Object: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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daß der Eine oder der Andere derselben eine Anstellung als 
Gerichtsarzt im Allgemeinen nicht wünscht, oder daß die Ver- 
leihung einer erledigten derartigen Stelle besonderer Umstände 
wegen nicht nachgesucht wird. Hieraus erwachset dem unter- 
zeichneten k. Staatsministerium mit Rückblick auf die Ministerial- 
Bekanntmachung vom 31. März l. Is. die Nothwendigkeit, sich 
über die allgemeinen oder besonderen Anstellungs-Gesuche der 
praktischen Aerzte zu versichern, damit bei den über die Wie- 
derbesetzung erledigter Physikatsstellen zu erstattenden Anträgen 
mit Rücksichtnahme auf Concursreihe und Qualifikation die- 
jenigen Bewerber in Vorschlag gebracht werden können, von 
denen eine Ablehnung nicht zu erwarten ist. 
Deßhalb ergehen an sämmtliche k. Kreisregierungen, K. d. J., 
nachfolgende Aufträge: 
1) Die Ministerial-Ausschreibung vom 1. März 1837, 
die Anzeige der in Erledigung kommenden Physikate betr., 
besteht noch in Wirksamkeit, und ist sich nach derselben 
auch ferner zu achten. 
2) Jede im Regierungs-Bezirke eintretende Erledigung einer 
Physikats-Stelle ist sogleich durch das Kreis-Intelligenz- 
Blatt mit dem Beisatze auszuschreiben, daß die Bewerbung 
um diese Stelle, seien es Versetzungs= oder Anstellungs- 
Gesuche, binnen 14 Tagen bei ber vorgesetzten k. Re- 
gierung einzureichen sind. 
3) Jede außerhalb des Regierungs-Bezirkes vorkommende 
Erledigung ist von jeder k. Regierung nach amtlicher 
Kundmachung in gleicher Weise auszuschreiben. 
4) Nach Ablauf dieses Termines hat die begutachtende k. Re- 
gierung ihren Bericht über die Wiederbesetzung nach vor- 
gängiger collegialer Berathung in der Art zu erstatten, daß 
unter Einsendung der Duplikate der Vorstellung die Ver- 
setzungs-Gesuche angestellter Aerzte vorerst vorgetragen, 
diesen die Anstellungs-Gesuche praktischer Aerzte und so- 
dann das Gutachten angereiht werden. 
Hinsichtlich der Würdigung der vorzuschlagenden Bitt- 
steller ist im Allgemeinen auf die dem unterzeichneten k. 
Staatsministerium vorgelegten letzten Qualifikationstabel- 
len und Revisions-Anzeigen Bezug zu nehmen, in so ferne 
vom Zeitpunkte der letzten Vorlage bis zur Berichtser-
	        
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