8 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension. 519
Lothringens die im Gesetz vom 23. Dezember 1873, Art. II (Gesetzblatt
für Elsaß-Lothringen S. 479) und im Gesetz vom 4. Juli 1879, & 6,
Abs. 2 (Reichsgesetzbl. S. 166) aufgeführten Beamten. Besondere eigen-
artige Vorschriften bestehen jetzt für Kolonialbeamte nach dem Gesetz
vom 8. Juni 1910, $ 12 (Reichsgesetzbl. S. 881).
2. Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten haben
folgende Rechte:
a) sie behalten die persönlichen Ehrenrechte;
b) sie beziehen das gesetzliche Wartegeld;
c) sie erhalten, falls sie ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande
haben, die Entschädigung für die Kosten des Umzugs nach dem
innerhalb des Reiches von ihnen gewählten Wohnorte (Reichs-
gesetz $ 40) und ebenso, falls sie wieder ein Amt erhalten, die
Umzugskosten wie im Falle einer Versetzung (Reichsgesetz
8 28) 9)
3. Hinsichtlich der Pflichten entscheidet das Prinzip, daß alle
Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten auch für die einst-
weilig in den Ruhestand versetzten fortdauern, welche nicht lediglich
auf der Führung eines Amtes (dem aktiven Dienst) beruhen. Im
einzelnen ergeben sich hieraus folgende Konsequenzen:
aA Die Pflicht zur Amtsführung ist suspendiert, aber
nicht aufgehoben. Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Be-
amten sind darum verpflichtet, ein ihrer Berufsbildung entsprechen-
des Reichsamt unter denselben Voraussetzungen zu übernehmen, unter
denen ein im aktiven Dienst stehender Reichsbeamter die Versetzung
in ein anderes Amt sich gefallen lassen muß, widrigenfalls sie des
Wartegeldes verlustig sind ?).
Hierauf beruht die weitere Pflicht dieser Beamten, die Reichsan-
gehörigkeit und den Wohnsitz im Bundesgebiete beizubehalten. Wollen
sie ihren Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes nehmen, so bedürfen
sie dazu der Genehmigung des Reichskanzlers, also gleichsam eines
Urlaubs. Die Verletzung dieser Pflicht zieht, entsprechend dem
Verlassen des Amtes ohne Urlaub oder mit Ueberschreitung desselben,
den Verlust des Gehaltes (Wartegeldes) nach sich °®) und kann mög-
licherweise Veranlassung zu disziplinarischem Einschreiten geben.
b) Die Pflicht zur Treue dauert unverändert fort und dem-
gemäß die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Die in$ 11
und 12 des Reichsbeamtengesetzes enthaltenen Vorschriften finden da-
her auf die zur Disposition gestellten Reichsbeamten volle Anwendung ?).
c) Die Pflicht eines achtungswürdigen Verhaltens be-
steht ebenfalls unvermindert fort. (Reichsgesetz $& 10.)
d) In Ansehung der Beschränkungen, denen Reichsbeamte
1) Vgl. Verordnung vom 8. September 1910, $ 24. Reichsgesetzbl. S. 999.
2) Reichsgesetz $ 28. 3) Reichsgesetz $ 29, Nr. 2 und 3.
4) Vgl. Strafprozeßordnung $ 53; Zivilprozeßordnung 8 376.