Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

52 86. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen, Helgoland u. d. Schutzgebiete. 
andere ist das einheitliche Indigenat, d. h. die Einheit des Bundesge- 
biets für Handel und Verkehr, für Niederlassung und Gewerbebetrieb, 
für Rechtsschutz und Tragung der finanziellen Lasten ?). 
S 6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen, Helgoland und der Schutz- 
gebiete. 
I. Der völkerrechtliche Titel für die Zugehörigkeit Elsaß- 
Lothringens zum Reiche ist der Präliminar-Friedensvertrag 
von Versailles vom 26. Februar 1871). Derselbe ist abgeschlossen zwi- 
schen dm Deutschen Reich und Frankreich. Die Minister der 
drei süddeutschen Staaten, welche neben dem Reichskanzler an dem 
Abschluß des Vertrages teilnahmen, werden so wie der letztere durch 
den Zusatz: repr&sentant l’Empire germanique charakterisiert. Die 
einzelnen deutschen Staaten hatten durch die Reichsgründung, also seit 
dem 1. Januar 1871, die Fähigkeit, Friedensverträge zu schließen, an 
das Reich abgegeben ?). Im Art. I verzichtet Frankreich auf die da- 
selbst angeführten Gebiete »zu Gunsten des Deutschen Reiches (en 
faveur de l’Empire allemand)« und es wird eben daselbst ausgespro- 
chen: »Das Deutsche Reich wird diese Gebiete für immer mit 
vollem Souveränitäts- und Eigentumsrechte besitzen.« 
Der definitive FriedensvertragvonFrankfurt vom 
10. Mai 1871*), welcher zwischen dem Deutschen Kaiser und der 
französischen Republik geschlossen worden ist, bestätigt diese Abtre- 
tungen mit einer im Art. I näher festgestellten Abweichung, derzufolge 
einerseits bei Belfort das bei Frankreich verbleibende, andererseits bei 
Diedenhofen das an Deutschland abzutretende Gebiet erweitert wurde. 
Durch den Zusatz-Artikel Ill zum Frankfurter Frieden ’) wurde 
das an Frankreich zurückübertragene Gebiet bei Belfort noch um eine 
Anzahl von Dörfern vermehrt. 
Auch diesem Vertrage sind durch ein in Berlin am 15. Mai 1871 
unterzeichnetes Protokoll die Bevollmächtigten der drei süddeutschen 
Staaten namens ihrer Souveräne beigetreten ‘). 
1) Vgl. Rehm, Unitarismus und Föderalismus in der RV., Dresden 1898; An- 
schütz, Bismarck und die Reichsverf. 1899, Triepel, Unitarismus und Föderalis- 
mus im D. Reiche. Tübingen 1907; Bornhak, Wandlungen der RV. Im Arch. £. 
öffentl. R. Bd. 26, S. 373 ff., 1910. 
2) Reichsgesetzbl. 1871, S.215fg. Vgl.K. Jacob, Bismarck und die Erwerbung 
Els.-Lothr. Straßb. 1908. 
3) Der Beitritt der stiddeutschen Bevollmächtigten zu dem Vertrage wird in 
einer Schlußbemerkung zu demselben damit motiviert, „daß die Königreiche Bayern 
und Württemberg und das Großherzogtum Baden als Verbündete Preußens 
an dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen haben und jetzt zum Deutschen 
Reiche gehören“. 
4) Reichsgesetzbl. 1871, S. 223g. 
5) Reichsgesetzbl. 1871, S. 237. 
6) Reichsgesetzbl. 1871, S. 238 fg.
	        
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