setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen, der Besoldung und dem
Wohnungsgeldzuschuß.
a) Die Besoldung. Die Gehälter sind entweder Einzelgehälter
oder nach Dienstaltersstufen geregelt (aufsteigende Gehälter) °.. Die er-
steren sind unveränderlich und in der Besoldungsordnung I (Reichs-
gesetzbl. S. 607 fg.) festgesetzt; die Gehälter nach Dienstaltersstufen sollen
in Stufen von drei zu drei Jahren bis zur Erreichung des Höchstge-
1) BGB. 8 all.
2) Konkursordn. $ 1, Abs. 1 und 4.
3) Reichsgesetz $ 4, Abs. 2. Siehe oben S. 453.
4) Im Gegensatz zu einem privatrechtlichen Dienstverhältnis und zum Vorbe-
reitungsdienst.
5) Besoldungsges. 8$ 6—8. Die anzurechnende Zeit ist für die verschiedenen
Beamtenklassen und nach dem Anfangsgehalt der ersten etatsmäßigen Stelle verschie-
den bestimmt.
6) Das Besoldungsges. ist ergänzt worden durch das RG. v. 21. März 1910 (RGBl.
S. 524) hinsichtlich der Veterinäre und durch die Verordn. v. 20. März 1910 (RGBl.
S. 597) auf die Reichsbankbeamten ausgedehnt worden. Der Reichskanzler hat Aus-
führungsbestimmungen zum Besoldungsges. erlassen am 24. Juli 1909. (Zentralbl. S. 597 ff.)
7) Bes. Ges. $ 13.
8) Daselbst $ 4. Eine Ausnahme machen die Beamten der Reichskanzlei, deren
Einweisung in die Gehaltsstufen nach dem Ermessen des Reichskanzlers erfolgt. Der
Gehalt der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten wird durch das Etatsgesetz
festgesetzt. & 1 Abs. 2.