Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

& 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 99 
macht für Drucksachen), für Geschäftspapiere ?), für Warenproben °), 
für sogenannte Rückscheine *), für Postanweisungen°), Depeschenan- 
weisungen ®), Postauftragsbriefe‘), Bahnhofsbriefe°), für telegraphische 
Depeschen °), für dringende Paketsendungen'‘),. Für Postkarten 
hat die Postordnung. vom 20. März 1900 den Frankierungszwang auf- 
gehoben. 
Eine rechtliche Verpflichtung des Adressaten, das Porto und die 
übrigen Gebühren zu entrichten, besteht nicht, da er mit der Postver- 
waltung nicht kontrahiert hat und er durch den Vertrag des Absen- 
ders nicht verpflichtet werden kann. Wenn jedoch der Adressat die 
Postsendung annimmt, so verpflichtet er sich dadurch zur Zahlung 
des Portos und der Gebühren und kann sich davon durch spätere 
Rückgabe der Sendung nicht befreien’). In der Annahme der un- 
frankierten Sendung liegt zugleich das Akzept der vom Absender auf 
den Adressaten gezogenen Anweisung gegenüber dem Assignatar (der 
Postverwaltung), also ein verpflichtendes Rechtsgeschäft zwischen dem 
Adressaten und der Postverwaltung'”). Durch die Auslieferung der 
Postsendungen an den Adressaten wird der Absender von seiner Ver- 
pflichtung zur Portozahlung frei; und zwar auch dann, wenn die Post- 
anstalt etwa dem Adressaten das Porto stundet. Denn durch den frei- 
willigen Erwerb der Forderung gegen den Adressaten auf Zahlung des 
kreditierten Portos wird die Postverwaltung wegen ihrer Forderung 
gegen den Absender befriedigt'”.. Den Postanstalten ist es daher ge- 
setzlich untersagt, falls nicht eine terminweise Abrechnung über die 
Postgefälle zwischen der Postanstalt und dem Adressaten verabredet 
ist, die Postsendungen auszuhändigen, bevor die Zahlung der Post- 
gefälle erfolgt ist '*). 
Wenn der Adressat die Annahme einer Postsendung verweigert 
(oder die Zahlung der Postgefälle verweigert, was der Verweigerung 
der Annahme gleichsteht) ”) oder nicht zu ermitteln ist, so steht der 
1) Postordnung $ 8, XII. 2) Postordnung $ 9, IV. 
3) Postordnung $ 10, IX. 8 11, II. 4) Postordnung S 26. 
5) Postordnung $ 20, II. 6) Postordnung $ 21, V, letzter Absatz. 
7) Postordnung $ 18, XXI. 8) Postordnung 8 23, IV. 
9) Telegraphenordnung $ 17, 1. 10) Postordnung $ 24, IV. 
11) Postordnung 50, VI. Staatsbehörden sind jedoch befugt, Briefumschläge oder 
Begleitadressen an die Postanstalt zurückzugeben, um das Porto nachträglich vom 
Absender einziehen zu lassen. 
12) Sowie die Anweisung nicht durch eine besondere Urkunde ausgestellt wird, 
sondern in dem Frachtvertrage implicite als Nebenberedung enthalten ist, so braucht 
auch das Akzept nicht ausdrücklich oder gar schriftlich erteilt zu werden, sondern es 
wird durch Annahme des Frachtgutes (Brief, Paket) stillschweigend erklärt. 
13) Zustimmend Mandry S. 481, Note 8 und Schott S. 563, Note 159. 
14) Posttaxgesetz $ 6. 
15) Aus Billigkeitsrücksichten ist nur eine Ausnahme anerkannt bei unzurei- 
chend frankierten Sendungen aus dem Inlande, wenn dieselben nicht gewöhnliche 
Briefe, Warenproben und Drucksachen sind. Postordnung 8 50, IH. Uebrigens kann
	        
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