Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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19)  Im  §  14,  Vervielfältigung  von  Telegrammen  betreffend,  ist  am  Schlusse  des

Abs.  1  nachzutragen:
Bei  den  an  mehrere  Empfänger  gerichteten  Telegrammen  sind  etwaige  den  Ort  der
Zustellung  betreffende  Zusätze,  wie  Börse,  Bahnhof,  Markt  usw.,  hinter  jeder  Adresse  oder,
sofern  sie  sich  auf  mehrere  hintereinander  folgende  Adressen  zusammen  beziehen  sollen,  hinter
der  letzten  anzugeben.

20)  A.  a.  O.  erhält  der  Abs.  in  folgende  veränderte  Fassung:

Ill  Ist  ein  zu  vervielfältigendes  Telegramm  an  mehrere  Empfänger  gerichtet,  so  erhält
jede  Ausfertigung  des  Telegramms  nur  die  ihr  zukommende  Adresse;  der  Vermerk  „X  Adressen“
oder  —  TMx  —  wird  weggelassen,  es  sei  denn,  daß  der  Absender  das  Gegenteil  verlangt
hat.  Dieses  Verlangen  muß  durch  den  gebührenpflichtigen  Zusatz  „sämtliche  Adressen  mitteilen"
oder  =  CTA  =  ausgedrückt  werden,  der  vor  die  Adresse  jedes  der  in  Betracht  kommenden
Empfänger  zu  setzen  ist.

21)  Die  §8§  15  und  15a  sind  durch  den  nachstehenden  §  15  zu  ersetzen:

§  15.
A.  Allgemeine  Bestimmungen.

beregrannme.  1  Seetelegramme  sind  Telegramme,  die  mit  Schiffen  in  See  durch  Vermittelung  der
Semaphorstationen  oder  der  auf  festem  Lande  oder  auf  einem  dauernd  verankerten  Schiffe
vorhandenen  Funkentelegraphenstationen  (Küstenstationen)  oder  zwischen  Schiffen  in  See
(Bordstationen)  gewechselt  werden.

Die  mit  Semaphorstationen  gewechselten  Telegramme  heißen  Semaphortelegramme,  die
mit  funkentelegraphischen  Küstenstationen  oder  zwischen  Schiffen  in  See  (Bordstationen)  ausgetauschten
  Telegramme  Funkentelegramme.

Die  Adresse  der  für  Schiffe  in  See  bestimmten  Seetelegramme  muß  enthalten:

a)  den  Namen  des  Empfängers  mit  etwaigen  ergänzenden  Zusätzen;

b)  den  Namen  des  Schiffes  —  für  Funkentelegramme  in  der  Bezeichnung,  wie  er
im  amtlichen  Verzeichnis  aufgeführt  ist  —  unter  Hinzufügung  der  Nationalität
und,  im  Falle  von  Namensgleichheit,  des  Unterscheidungszeichens  nach  dem  internationalen
  Signalbuche;

c)  den  Namen  der  Semaphor=  oder  Küstenstation,  wie  er  in  der  ersten  Spalte  der
amtlichen  Verzeichnisse  der  Telegraphenanstalten  aufgeführt  ist.

m  Der  Absender  eines  an  ein  Schiff  in  See  gerichteten  Seetelegramms  kann  die
Zahl  der  Tage  bestimmen,  während  deren  dieses  Telegramm  für  das  Schiff  durch  die
Semaphor=  oder  Küstenstation  zur  telegraphischen  Vermittelung  bereitgehalten  werden  soll.