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daß der Eine oder der Andere derselben eine Anstellung als
Gerichtsarzt im Allgemeinen nicht wünscht, oder daß die Ver-
leihung einer erledigten derartigen Stelle besonderer Umstände
wegen nicht nachgesucht wird. Hieraus erwachset dem unter-
zeichneten k. Staatsministerium mit Rückblick auf die Ministerial-
Bekanntmachung vom 31. März l. Is. die Nothwendigkeit, sich
über die allgemeinen oder besonderen Anstellungs-Gesuche der
praktischen Aerzte zu versichern, damit bei den über die Wie-
derbesetzung erledigter Physikatsstellen zu erstattenden Anträgen
mit Rücksichtnahme auf Concursreihe und Qualifikation die-
jenigen Bewerber in Vorschlag gebracht werden können, von
denen eine Ablehnung nicht zu erwarten ist.
Deßhalb ergehen an sämmtliche k. Kreisregierungen, K. d. J.,
nachfolgende Aufträge:
1) Die Ministerial-Ausschreibung vom 1. März 1837,
die Anzeige der in Erledigung kommenden Physikate betr.,
besteht noch in Wirksamkeit, und ist sich nach derselben
auch ferner zu achten.
2) Jede im Regierungs-Bezirke eintretende Erledigung einer
Physikats-Stelle ist sogleich durch das Kreis-Intelligenz-
Blatt mit dem Beisatze auszuschreiben, daß die Bewerbung
um diese Stelle, seien es Versetzungs= oder Anstellungs-
Gesuche, binnen 14 Tagen bei ber vorgesetzten k. Re-
gierung einzureichen sind.
3) Jede außerhalb des Regierungs-Bezirkes vorkommende
Erledigung ist von jeder k. Regierung nach amtlicher
Kundmachung in gleicher Weise auszuschreiben.
4) Nach Ablauf dieses Termines hat die begutachtende k. Re-
gierung ihren Bericht über die Wiederbesetzung nach vor-
gängiger collegialer Berathung in der Art zu erstatten, daß
unter Einsendung der Duplikate der Vorstellung die Ver-
setzungs-Gesuche angestellter Aerzte vorerst vorgetragen,
diesen die Anstellungs-Gesuche praktischer Aerzte und so-
dann das Gutachten angereiht werden.
Hinsichtlich der Würdigung der vorzuschlagenden Bitt-
steller ist im Allgemeinen auf die dem unterzeichneten k.
Staatsministerium vorgelegten letzten Qualifikationstabel-
len und Revisions-Anzeigen Bezug zu nehmen, in so ferne
vom Zeitpunkte der letzten Vorlage bis zur Berichtser-