$ 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension. 515
sicht auf den Wert des Streitgegenstandes statt).
6. Die in dem Gewaltsverhältnis des Reiches gegen den Beamten
begründeten Befugnisse in Beziehung auf einstweilige oder definitive
Versetzung in den Ruhestand, Suspension, Versetzung in ein anderes
Amt, Dienstentlassung, Verhängung von Ordnungsstrafen u. s. w. unter-
liegen der richterlichen Beurteilung nicht; es sind vielmehr die von
der zuständigen Verwaltungs- oder Disziplinarbehörde hierüber ergan-
genen Entscheidungen für die Beurteilung der vor dem Gerichte geltend
gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend ($ 155) ?).
S 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
Aus der begrifflichen Unterscheidung zwischen dem durch den
Anstellungsvertrag begründeten Dienstverhältnis und der Führung eines
Amtes ergibt sich, daß die Verwaltung eines bestimmten Amtes weder
zu den Rechten des Beamten gehört, noch für die Fortdauer des
Staatsdienerverhältnisses wesentlich is. Die Theorie, welche das
Wesen der Anstellung in der Verleihung eines Amtes sieht, führt
zu dem Resultate, daß in allen Fällen, in welchen einem Beamten
das Amt entzogen wird, zugleich das Staatdienerverhältnis sein Ende
findet. Die selbstverständliche Folge davon wäre, daß auch der An-
spruch des Beamten auf Gehalt aufhörte;, da nun unbezweifelt der
Beamte kein Recht auf das Amt hat, der Staat vielmehr jederzeit ihm
die amtlichen Geschäfte entziehen kann, so müßte sich konsequenter-
aber eine eigene Verwaltung in Bayern nicht zusteht, kann der Fall nicht leicht vor-
kommen.
1) Zivilprozeßordnung $ 547, Ziff. 2.
2) Dahin gehört insbesondere die Frage, ob für die Versetzung in den einst-
weiligen oder definitiven Ruhestand, für die Suspension, Versetzung oder Dienstent-
lassung, für die Ausübung des Kündigungsrechts u. s. w. eine genügende tatsächliche
Veranlassung vorlag. Vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd.]l,
S. 34, Bd. 3, S. 92, Bd. 12, S. 71fg. und bei Reger XII, S. 200. Andererseits sind
im $ 155 diejenigen Entscheidungen der Disziplinar- und Verwaltungsbehörden, welche
für die richterliche Entscheidung maßgebend sein sollen, erschöpfend aufgezählt,
so daß also alle übrigen für die Entscheidung in Betracht kommenden Fragen
der richterlichen Feststellung und Beurteilung unterliegen. Entscheidung des
Reichsgerichts Bd. 6, S. 106. Auch hinsichtlich des Anspruchs auf Witwen-
und Waisengeld ist zwar der Rechtsweg nicht ausgeschlossen und $ 149 des Beamten-
gesetzes nicht aufgehoben; das Reichsgesetz vom 17. Mai 1907, 8 13 ordnet aber an,
daß die Bestimmung darüber, ob und welches Witwen und Waisengeld der Witwe
und den Waisen eines Beamten zusteht, durch die oberste Reichsbehörde er-
folgt, welche die Befugnis zu solcher Bestimmung auf die höhere (d. h. niedrigere)
Reichsbehörde übertragen kann. Hierdurch ist der Rechtsweg de facto ausgeschlossen,
es sei denn, daß die Verwaltungsbehörde das Witwen- und Waisengeld festgesetzt
hat, trotzdem aber die Auszahlung desselben an die Berechtigten nicht erfolgte, oder
daß es nachträglich verkürzt wird oder dgl. Dies sind tatsächlich nicht vorkommende
Fälle. Das Gleiche gilt nach dem Besoldungsges. von der Feststellung des Gehalts
und der Dienstalterszulage, ausgenommen die richterlichen Beamten; eine Klage ist
nur zulässig auf Zahlung des von der Behörde festgesetzten Gehalts.