Object: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

BGB. Recht an Grundstücken. 75 
rechtigte (RG. 14. 7. 05 REl. 707). Geht ein Grundstück unbelastet 
auf einen Eigentümer über, dessen Grundbesitz nicht eingetragen zu werden 
braucht (s. S. 66 f.), so ist es auf seinen Antrag aus dem Grundbuche 
auszuscheiden (§ 90). Ist von einem Grundbuchblatte alles abgeschrieben, 
so wird es geschlossen (§§ 18 f. Allg. V.). — Für das Verfahren zwecks 
Wiederherstellung zerstörter und Anlegung neuer Grundbücher 
bleiben die für die einzelnen Landesteile gegebenen bisherigen Vorschriften 
in Kraft. Diese sind ergänzt durch Kgl. V. 13. 11. 99 GS. 519. 
Nach Art. 189 EG. bleiben bezüglich des Liegenschaftsrechtes die 
alten Gesetze maßgebend, bis das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. 
Dieser Zeitpunkt wird durch Kgl. V. bestimmt (Art. 186). In Preußen 
war schon nach der oben erwähnten V. 13. 11. 99 das Grundbuch mit 
Ausnahme weniger Bezirke als angelegt anzusehen. 
Ein Recht an einem Grundstücke wird, soweit nicht Ausnahmen 
bestehen, z. B. bei der Briefhypothek (§ 1155 BGB.) dem Übergang 
kraft Gesetzes (z. B. Zwangsversteigerung, Gütergemeinschaft, Erbschaft) 
nur dadurch erworben, daß der Erwerber als Berechtigter in das 
Grundbuch eingetragen wird. Ebenso muß bei jeder anderen Rechts- 
änderung Eintragung ins Grundbuch erfolgen. Die Eintragung für sich 
allein hat aber keine rechtserzeugende Kraft, es muß noch die Einigung 
der Parteien über die Rechtsänderung hinzukommen. Die Einigung kann 
der Eintragung vorausgehen oder nachfolgen. Auf die Gültigkeit 
des der Einigung zugrunde liegenden obligatorischen Ge- 
schäftes (Kauf usw.) kommt es nicht an. Die Unwirksamkeit dieses 
Geschäftes (z. B. infolge mangelnder Willensübereinstimmung oder auf 
Grund erfolgreich durchgeführter Anfechtung) begründet lediglich einen 
persönlichen Anspruch gegen den Erwerber auf Rückübertragung des Rechtes. 
Die formlose Einigung wird für die Beteiligten bindend, wenn sie öffentlich 
beurkundet oder vor dem Grundbuchamte abgegeben oder diesem eingexeicht 
oder wenn dem Erwerber eine ordnungsmäßige Eintragungsbewilligung 
ausgehändigt ist (§ 873). Zur Aufhebung eines Rechtes an einem Grund- 
stücke ist die Verzichtserklärung des Berechtigten und die Löschung im 
Grundbuche erforderlich (§ 875). Die Zustimmung eines an dem Recht 
Berechtigten ist nötig (§ 876). 
Die Rangordnung der einzelnen Rechte bestimmt sich nach der 
Reihenfolge und bei Eintragung in den verschiedenen Abteilungen nach dem 
Tage der Eintragung (§ 879). Die Rangordnung kann durch Einigung 
zwischen dem vor= und dem zurücktretenden Gläubiger — bei Hypotheken, 
Grund= und Rentenschulden mit Zustimmung des Eigentümers — und 
Eintragung im Grundbuche abgeändert werden. Zwischenliegende Rechte 
werden davon nicht berührt (§ 880). — Der Eigentümer kann sich vor- 
behalten, vor dem einzutragenden Rechte späterhin ein anderes von be- 
stimmtem Umfange eintragen zu lassen. Dieses kommt vor, wenn der Er- 
werber eines Grundstücks für den Kaufpreis eine Hypothek bestellt und 
sich die Eintragung einer anderen Hypothek vor dieser Hypothek vor- 
behält, z. B. um das für Bauausführungen auf dem Grundstücke erforder- 
liche Geld zu bekommen (s. § 881). 
Hat jemand einen Anspruch darauf, daß ihm ein Recht an einem 
 
	        
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