Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

514 8 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche. 
1. Im $ 149 werden hervorgehoben die Ansprüche auf Besoldung, 
Wartegeld oder Pension und die gesetzlich gewährten Ansprüche der 
Hinterbliebenen auf Bewilligungen. Diese Aufzählung ist aber nicht 
ausschließend, sondern nur exemplifikativ, wie deutlich aus dem Worte 
»insbesondere<« hervorgeht. Es ist daher der Rechtsweg auch zulässig 
über die Ansprüche auf Diäten, Fuhrkosten und Umzugskosten, sowie 
über zugesicherte Repräsentationsgelder, Ortszulagen und andere Dienst- 
einkünfte. Ebenso über die Zulässigkeit von Gehaltsabzügen (8 14). 
Dagegen ist eine Kognition der Gerichte ausgeschlossen in allen Fällen, 
in denen es von der Entschließung der obersten Reichsbehörden oder 
des Bundesrates abhängig gemacht ist, ob einem Reichsbeamten oder 
seinen Hinterbliebenen etwas bewilligt, resp. in Abzug gebracht werden 
soll oder nicht; also in den Fällen der 88 8, 37, 39, 52, 68, Abs. 2!) 
128, Abs. 2 des Beamtengesetzes und der 88 5, Abs. 2 und 6, Abs. 2 
der Verordnung vom 2. November 1874, der 88 2, 13 und 22, Abs. 1 
der Verordnung vom 17. Juli 1910, der 8$S 9 und 11 des Reichsgesetzes 
vom 17. Mai 1907. 
2. Bevor eine Klage zulässig ist, muß zunächst feststehen, daß die 
Reichsregierung die Ansprüche des Beamten nicht anerkennen will, 
d.h. es muß die Entscheidung der obersten Reichsbehörde einge- 
holt werden, da die Verfügungen der unteren Instanzen nicht die 
definitive Weigerung der Reichsregierung enthalten, den Ansprü- 
chen des Beamten gerecht zu werden ($& 150). 
3. Für die Anstellung der Klage besteht eine präklusivische, d.h. 
den Verlust des Klagerechts bewirkende Frist von sechs Monaten, welche 
von dem Tage an zu berechnen ist, an welchem dem Beteiligten die 
Entscheidung der obersten Reichsbehörde bekannt gemacht worden ist 
( 150) 9. 
4. Der Reichsfiskus wird vertreten durch die höhere (d. h. mittlere) 
Reichsbehörde, unter welcher der Reichsbeamte steht oder gestanden 
hat, oder, falls er direkt unter der obersten Reichsbehörde steht oder 
gestanden hat, durch die oberste Reichsbehörde ($ 151, Abs. 1). 
9. Die Klage ist bei demjenigen Landgerichte anzubringen, in dessen 
Bezirk die betreffende Behörde ihren Sitz hat; in letzter Instanz ent- 
scheidet das Reichsgericht°). Dasselbe ist an die Stelle des durch 8 152, 
Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes für zuständig erklärten Reichsober- 
handelsgerichts getreten, seine Kompetenz ist daher auch in dem Falle 
begründet, wenn die Klage bei einem bayerischen Landgericht ange- 
stellt worden ist*). Das Rechtsmittel der Revision findet ohne Rück- 
1) Auch die Bestimmung im letzten Absatz des $ 75 kommt hier in Betracht. 
2) Ueber die Berechnung dieser Frist vergleiche die Entscheidung des Reichs- 
oberhandelsgerichts Bd. 24, S. 411 fg. 
8) Reichsbeamtengesetz 8 151, Abs. 2, 8 152, Abs. 2; Gerichtsverfassungsgesetz 
8 70, Ziff. 1. 
4) Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz 8 8, Abs. 2. Da dem Reich
	        
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