Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse. 529 
nach dem Empfang derselben der Rekurs an den Bundesrat zusteht). 
Die Zahlung des vollen Gehaltes dauert bis zum Ablauf des Viertel- 
jahres, das auf den Monat folgt, in welchem dem in Ruhestand ver- 
setzten Beamten die Entscheidung des Kaisers oder der obersten Reichs- 
behörde zugestellt worden ist?). Die baren Auslagen für die durch 
die Schuld des zu pensionierenden Beamten veranlaßten erfolglosen 
Ermittlungen fallen demselben zur Last; andere Kosten werden für 
das Verfahren nicht in Ansatz gebracht 3). 
d) Vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pensionsberechtigung 
eintreten würde, also vor Vollendung der zehnjährigen Dienstzeit, 
kann ein dienstunfähig gewordener Reichsbeamter nach denselben 
Vorschriften unfreiwillig in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihm 
diejenige Pension bewilligt wird, welche ihm bei Erreichung des vor- 
gedachten Zeitpunktes zustehen würde. Hierzu ist aber eine mit Zu- 
stimmung des Bundesrates zu erlassende Verfügung der obersten Reichs- 
behörde erforderlich °). 
Wird dem Beamten diese Pension nicht gewährt, so kann er gegen 
seinen Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen, welche für 
das förmliche Disziplinarverfahren vorgeschrieben sind, in den Ruhe- 
stand versetzt werden °). 
e) Die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes über die unfrei- 
willige Versetzung in den Ruhestand finden keine Anwendung auf die 
im & 158 dieses Gesetzes aufgeführten Reichsbeamten. Sie sind ferner 
ausgeschlossen für die richterlichen Beamten in Elsaß-Lothringen und 
für die Professoren an der Universität Straßburg. Statt ihrer gelten 
die Bestimmungen der für diese Behörden ergangenen Spezialgesetze°). 
8535. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse. 
Das Staatsdienerverhältnis kann rechtliche Erheblichkeit in mehr- 
fachen Beziehungen haben, welche nicht mit dem Anstellungsvertrage 
1) Reichsgesetz 8 66. Die oberste Reichsbehörde kann jedoch des Rekursrechtes 
ungeachtet dem Beamten die weitere Amtsverwaltung untersagen, nicht aber den 
Gehalt ihm verkürzen. 
2) Reichsgesetz $ 67. Also nicht das Datum der Entscheidung, sondern das der 
Zustellung ist maßgebend. 
3) Reichsgesetz $ 65, Abs. 2. 4) Reichsgesetz $ 68, Abs. 2. 
5) Reichsgesetz $ 68, Abs. 1. Zu den „Formen“ des Disziplinarverfahrens gehört 
die Vorschrift im letzten Absatz des $ 75 nicht; dieselbe ist daher auf den vorliegenden 
Fall nicht anwendbar, was in der ersten Auflage irrtümlich angenommen wurde. Vgl. 
Thudichum in Hirths Annalen 1876, S. 307. Vielmehr greift $ 39 des Reichsbe- 
amtengesetzes Platz. 
6) Für die Mitglieder des Reichsgerichts greift Platz Gerichtsverfassungsgesetz 
$ 131, für die Mitglieder des Bundesamtes für das Heimatswesen das Reichsgesetz 
vom 6. Juni 1870, $ 43, für die Mitglieder des Rechnungshofes das preuß. Gesetz vom 
27. März 1872, $ 5, für die richterlichen Militär- und Marinebeamten das Reichsgesetz 
vom 1. Dezember 1898, $ 34, 35. Vgl. auch oben $ 43. Für die richterlichen Beamten
	        
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