Contents : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

188  Fastnachtsdienstag  —  Feldmäuse.

Faftnachtsdienstag  ist  regulativmäßige  Tanzmusik  (s.  d.  II).

Feiertage.  I.  Kirchliche  Bestimmungen.  Die  Anordnung  allgemeiner.
Fest=  und  Bußtage  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  gebührt  dem  Landesconsistorium,
  bedarf  jedoch  der  Genehmigung  der  zuständigen  politischen
Behörde  und,  soviel  die  Aufhebung  und  Verlegung  von  F.  sowie  die
Anordnung  außerordentlicher  Buß=  und  F.  betrifft,  des  Vortrags  an  die
in  evangelieis  beauftragten  Staatsminister.  Dem  Kirchenvorstande  gebührt
  die  Aufsicht  über  die  würdige  Feier  der  Sonn=  und  F.  (Kirchenges.
vom  15.  April  1873  S.  376  §  5  Pet.  6,  §7  Pct.  6,  Ges.  vom
16.  April  1873  S.  374  FS  V,  Kirchenvorstandsordnung  vom  30.  März
1868  S.  204  §  189).  In  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  sind  als
volle  F.  der  1.  und  2.  Feiertag  des  Weihnachts-,  Ostern=  und  Pfingstfestes,
  die  2  Bußtage  (s.  d.),  der  Charfreitag  (s.  d.),  das  Reformationsfest,
  Himmelfahrt  und  Neujahrstag  zu  begehen.  Der  Gründonnerstag
wird  als  halber  F.  begangen.  Zum  Todtenfest  (s.  d.)  ist  der  letzte
Sonntag  im  Kirchenjahre  bestimmt.  Am  nächsten  bez.  vorhergehenden
Sonntage  sind  Mariä  Reinigung,  Heimsuchung  und  -Verkündigung,
Michaelisfest,  Johannisfest,  Königs  Geburtstag  (s.  d.)  und  Constitutionsfest
  (s.  d.)  kirchlich  zu  feiern.  Als  örtliche  F.  werden  Kirchweihfest  (s.  d.)
und  Erndtefest  (s.  d.)  gefeiert  (Rescr.  vom  13.  Januar  1831  S.  25,
und  die  später  dazu  ergangenen  Bestimmungen,  insbesondere  VO.  vom
13.  Juni  1871  S.  128  und  Cod.  S.  146).  Die  sog.  beweglichen  Feste
sind  Ostern,  Gründonnerstag,  Charfreitag,  Himmelfahrt  und  Pfingsten.
Die  F.,  die  in  den  katholischen  Schulen  der  Oberlausitz  außer  den  beiden
  Bekenntnissen  gemeinschaftlichen  noch  als  volle  F.  zu  begehen  sind,
ingleichen  über  das  Sedanfest,  s.  Schulferien.

II.  Die  polizeilichen  Bestimmungen  s.  unter  Sonntagsruhe.

Feimen  dürfen  innerhalb  der  Gehöfte  oder  in  unmittelbarer  Nähe  von
Gebäuden  dann  nicht  errichtet  werden,  wenn  dies  der  Polizeibehörde  nach
Maaßgabe  der  Oertlichkeit  gefährlich  erscheint  (Funke  II  S.  750).  Gegen
  das  Campiren  in  F.  soll  im  Wege  der  Strafandrohung  (s.  d.)  vorgegangen
  werden  (MVO.  vom  24.  Juli  1882  im  SWB.  S.  146  und
in  der  Zeitschr.  f.  V.  III  S.  300).

Feldmäuse.  Das  Ministerium  des  Innern  hat  eine  Anleitung  zur  Vertilgung
  der  F.  bearbeiten  lassen,  die  vom  Landesculturrath  verbreitet
wird.  Die  Regierungsbehörden  sind  angewiesen  worden,  in  den  einzelnen
  Bezirken  auf  die  Bildung  von  Verbänden  der  Flurbesitzer  zu  gemeinschaftlicher
  Vertilgung  der  F.  hinzuwirken  (VO.  von  1877  im
SW.  S.  98,  B8KB.  S.  21).  Auch  die  Straßenbau=  und  die  Staatseisenbahnverwaltung
  soll  sich  bezüglich  der  Gräben  und  Böschungen  bei
den  gemeinschaftlichen  Maaßregeln  betheiligen;  zu  den  Kosten  hat  die
Straßenbauverwaltung  bis  zu  1.  pro  ha  beizutragen  (M.  vom
3.  März  1879).  Bei  ungewöhnlich  starker  Vermehrung  der  F.  soll
den  Ortsobrigkeiten  gestattet  sein,  verpflichtete  Kammerjäger  (s.  d.)  ausnahmsweise
  zu  Vertilgung  der  F.  mit  gefärbtem  Arsenik  zu  ermächtigen
(VO.  vom  19.  Januar  1856  S.  5,  Anlage  zur  VO.  vom  6.  Februar
1895  S.  17  §  18).