62 1894.
8 155.
Die Ermittelung der für die vorübergehende Benutzung des Grundstücks oder
für die Abtretung des Eigenkhums zu leistenden vollständigen Entschädigung findet
beim Mangel einer gütlichen Einigung der Betheiligten in Gemäßheit des Gesetzes
vom 21. Juni 1872 (Ges-Samml. S. 121) und des Gesetzes vom 28. März 1885
(Ges.-Samml. S. 7) statt.
Die Ermittelung der in § 149 ewähnten Sicherheit liegt beim Mangel einer
gütlichen Einigung der Betheiligten dem Bergamie ob.
Gegen den Ausspruch des Bergamts über die Festsetzung der Sicherheit steht
beiden Theilen die Berufung an das Ministerium zu.
Dieselbe muß nach näherer Vorschrift des & 177 bei dem Bergamte eingelegt
werden.
Die Bestimmungen der §§ 154 und 155 finden auf die Frage der Geslattung
der Mitbenutzung eines Wasserlaufs sachgemäße Anwendung.
8 156.
Durch Einwendung der Berufung gegen den Ausspruch des Bergamts über
die Festsetzung der Sicherheit wird die Besitznahme des Grundstücks nicht ausgehalten,
vorausgesetzt, dah die gerichtliche Hinterlegung der festgesetzten Sicherheit erfolgt ist.
8 157.
Die Kosten des Enleignungsverfahrens hat für die ersle Inslanz der Berg-
werksbesitzer, für die Berufungsinstanz der unterliegende Theil zu tragen.
Zweiter Ksschnitt.
Von dem Schadenersatz für Beschädigung des Grundeigenthums.
*r 158.
Der Bergwerkebesitzer ist verpflichtet, für allen Schaden, welcher dem Grund-
eigenthume oder dessen Zubehörungen durch den unterirdisch oder mittelst Tagebaues
geführten Betrieb des Bergwerks zugesügt wird, vollsländige Entschädigung zu leisten,
ohne Unterschied, ob der Betrieb unter dem beschädigten Grundslück stattgefunden
hat oder nicht, ob die Beschädigung von dem Berzwerksbesiger verschuldet ist und
ob sie vorausgesehen werden konnte oder nicht.