520 8 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
unterliegen, gelten die in $ 15, Abs. 1 des Gesetzes aufgestellten Vor-
schriften über die Annahme von Titeln, Ehrenzeichen, Geschenken
u. s. w. auch für die einstweilig in den Ruhestand versetzten Reichs-
beamten; dagegen ist die Vorschrift des $ 15, Abs. 2 auf sie unan-
wendbar, weil dieselbe die aktuelle Verwaltung eines »Amtes« voraus-
setzt. Von der Beschränkung hinsichtlich der Uebernahme von Neben-
ämtern oder remunerierten Nebenbeschäftigungen oder des Betriebes
eines Grewerbes sind die einstweilig in den Ruhestand versetzten Be-
amten durch die ausdrückliche Anordnung des 8 16, Abs. 3 befreit.
e) Die Verletzung der Dienstpflichten kann auch für die zur Dis-
position gestellten Reichsbeamten disziplinarische Folgen haben. Allein
da sie ein Amt nicht verwalten, so sind sie auch der Disziplinarge-
walt einer vorgesetzten Dienstbehörde nicht unterworfen;
wohl aber kann das förmliche Disziplinarverfahren vor den entschei-
denden Disziplinarbehörden gegen sie eingeleitet werden. Für die
Zuständigkeit ist der letzte dienstliche Wohnsitz des Beamten
entscheidend !).
4. Da die einstweilige Versetzung in den Ruhestand das Beamten-
verhältnis nicht löst, so kommt bei Berechnung der Dienstzeit die
Zeit mit in Anrechnung, während welcher ein Beamter zur Disposition
gestellt war ?), und die Vorschriften über Suspension, Dienstentlassung,
Pensionierung und Dienstentsetzung sind auch auf die einstweilig in
den Ruhestand versetzten Beamten anwendbar’).
9. Auf die im $ 158 des Reichsbeamtengesetzes aufgeführten Be-
amten finden die Bestimmungen über die einstweilige Versetzung in
den Ruhestand keine Anwendung.
III. Vorläufige Dienstenthebung (Suspension).
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit derselben sind drei Fälle zu
unterscheiden, indem die Suspension vom Amte teils von Rechts
wegen eintritt, teils im ordentlichen Wege verfügt werden kann,
teils mit beschränkten Wirkungen außerordentlicher Weise
statthaben kann.
a) Kraft des Gesetzes tritt die Suspension vom Amte ein:
x) Wenn im gerichtlichen Strafverfahren die Verhaftung des
Reichsbeamten beschlossen worden ist. Sie dauert bis zum Ablauf
des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungsbeschlusses ?).
ß) Wenn gegen den Beamten ein noch nicht rechtskräftig gewor-
1) Reichsgesetz $ 119. 2) Reichsgesetz $ 46, Nr. 1.
3) Vgl. Reichsgesetz $ 42, letzter Absatz, $ 119, 132.
4) 8 125, Nr. 1, $ 126. Zur Rechtfertigung der zehntägigen Frist sagen dieM o-
tive zum RBG. von 1873, S.49: „Der in ein Strafverfahren verwickelte Beamte kann,
ohne daß das Ansehen des Amtes leidet, nicht unmittelbar aus der Untersuchungs-
oder Strafhaft in sein Amt zurücktreten. Die Frist dient dann auch dazu, Zeit zu
einer Entschließung zu lassen, ob nicht das Disziplinarverfahren einzuleiten und die
Suspension zu verfügen ist.“