Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

242 8 68. Das Reichsland. Die Organisation des Reichslandes. 
ländisehen Bieres ist in Elsaß-Lothringen durch das Reichs- 
Besetz vom 25. Juni 1873 8 4 (RGBl. S. 161) der inneren Gesetzgebung 
»bis auf weiteres« . vorbehalten. Während Bayern, Württemberg und 
Baden in dieser Hinsicht ein Sonderrecht haben, welches ihnen ohne 
ihre Zustimmung nicht entzogen werden kann, hat das Reichsland nur 
eine widerrufliche Konzession; gegen einen Beschluß des Bundesrats, 
welcher die Aufnahme des Reichslands in die Biersteuergemeinschaft 
verfügt, hat das Reichsland kein Recht des Widerspruchs; Art. 78 
Abs. II der Reichsverfassung findet nicht Anwendung!'). Dagegen findet 
Art. 7 Abs. 4 Anwendung; d. h. bei einer Beschlußfassung über die 
Besteuerung des Bieres werden die Stimmen Elsaß-Lothringens nicht 
mitgezählt falls es sich nicht um eine Erhöhung des Aversums handelt. 
Art. 76 Abs. 1 (Streitigkeiten zwischen Bundesstaaten) und Art. 76 
Abs. 2 (Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Bundesstaates) dürften 
auf Elsaß-Lothringen anwendbar sein, obgleich das Gesetz vom 31. Mai 
1911 sie nicht erwähnt. Denn eine Zuständigkeit, welche für den Bundes- 
rat (und event. für die Gesetzgebungsorgane des Reichs) den Bundes- 
staaten gegenüber begründet ist, muß von ihm umsomehr dem Reichs- 
land gegenüber ausgeübt werden können. Der Schluß vom majus ad 
minus rechtfertigt dies. Auch entspricht es der Stellung, welche der 
Bundesrat im Organismus des Reiches innehat, solche Streitigkeiten zu 
erledigen. Vgl. Bd. I S. 269 ff. 
868. Die Organisation des Reichslandes. 
Die gegenwärtige Landesverfassung beruht zwar im wesentlichen 
auf dem Gesetz vom 31. Mai 1911 Art. II, aber nicht ausschließlich; 
insbesondere ist das Gesetz über die Einrichtung der Verwaltung vom 
30. Dezember 1871 (Gesetzbl. für Els.-Lothr. 1872 S. 49) in Geltung 
geblieben, soweit es nicht schon durch frühere Gesetze abgeändert 
worden war?); und das Gesetz vom 4. Juli 1879 ist nur teilweise auf- 
gehoben worden. Hiernach besteht zurzeit folgende Organisation. 
1. Der Kaiser übt die Staatsgewalt aus, d. h. er hat alle Macht- 
befugnisse, welche nach dem in Elsaß-Lothringen geltenden Rechte 
dem Staatsoberhaupte zukommen. Wie bereits S. 213, 233 fg. dargetan 
wurde, hater diese Rechte nicht als Landesherr, sondern als das Organ des 
Reichs. Der Rechtstitel, auf welchem das kaiserliche Recht beruht, 
ist das Reichsgesetz vom 9. Juni 1871 und darin ist weder durch das 
Gesetz vom 4. Juli 1879 noch durch das Gesetz vom 31. Mai 1911 
eine Aenderung eingetreten. Der Kaiser ist nicht zum Rechtsnach- 
folger in das durch den Frankfurter Frieden begründete Recht des 
Reichs gemacht worden; es gibt keine elsaß-lothringische Krone oder 
1) Brausteuergesetz v. 15. Juli 1909, 8 59. 
2) An Stelle des $ 10 Abs. 2 ist der letzte Satz des S 2 Abs. 2 des Ges. vom 
31. Mai 1911 getreten, welcher denselben Gegenstand betrifft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.