52 86. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen, Helgoland u. d. Schutzgebiete.
andere ist das einheitliche Indigenat, d. h. die Einheit des Bundesge-
biets für Handel und Verkehr, für Niederlassung und Gewerbebetrieb,
für Rechtsschutz und Tragung der finanziellen Lasten ?).
S 6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen, Helgoland und der Schutz-
gebiete.
I. Der völkerrechtliche Titel für die Zugehörigkeit Elsaß-
Lothringens zum Reiche ist der Präliminar-Friedensvertrag
von Versailles vom 26. Februar 1871). Derselbe ist abgeschlossen zwi-
schen dm Deutschen Reich und Frankreich. Die Minister der
drei süddeutschen Staaten, welche neben dem Reichskanzler an dem
Abschluß des Vertrages teilnahmen, werden so wie der letztere durch
den Zusatz: repr&sentant l’Empire germanique charakterisiert. Die
einzelnen deutschen Staaten hatten durch die Reichsgründung, also seit
dem 1. Januar 1871, die Fähigkeit, Friedensverträge zu schließen, an
das Reich abgegeben ?). Im Art. I verzichtet Frankreich auf die da-
selbst angeführten Gebiete »zu Gunsten des Deutschen Reiches (en
faveur de l’Empire allemand)« und es wird eben daselbst ausgespro-
chen: »Das Deutsche Reich wird diese Gebiete für immer mit
vollem Souveränitäts- und Eigentumsrechte besitzen.«
Der definitive FriedensvertragvonFrankfurt vom
10. Mai 1871*), welcher zwischen dem Deutschen Kaiser und der
französischen Republik geschlossen worden ist, bestätigt diese Abtre-
tungen mit einer im Art. I näher festgestellten Abweichung, derzufolge
einerseits bei Belfort das bei Frankreich verbleibende, andererseits bei
Diedenhofen das an Deutschland abzutretende Gebiet erweitert wurde.
Durch den Zusatz-Artikel Ill zum Frankfurter Frieden ’) wurde
das an Frankreich zurückübertragene Gebiet bei Belfort noch um eine
Anzahl von Dörfern vermehrt.
Auch diesem Vertrage sind durch ein in Berlin am 15. Mai 1871
unterzeichnetes Protokoll die Bevollmächtigten der drei süddeutschen
Staaten namens ihrer Souveräne beigetreten ‘).
1) Vgl. Rehm, Unitarismus und Föderalismus in der RV., Dresden 1898; An-
schütz, Bismarck und die Reichsverf. 1899, Triepel, Unitarismus und Föderalis-
mus im D. Reiche. Tübingen 1907; Bornhak, Wandlungen der RV. Im Arch. £.
öffentl. R. Bd. 26, S. 373 ff., 1910.
2) Reichsgesetzbl. 1871, S.215fg. Vgl.K. Jacob, Bismarck und die Erwerbung
Els.-Lothr. Straßb. 1908.
3) Der Beitritt der stiddeutschen Bevollmächtigten zu dem Vertrage wird in
einer Schlußbemerkung zu demselben damit motiviert, „daß die Königreiche Bayern
und Württemberg und das Großherzogtum Baden als Verbündete Preußens
an dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen haben und jetzt zum Deutschen
Reiche gehören“.
4) Reichsgesetzbl. 1871, S. 223g.
5) Reichsgesetzbl. 1871, S. 237.
6) Reichsgesetzbl. 1871, S. 238 fg.