$5. Die Redaktion der Reichsverfassung. 47
die Verfassung des Norddeutschen Bundes war materiell abgeändert
und die Zustimmung der dazu befugten Bundesorgane war materiell
erteilt worden, aber die Form des Gesetzes hatte nicht Anwendung
gefunden. Die Nachholung dieser Form war dem Reiche selbst nach
seiner definitiven Gründung vorbehalten.
Die Gründung desselben erfolgte am 1. Januar 1871 und zwar auch
in Beziehung auf Bayern; denn obgleich die bayerische Landesver-
tretung erst am 21. Januar 1871 den Vertrag genehmigte und die Rati-
fikationen desselben erst am 29. Januar 1871 ausgetauscht wurden, so
enthält doch der Vertrag selbst die Bestimmung, daß er am 1. Januar
1871 in Wirksamkeit treten soll, und diese Bestimmung wurde mit
genehmigt '). Die Verzögerung der Genehmigung des bayerischen Land-
tags suspendierte nicht die rechtzeitige Erfüllung des Vertrages,
sondern die Versagung der Genehmigung hätte sie resolviert, die
Erfüllung erfolgte unter der selbstverständlichen Voraussetzung (juris
conditio) der nachfolgenden Ratihabierung seitens des bayerischen
Landtages). Am 1. Januar 1871 ist die in den Novemberverträgen
festgestellte Verfassung in gesetzliche Geltung getreten. Die Gründung
des Deutschen Reiches stellt sich — wie die Errichtung des Nord-
deutschen Bundes — als eine Handlung dar, welche der Nord-
deutsche Bund, Hessen, Baden, Württemberg und Bayern am 1. Ja-
nuar 1871 vollzogen und durch welche sie die Novemberverträge er-
füllten. Am 18. Januar 1871 erließ der König von Preußen vom
Hauptquartier Versailles aus eine Proklamation an das deutsche Volk,
worin er die Annahme des kaiserlichen Titels bekannt machte.
Das rechtliche Interesse, welches Oesterreich an der Vereinigung
der süddeutschen Staaten mit dem Norddeutschen Bunde wegen des
Art. IV des Prager Friedens hatte, wurde auf diplomatischem Wege
gewahrt und erledigt, indem der Kanzler des Norddeutschen Bundes
der Kaiserl. österreichischen Regierung am 14. Dezember 1870 formelle
Anzeige machte und darauf Oesterreich durch eine Note vom 26. De-
zember 1870 der Errichtung des Deutschen Reiches ausdrücklich zu-
stimmte und das Reich formell anerkannte.
85. Die Redaktion der Reichsverfassung.
Das neugegründete Reich unterzog sich alsbald der Aufgabe, seine
Verfassung ordnungsmäßig zu redigieren. Die Publikation der Verträge
enthielt zwei voneinander sehr abweichende Redaktionen, die eine,
-——m—
. D Vgl. Verhandlungen des Reichstages 1871, Stenogr. Berichte S. 787 ff.; Thu-
dichum in Holtzendorffs Jahrb. I, 1,S.5; Riedel S.4; Mejer S. 329; Zorn],
S. 47. Ueber die von den sogen. „Patrioten“ verursachten Schwierigkeiten und Ver-
zögerungen s. Busch S. 105 ff.
2) Die entgegengesetzte Ansicht entwickelt D yroff in Hirths Annalen 1889,
S. 928, Note 3,