206 8 66. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
können die Regierungen der Einzelstaaten auch auf den ihnen über-
lassenen Verwaltungsgebieten nicht mit rechtlicher Wirkung vorneh-
men. Soweit die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden Ausführung oder
Vollziehung staatlicher Befehle ist, haben die Behörden hinsichtlich
dieser Angelegenheiten nicht Befehle des Reiches, sondern Befehle
ihres Staates zu vollführen; insoweit die Verwaltung aber die Entfal-
tung der staatlichen Handlungsfreiheit innerhalb der Rechtsschranken
ist, kommen auf dieselbe nicht nur die Landesgesetze, sondern in
erster Reihe die Reichsgesetze zur Anwendung.
II. Die beaufsichtigende Verwaltung des Reiches!)
1. Die Kontrolle des Reiches hat den Zweck, darüber zu wachen,
daß die vom Reiche aufgestellten Rechtsregeln von den Regierungen
der Einzelstaaten nicht verletzt werden. Sie bestimmt also nicht posi-
tiv die Tätigkeit der Einzelstaaten; die Initiative der Geschäftsführung
ist den letzteren übertragen. Dem Reiche steht aber die Gesetz-
gebung zu, und hier wird der schon öfters hervorgehobene Doppel-
sinn des Wortes Gesetz von größter Wichtigkeit. Das Reichsgesetz
kann nicht nur einen Rechtsbefehl, sondern auch einen Verwaltungs-
befehl enthalten, oder mit anderen Worten: es kann nicht nur eine
Rechtsregel sanktionieren, sondern auch den Einzelstaaten Hand-
lungen anbefehlen. In zahlreichen Gesetzen des Reiches ist dies ge-
schehen und in allen diesen Fällen ist die Geschäftsführung der Einzel-
staaten Vollziehung oder Ausführung des Reichsgesetzes. Hier tritt
der Gegensatz zwischen der freien Verwaltung und der Selbstverwal-
tung der Einzelstaaten zu Tage; die erstere ist nur negativ beschränkt
durch die reichsgesetzliche Regelung der Rechtsordnung, die letztere ist
positiv bestimmt und mit speziellen Aufgaben erfüllt durch die in der
Form des Reichsgesetzes ergangenen Verwaltungsbefehle.
2. Aber nicht nur in der Form des Gesetzes, sondern auch in der
Form der Verordnung kann das Reich Verwaltungsbefehle erlassen.
Die in einem Reichsgesetze vorgeschriebene oder erforderte Tätigkeit
der Bundesstaaten kann hinsichtlich des Details eine nähere Regelung
finden. Um die Einheitlichkeit in der Ausführung und Handhabung
der Reichsgesetze zu sichern, kann das Reich den Einzelstaaten In-
struktionen oder Belehrungen erteilen, in welcher Art, Richtung, Um-
fang sie das Reichsgesetz zur Ausführung zu bringen haben, und diese
Instruktionen sind für die Einzelstaaten verbindliche Befehle. Nach
Art. 7, Ziff. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrat zu beschließen
»über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen all-
gemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht
durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist«. Dieses im Art. 7,
1) E. Rümelin, Das Beaufsichtigungsrecht des Deutschen Reichs und dessen
organisatorische Gestaltung (in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft
Bd. 39, S. 195 ff., 1883).