504 $S 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
halts bewilligt werden !). Einen Rechtsanspruch auf die vorgeschriebene
Gehaltsfestsetzung und die Gewährung der Dienstalterszulagen haben
nur die richterlichen Beamten; nur die letzteren können daher den
Anspruch im Wege der Klage geltend machen?). Daraus ist aber nicht
zu folgern, daß die Besoldungsordnung nur eine Verwaltungsvorschrift
sei; sie begründet für die obersten Behörden gesetzliche Pflichten und
für die Beamten gesetzliche, wenngleich nicht klagbare Ansprüche.
Der Beamte ist über die Festsetzung seines Besoldungsdienstalters so-
wie über die Gewährung oder Versagung einer Dienstalterszulage schrift-
lich zu benachrichtigen ; eine Dienstalterszulage kann versagt werden,
wenn gegen das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Be-
amten eine erhebliche Ausstellung vorliegt; vor der Verfügung ist dem
Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die Gründe der beabsichtig-
ten Maßregel zu äußern; wird die Versagung verfügt, so sind dem
Beamten die Gründe hierfür zu eröffnen und dem Beamten steht gegen
die Verfügung, sofern sie nicht von der obersten Reichsbehörde er-
lassen ist, die Beschwerde an diese zu. (Ges. & 12.)
b) Der Wohnungsgeldzuschuß. Anspruch darauf haben
die etatsmäßigen Reichsbeamten, welche ihren dienstlichen Wohnsitz
im Deutschen Reiche haben’), mit Ausnahme derjenigen, welche im
Reichsdienste nur ein Nebenamt bekleiden. Der Jahresbetrag bestimmt
sich einerseits nach dem von dem Beamten bekleideten Amte, anderer-
seits nach den Wohnungspreisen der Orte, in welchen die Behörden
ihren Sitz haben. In der ersten Beziehung sind die Beamten in sechs
Tarifklassen eingeteilt und in der Besoldungsordnung I ist bei jeder
Gehaltsklasse zugleich die Tarifklasse angegeben; ebenso sind die Orte
in fünf Klassen geteilt und in der Beilage VI zum Besoldungsgesetz in
alphabetischer Ordnung aufgeführt *).. Der hiernach sich ergebende
Jahresbetrag ist in der Beilage V festgestellt.
Beamte, welche mehr als eine Stelle bekleiden, erhalten den Woh-
nungsgeldzuschuß nur für diejenige Stelle, welche auf den höchsten
Satz Anspruch gibt ($ 32). Wird die Besoldung eines Beamten teils
aus Reichsmitteln, teils aus Staatsmitteln bezahlt, so erhält der Beamte
1) Bes. Ges. $ 10. Die Besoldungsordn. I enthält in 70 Klassen das Anfangs-
und Höchstgehalt und die Stufen der Gehaltserhöhung.
2) Ges. $ 11, Abs. 2. Der Anspruch ruht, solange ein Disziplinarverfahren oder
ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens schwebt.
3) Ausgeschlossen sind demnach die gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und
andere Reichsbeamte, deren dienstlicher Wohnsitz im Auslande ist, mit Ausnahme
der etatsmäßigen Beamten der Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen, welche
ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs haben. Ges. $ 28, Abs. 2.
4) Welcher Ortsklasse ein außerhalb des D. Reichs gelegener Ort zuzuweisen
ist, bestimmt der Reichskanzler. Das Ortsklassenverzeichnis ist von Zeit zu Zeit zu
revidieren; die nächste Revision soll mit Wirkung vom 1. April 1918 erfolgen. In
der Zwischenzeit kann der Bundesrat in besonderen Ausnahmefällen Abänderungen
anordnen. Die vom Reichskanzler oder dem Bundesrat getroffenen Anordnungen
sind dem Reichstage mitzuteilen. Bes. Ges. $ 30.