8 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse. 529
nach dem Empfang derselben der Rekurs an den Bundesrat zusteht).
Die Zahlung des vollen Gehaltes dauert bis zum Ablauf des Viertel-
jahres, das auf den Monat folgt, in welchem dem in Ruhestand ver-
setzten Beamten die Entscheidung des Kaisers oder der obersten Reichs-
behörde zugestellt worden ist?). Die baren Auslagen für die durch
die Schuld des zu pensionierenden Beamten veranlaßten erfolglosen
Ermittlungen fallen demselben zur Last; andere Kosten werden für
das Verfahren nicht in Ansatz gebracht 3).
d) Vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pensionsberechtigung
eintreten würde, also vor Vollendung der zehnjährigen Dienstzeit,
kann ein dienstunfähig gewordener Reichsbeamter nach denselben
Vorschriften unfreiwillig in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihm
diejenige Pension bewilligt wird, welche ihm bei Erreichung des vor-
gedachten Zeitpunktes zustehen würde. Hierzu ist aber eine mit Zu-
stimmung des Bundesrates zu erlassende Verfügung der obersten Reichs-
behörde erforderlich °).
Wird dem Beamten diese Pension nicht gewährt, so kann er gegen
seinen Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen, welche für
das förmliche Disziplinarverfahren vorgeschrieben sind, in den Ruhe-
stand versetzt werden °).
e) Die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes über die unfrei-
willige Versetzung in den Ruhestand finden keine Anwendung auf die
im & 158 dieses Gesetzes aufgeführten Reichsbeamten. Sie sind ferner
ausgeschlossen für die richterlichen Beamten in Elsaß-Lothringen und
für die Professoren an der Universität Straßburg. Statt ihrer gelten
die Bestimmungen der für diese Behörden ergangenen Spezialgesetze°).
8535. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.
Das Staatsdienerverhältnis kann rechtliche Erheblichkeit in mehr-
fachen Beziehungen haben, welche nicht mit dem Anstellungsvertrage
1) Reichsgesetz 8 66. Die oberste Reichsbehörde kann jedoch des Rekursrechtes
ungeachtet dem Beamten die weitere Amtsverwaltung untersagen, nicht aber den
Gehalt ihm verkürzen.
2) Reichsgesetz $ 67. Also nicht das Datum der Entscheidung, sondern das der
Zustellung ist maßgebend.
3) Reichsgesetz $ 65, Abs. 2. 4) Reichsgesetz $ 68, Abs. 2.
5) Reichsgesetz $ 68, Abs. 1. Zu den „Formen“ des Disziplinarverfahrens gehört
die Vorschrift im letzten Absatz des $ 75 nicht; dieselbe ist daher auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar, was in der ersten Auflage irrtümlich angenommen wurde. Vgl.
Thudichum in Hirths Annalen 1876, S. 307. Vielmehr greift $ 39 des Reichsbe-
amtengesetzes Platz.
6) Für die Mitglieder des Reichsgerichts greift Platz Gerichtsverfassungsgesetz
$ 131, für die Mitglieder des Bundesamtes für das Heimatswesen das Reichsgesetz
vom 6. Juni 1870, $ 43, für die Mitglieder des Rechnungshofes das preuß. Gesetz vom
27. März 1872, $ 5, für die richterlichen Militär- und Marinebeamten das Reichsgesetz
vom 1. Dezember 1898, $ 34, 35. Vgl. auch oben $ 43. Für die richterlichen Beamten