208 8 66. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
schrieben sein; aber eine solche Bekanntmachung ist etwas durchaus
anderes als die Verkündigung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung.
Ebenso hat die Veröffentlichung von Verwaltungsverordnungen
des Bundesrates im Zentralblatt des Deutschen Reiches keine andere
Bedeutung, wie sie etwa dem Abdruck der Erkenntnisse des Reichsgerichts
in den von den Räten desselben herausgegebenen »Entscheidungen«
zukommt.
3. Die Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze steht
dem Kaiser zu (Reichsverfassung Art. 17). Er übt diese Ueberwachung
aus durch den Reichskanzler und die demselben unterstellten
obersten Behörden des Reiches oder durch Kommissare. Das Recht
der Ueberwachung enthält die Befugnis, von der Geschäftsführung der
Einzelstaaten eine vollkommene und eingehende Kenntnis zu nehmen
und zu diesem Zwecke den Behörden der Einzelstaaten entweder Kommissare
des Reiches beizuordnen, wie dies auf dem Gebiete der Zollund
Steuerverwaltung geschieht, und Inspektionen vorzunehmen, wie
dies hinsichtlich der Heereskontingente im Art. 63, Abs. 3 der Reichsverfassung
vorgesehen ist, oder von den Bundesregierungen Berichte
zu erfordern. Dem Recht des Kaisers zur Ueberwachung der Bundesregierungen
entspricht die Pflicht der Bundesregierungen zur Berichterstattung
an die Reichsregierung. Es ist selbstverständlich,
daß auch jedes andere erlaubte Mittel, um von der Tältigkeit
der Bundesregierungen zur Ausführung der Reichsgesetze Kenntnis
zu erlangen, neben der Berichterstattung anwendbar ist. Findet
der Kaiser, d. h. sein Minister, der Reichskanzler, daß die Ausführung
eines Reichsgesetzes mangelhaft oder unrichtig ist, so steht ihm die
Befugnis zu, die betreffende Regierung darauf aufmerksam zu machen
und sie zur Abhilfe aufzufordern. Wenn die Regierung des Einzelstaates
aber das von ihr und ihren Behörden eingehaltene Verfahren
für dem Reichsgesetz gemäß erachtet und der von der Reichsregierung
dem Gesetz gegebenen Auslegung widerspricht, so hat der Bundesrat
den Streit zu entscheiden. Vgl. Bd. I S. 107 ff.; 258 ff.
4. Die unmittelbare Verwaltung ist die Sache der Einzelstaaten.
Sie führen dieselbe nicht kraft Auftrages des Reiches oder als Organe
desselben, sondern kraft eigenen Rechtes und im eigenen Namen.
Aus diesem Grundsatz ergeben sich drei wichtige Folgerungen :
a) Die Verträge, welche die Behörden der Einzelstaaten bei
Gelegenheit dieser Geschäftsführung abschließen, verpflichten und berechtigen
nicht den Reichsfiskus, sondern .den Landesfiskus. Es kann
wohl sein, daß die Verwaltungsgeschäfte für Rechnung des Reiches
geführt werden, so daß dem Landesfiskus die von ihm gemachten
Zahlungen aus der Reichskasse erstattet werden; dem Dritten gegenüber
ist aber der Landesfiskus zur Erfüllung obligiert, da nicht
im Namen und in Stellvertretung des Reiches, sondern im Namen des
Gliedstaates kontrahiert worden ist. Für die Frage der Prozeßlegitima-