Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

$5. Die Redaktion der Reichsverfassung. 47 
die Verfassung des Norddeutschen Bundes war materiell abgeändert 
und die Zustimmung der dazu befugten Bundesorgane war materiell 
erteilt worden, aber die Form des Gesetzes hatte nicht Anwendung 
gefunden. Die Nachholung dieser Form war dem Reiche selbst nach 
seiner definitiven Gründung vorbehalten. 
Die Gründung desselben erfolgte am 1. Januar 1871 und zwar auch 
in Beziehung auf Bayern; denn obgleich die bayerische Landesver- 
tretung erst am 21. Januar 1871 den Vertrag genehmigte und die Rati- 
fikationen desselben erst am 29. Januar 1871 ausgetauscht wurden, so 
enthält doch der Vertrag selbst die Bestimmung, daß er am 1. Januar 
1871 in Wirksamkeit treten soll, und diese Bestimmung wurde mit 
genehmigt '). Die Verzögerung der Genehmigung des bayerischen Land- 
tags suspendierte nicht die rechtzeitige Erfüllung des Vertrages, 
sondern die Versagung der Genehmigung hätte sie resolviert, die 
Erfüllung erfolgte unter der selbstverständlichen Voraussetzung (juris 
conditio) der nachfolgenden Ratihabierung seitens des bayerischen 
Landtages). Am 1. Januar 1871 ist die in den Novemberverträgen 
festgestellte Verfassung in gesetzliche Geltung getreten. Die Gründung 
des Deutschen Reiches stellt sich — wie die Errichtung des Nord- 
deutschen Bundes — als eine Handlung dar, welche der Nord- 
deutsche Bund, Hessen, Baden, Württemberg und Bayern am 1. Ja- 
nuar 1871 vollzogen und durch welche sie die Novemberverträge er- 
füllten. Am 18. Januar 1871 erließ der König von Preußen vom 
Hauptquartier Versailles aus eine Proklamation an das deutsche Volk, 
worin er die Annahme des kaiserlichen Titels bekannt machte. 
Das rechtliche Interesse, welches Oesterreich an der Vereinigung 
der süddeutschen Staaten mit dem Norddeutschen Bunde wegen des 
Art. IV des Prager Friedens hatte, wurde auf diplomatischem Wege 
gewahrt und erledigt, indem der Kanzler des Norddeutschen Bundes 
der Kaiserl. österreichischen Regierung am 14. Dezember 1870 formelle 
Anzeige machte und darauf Oesterreich durch eine Note vom 26. De- 
zember 1870 der Errichtung des Deutschen Reiches ausdrücklich zu- 
stimmte und das Reich formell anerkannte. 
85. Die Redaktion der Reichsverfassung. 
Das neugegründete Reich unterzog sich alsbald der Aufgabe, seine 
Verfassung ordnungsmäßig zu redigieren. Die Publikation der Verträge 
enthielt zwei voneinander sehr abweichende Redaktionen, die eine, 
-——m— 
. D Vgl. Verhandlungen des Reichstages 1871, Stenogr. Berichte S. 787 ff.; Thu- 
dichum in Holtzendorffs Jahrb. I, 1,S.5; Riedel S.4; Mejer S. 329; Zorn], 
S. 47. Ueber die von den sogen. „Patrioten“ verursachten Schwierigkeiten und Ver- 
zögerungen s. Busch S. 105 ff. 
2) Die entgegengesetzte Ansicht entwickelt D yroff in Hirths Annalen 1889, 
S. 928, Note 3,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.