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Auch die vorläufige Untersagung der Ausübung von Amtsver-
richtungen bewirkt keine Innebehaltung des Diensteinkommens !).
c) Im übrigen dauern die Rechte und Pflichten des Beamten
während der Zeit seiner vorläufigen Dienstenthebung unverändert fort?).
3. Die Suspension vom Amte hört auf entweder mit der
Entfernung des Beamten aus dem Amte oder mit dem Wiedereintritt
desselben in die Amtsgeschäfte; im letzteren Falle ist jedoch zu unter-
scheiden, ob der Beamte gänzlich freigesprochen worden ist, oder ob
die entscheidende Disziplinarbehörde ihn mit einer Ordnungsstrafe
belegt hat.
a) Wenn der Beamte freigesprochen worden ist, so muß ihm der
innebehaltene Teil des Gehaltes vollständig nachgezahlt werden °).
b) Wenn der Beamte mit einer Ordnungsstrafe belegt wird, so ist
ihm der innebehaltene Teil insoweit auszuzahlen, als derselbe nicht
zur Deckung der ihn treffenden Untersuchungskosten und der Ordnungs-
strafe erforderlich ist. Für Stellvertretungskosten findet ein Abzug
nicht statt ?).
c) Wenn der Beamte aus dem Amte entfernt wird, so ist der inne-
behaltene Teil des Gehaltes zu den Stellvertretungskosten und der
Rest zu den Untersuchungskosten des Disziplinarverfahrens zu ver-
wenden 5). Dem Beamten ist auf Verlangen ein Nachweis über die
Verwendung zu machen; jedoch kann er Erinnerungen dagegen im
Rechtswege nicht geltend machen, sondern nur im Wege der Be-
schwerde. Der durch die erwähnten Kosten nicht aufgebrauchte Teil
des zurückbehaltenen Einkommens wird dem Beamten nachgezahlt®).
8 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die Beendigungsarten zerfallen ihrer praktischen Bedeutung nach
in zwei Klassen, indem entweder mit der Aufhebung des Dienstver-
hältnisses alle durch dasselbe begründeten Rechte des Beamten, sowohl
die Ehrenrechte als die Vermögensrechte, aufhören, oder Titel und
Rang und Anspruch auf Lebensunterhalt (Pension) fortdauern.
I. Ohne Anspruch aufPension und Amtstitel wird
das Dienstverhältnis beendigt:
1) Reichsgesetz S 131, Abs. 2.
2) Er darf sich daher auch nicht eigenmächtig von seinem Amtssitze entfernen.
Vgl. die Entscheidung des Appellationsgerichts zu Leipzig im Wochenblatt für
merkwürdige Rechtsfälle von 1864, S. 811g.
3) Reichsgesetz $ 130, Abs. 1. Vgl. hierzu die Entscheidung des Reichsgerichts
Bd. 22, S. 401g.
4) Reichsgesetz $ 130, Abs. 2.
5) Reichsgesetz S 128, Abs. 4 Zu den Stellvertretungskosten ist der Beamte
nicht verpflichtet, einen weiteren Beitrag zu leisten, für die Kosten des Disziplinar-
verfahrens haftet er dagegen mit seinem Vermögen. $ 124, Abs. 2.
6) Reichsgesetz 8 129.