Volltext : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

208  8  66.  Reichsverwaltung  und  Staatsverwaltung.

schrieben  sein;  aber  eine  solche  Bekanntmachung  ist  etwas  durchaus
anderes  als  die  Verkündigung  eines  Gesetzes  oder  einer  Rechtsverordnung.
  Ebenso  hat  die  Veröffentlichung  von  Verwaltungsverordnungen
des  Bundesrates  im  Zentralblatt  des  Deutschen  Reiches  keine  andere
Bedeutung,  wie  sie  etwa  dem  Abdruck  der  Erkenntnisse  des  Reichsgerichts
  in  den  von  den  Räten  desselben  herausgegebenen  »Entscheidungen«
  zukommt.

3.  Die  Ueberwachung  der  Ausführung  der  Reichsgesetze  steht
dem  Kaiser  zu  (Reichsverfassung  Art.  17).  Er  übt  diese  Ueberwachung
  aus  durch  den  Reichskanzler  und  die  demselben  unterstellten
obersten  Behörden  des  Reiches  oder  durch  Kommissare.  Das  Recht
der  Ueberwachung  enthält  die  Befugnis,  von  der  Geschäftsführung  der
Einzelstaaten  eine  vollkommene  und  eingehende  Kenntnis  zu  nehmen
und  zu  diesem  Zwecke  den  Behörden  der  Einzelstaaten  entweder  Kommissare
  des  Reiches  beizuordnen,  wie  dies  auf  dem  Gebiete  der  Zollund
  Steuerverwaltung  geschieht,  und  Inspektionen  vorzunehmen,  wie
dies  hinsichtlich  der  Heereskontingente  im  Art.  63,  Abs.  3  der  Reichsverfassung
  vorgesehen  ist,  oder  von  den  Bundesregierungen  Berichte
zu  erfordern.  Dem  Recht  des  Kaisers  zur  Ueberwachung  der  Bundesregierungen
  entspricht  die  Pflicht  der  Bundesregierungen  zur  Berichterstattung
  an  die  Reichsregierung.  Es  ist  selbstverständlich,
  daß  auch  jedes  andere  erlaubte  Mittel,  um  von  der  Tältigkeit
  der  Bundesregierungen  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze  Kenntnis
  zu  erlangen,  neben  der  Berichterstattung  anwendbar  ist.  Findet
der  Kaiser,  d.  h.  sein  Minister,  der  Reichskanzler,  daß  die  Ausführung
eines  Reichsgesetzes  mangelhaft  oder  unrichtig  ist,  so  steht  ihm  die
Befugnis  zu,  die  betreffende  Regierung  darauf  aufmerksam  zu  machen
und  sie  zur  Abhilfe  aufzufordern.  Wenn  die  Regierung  des  Einzelstaates
  aber  das  von  ihr  und  ihren  Behörden  eingehaltene  Verfahren
für  dem  Reichsgesetz  gemäß  erachtet  und  der  von  der  Reichsregierung
  dem  Gesetz  gegebenen  Auslegung  widerspricht,  so  hat  der  Bundesrat
  den  Streit  zu  entscheiden.  Vgl.  Bd.  I  S.  107  ff.;  258  ff.

4.  Die  unmittelbare  Verwaltung  ist  die  Sache  der  Einzelstaaten.
Sie  führen  dieselbe  nicht  kraft  Auftrages  des  Reiches  oder  als  Organe
desselben,  sondern  kraft  eigenen  Rechtes  und  im  eigenen  Namen.
Aus  diesem  Grundsatz  ergeben  sich  drei  wichtige  Folgerungen  :

a)  Die  Verträge,  welche  die  Behörden  der  Einzelstaaten  bei
Gelegenheit  dieser  Geschäftsführung  abschließen,  verpflichten  und  berechtigen
  nicht  den  Reichsfiskus,  sondern  .den  Landesfiskus.  Es  kann
wohl  sein,  daß  die  Verwaltungsgeschäfte  für  Rechnung  des  Reiches
geführt  werden,  so  daß  dem  Landesfiskus  die  von  ihm  gemachten
Zahlungen  aus  der  Reichskasse  erstattet  werden;  dem  Dritten  gegenüber
  ist  aber  der  Landesfiskus  zur  Erfüllung  obligiert,  da  nicht
im  Namen  und  in  Stellvertretung  des  Reiches,  sondern  im  Namen  des
Gliedstaates  kontrahiert  worden  ist.  Für  die  Frage  der  Prozeßlegitima-