Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 4. Die Gründung des Deutschen Reiches. 43 
IV. Endlich ist am 8. Dezember 1870 noch ein Vertrag zu 
Berlin unterzeichnet worden, in welchem Württemberg, Baden und 
Hessen dem zwischen dem Norddeutschen Bunde und Bayern ge- 
schlossenen Vertrage, und Bayern, soweit dies noch erforderlich war, 
den zwischen dem Norddeutschen Bunde und Baden, Hessen und 
Württemberg abgeschlossenen Verträgen, nebst Anlagen, Protokollen 
und Militärkonvention zustimmten. 
V. In formeller Beziehung erfuhr die unter den deutschen Staaten 
vereinbarte Verfassung dadurch eine wichtige Veränderung, daß auf 
eine durch Bismarck veranlaßte Anregung des Königs von Bayern 
einstimmig vereinbart wurde, daß der Deutsche Bund den Namen 
»Deutsches Reich« erhalte und daß die Ausübung der Präsidialrechte 
des Bundes mit Führung des Titels eines Deutschen Kaisers 
verbunden werde). 
Es erhebt sich nun die Frage nach der juristischen Bedeu- 
tung und Wirkung dieser Vorgänge Die Beantwortung derselben 
ist durch die Ausführungen über die Gründung des Norddeutschen 
Bundes im wesentlichen vorbereitet und erleichtert. 
Die Versailler Novemberverträge finden ihre 
Analogiein dem Augustbündnis von 1866. Siesind durch- 
aus völkerrechtlicher Natur; sie begründen vertragsmäßige Rechte 
und Pflichten. Der Inhalt derselben besteht für den Norddeutschen 
Bund in der Pflicht — und dem dieser Pflicht entsprechenden Rechte 
— am 1. Januar 1871 die süddeutschen Staaten unter den mit denselben 
vereinbarten Bedingungen in den Bund aufzunehmen, für jeden der 
süddeutschen Staaten in der Pflicht — und dem dieser Pflicht ent- 
sprechenden Rechte — am 1. Januar 1871 dem Bunde beizutreten ?). 
Verschieden von den Augustverträgen von 1866 sind die November- 
verträge von 1870 nur in folgenden Beziehungen: 
1. Während die Kontrahenten der Augustbündnisse lauter von 
einander völlig unabhängige Staaten waren, welche übereinkamen, 
unter sich einen Bund zu errichten, wurden die Novemberverträge 
1) Vgl. die Stenogr. Berichte des norddeutschen Reichstages vom 5., 8. und 9. De- 
zember 1870, S. 76, 150, 167. Die erste Anregung zur Wiederherstellung der Kaiser- 
würde ging von Baden in einer Denkschrift v. 2. Sept. 1870 aus. Meyera.a 0. 
3. 54, 56. Daß der Vorschlag des Königs Ludwig II. von Bayern durch Bismarck 
veranlaßt worden ist, ergibt sich aus dessen Schreiben v. 27. Nov. 1870 an den König, 
welches in den „Gedanken und Erinnerungen“ I, S.353 gedruckt ist und aus der aus- 
führlichen Erzählung daselbst II, S. 117 fg. Am ausführlichsten wird die Vorgeschichte 
des Kaisertitels dargestellt von Busch S. 115ff., 152, dessen Darstellung darüber 
sanz neues Licht verbreitet hat. 
2) Meyer in Hirths Annalen 1876, S. 660 und Staatsrecht 8 67, Note 6, bestrei- 
vet dies, weil die Novemberverträge keine bloßen Vorverträge wie die August- 
bündnisse des Jahres 1866 gewesen seien. Die letzteren waren aber ebenfalls keine 
bloßen Vorverträge. Meyer ist auch mit seiner Ansicht vereinzelt geblieben; der im 
Text vertretenen Ansicht haben sich angeschlossen Zorn I, S.45; Schulze, Staatsr. I, 
S. 172; MejerS. 331; Hänel, Staatsr. IL, S. 50fg.; Anschütz S. 508 u.a.
	        
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