Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8 65. Die Formen der Verwaltungsakte. 201 
lung der staatlichen Aufgaben erforderliche Tätigkeit Verbänden über- 
lassen, die ihr zwar untergeben und gleichsam einverleibt sind, die 
aber eine eigene rechtliche Persönlichkeit, eine selbständige Willens- 
sphäre und Willensmacht haben, die mit obrigkeitlichen Rechten aus- 
gestattet sind und welche Geschäfte, die zur Realisierung staatlicher 
Zwecke gehören, als eigene Geschäfte führen. Eine solche Einrich- 
tung nennt man, wie bereits oben (8 11, I S. 102 ff.) ausgeführt wor- 
den ist, Selbstverwaltung. Ihr Wesen besteht demgemäß in 
einer Teilung der Verwaltungsgeschäfte zwischen Staat und Verwal- 
tungskörper in der Art, daß dem letzteren die unmittelbare Geschäfts- 
führung oder Vollziehung, dem ersteren die Regelung und Beaufsich- 
tigung zusteht. 
Zum Zweck der Beaufsichtigung besteht die Befugnis zur Inspek- 
tion oder Revision, der die Pflicht entspricht, alles dasjenige zu tun, 
was zur Vornahme einer ordnungsmäßigen und vollkommenen Revi- 
sion erforderlich ist, sowie die Pflicht zur Berichterstattung. 
Wenn die Beaufsichtigung und die Geschäftsführung an verschiedene 
Rechtssubjekte verteilt sind, so bilden die auf die Inspektion und Be- 
richterstattung bezüglichen Rechte und Pflichten den Inhalt beson- 
derer öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse; wenn dagegen sowohl 
die Geschäftsführung wie die Aufsicht demselben Gemeinwesen zu- 
stehen und durch seine Beamten ausgeübt werden, so sind die hier- 
aus hervorgehenden amtlichen Befugnisse und Pflichten von dem 
Dienstverhältnis umschlossen und in ihm mit enthalten. 
IV. Neben der Beaufsichtigung der Geschäftsführung, welche sich 
innerhalb der Verwaltung selbst vollzieht und einen integrierenden 
Bestandteil derselben bildet, ist die Verwaltung überdies einer mehr- 
fachen Kontrolle unterworfen, welche man als indirekte bezeichnen 
kann. Es ist nämlich die Gefahr vorhanden, daß die Verwaltungsbe- 
hörden durch einseitige und rücksichtslose Verfolgung der von ihnen 
zu erreichenden Zwecke andere gleichberechtigte oder noch höher 
stehende Interessen des Staates verletzen, insbesondere die Finanzwirt- 
schaft oder die Rechtsordnung, sowie daß die von der Verwaltung ein- 
geschlagene Richtung nicht im Einklang steht mit den allgemeinen 
Zielpunkten der Politik, welche der Staat verfolgt. Der Staat bedarf 
daher gegen seine eigene Verwaltung eines Schutzes, der die Schädi- 
gung dieser der Verwaltungstätigkeit an sich fremden Interessen ver- 
hütet. Daraus ergibt sich eine dreifache Kontrolle der Verwaltung: 
1. Die Finanzkontrolle. Dieselbe betrifft lediglich die staats- 
wirtschaftliche Seite der staatlichen Geschäftsführung; sie wird geführt 
durch die Oberrechnungsbehörde. Ihr liegt es ob, zu prüfen 
und festzustellen, ob die Rechnungen über die Einnahmen und Aus- 
gaben der Staatskassen in Ordnung sind, ob die Verwaltungsbehörden 
bei der Einnahme von Staatsgeldern und bei der Verwendung des 
Staatsvermögens den bestehenden Vorschriften gemäß gehandelt haben,
	        
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