& 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 99
macht für Drucksachen), für Geschäftspapiere ?), für Warenproben °),
für sogenannte Rückscheine *), für Postanweisungen°), Depeschenan-
weisungen ®), Postauftragsbriefe‘), Bahnhofsbriefe°), für telegraphische
Depeschen °), für dringende Paketsendungen'‘),. Für Postkarten
hat die Postordnung. vom 20. März 1900 den Frankierungszwang auf-
gehoben.
Eine rechtliche Verpflichtung des Adressaten, das Porto und die
übrigen Gebühren zu entrichten, besteht nicht, da er mit der Postver-
waltung nicht kontrahiert hat und er durch den Vertrag des Absen-
ders nicht verpflichtet werden kann. Wenn jedoch der Adressat die
Postsendung annimmt, so verpflichtet er sich dadurch zur Zahlung
des Portos und der Gebühren und kann sich davon durch spätere
Rückgabe der Sendung nicht befreien’). In der Annahme der un-
frankierten Sendung liegt zugleich das Akzept der vom Absender auf
den Adressaten gezogenen Anweisung gegenüber dem Assignatar (der
Postverwaltung), also ein verpflichtendes Rechtsgeschäft zwischen dem
Adressaten und der Postverwaltung'”). Durch die Auslieferung der
Postsendungen an den Adressaten wird der Absender von seiner Ver-
pflichtung zur Portozahlung frei; und zwar auch dann, wenn die Post-
anstalt etwa dem Adressaten das Porto stundet. Denn durch den frei-
willigen Erwerb der Forderung gegen den Adressaten auf Zahlung des
kreditierten Portos wird die Postverwaltung wegen ihrer Forderung
gegen den Absender befriedigt'”.. Den Postanstalten ist es daher ge-
setzlich untersagt, falls nicht eine terminweise Abrechnung über die
Postgefälle zwischen der Postanstalt und dem Adressaten verabredet
ist, die Postsendungen auszuhändigen, bevor die Zahlung der Post-
gefälle erfolgt ist '*).
Wenn der Adressat die Annahme einer Postsendung verweigert
(oder die Zahlung der Postgefälle verweigert, was der Verweigerung
der Annahme gleichsteht) ”) oder nicht zu ermitteln ist, so steht der
1) Postordnung $ 8, XII. 2) Postordnung $ 9, IV.
3) Postordnung $ 10, IX. 8 11, II. 4) Postordnung S 26.
5) Postordnung $ 20, II. 6) Postordnung $ 21, V, letzter Absatz.
7) Postordnung $ 18, XXI. 8) Postordnung 8 23, IV.
9) Telegraphenordnung $ 17, 1. 10) Postordnung $ 24, IV.
11) Postordnung 50, VI. Staatsbehörden sind jedoch befugt, Briefumschläge oder
Begleitadressen an die Postanstalt zurückzugeben, um das Porto nachträglich vom
Absender einziehen zu lassen.
12) Sowie die Anweisung nicht durch eine besondere Urkunde ausgestellt wird,
sondern in dem Frachtvertrage implicite als Nebenberedung enthalten ist, so braucht
auch das Akzept nicht ausdrücklich oder gar schriftlich erteilt zu werden, sondern es
wird durch Annahme des Frachtgutes (Brief, Paket) stillschweigend erklärt.
13) Zustimmend Mandry S. 481, Note 8 und Schott S. 563, Note 159.
14) Posttaxgesetz $ 6.
15) Aus Billigkeitsrücksichten ist nur eine Ausnahme anerkannt bei unzurei-
chend frankierten Sendungen aus dem Inlande, wenn dieselben nicht gewöhnliche
Briefe, Warenproben und Drucksachen sind. Postordnung 8 50, IH. Uebrigens kann