Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

146 $ 75. Das Bankwesen. 
ordnungen festgesetzt; die Revision der Rechnungen erfolgt durch den 
Rechnungshof des Deutschen Reiches !). 
4. Es besteht zwar eine Generalversammlung der Aktio- 
näre der Reichsbank, welche äußerlich der Generalversammlung jedes 
andern Aktienvereins völlig gleichartig ist?), deren rechtliche Befug- 
nisse aber auf ein sehr geringfügiges Maß herabgesetzt sind. Sie be- 
schränken sich auf die Entgegennahme des jährlichen Verwaltungs- 
berichts und die Wahl des Zentralausschusses°). Weder über die Ge- 
schäftsleitung der Reichsbank noch über die Verteilung der Dividende 
kann die Generalversammlung Beschlüsse fassen, welche für das Bank- 
direktorium verbindlich wären. Insbesondere aber ist die General- 
versammlung nicht befugt, eine Aenderung des 
Bankstatuts zu beschließen. Das Bankstatut ist vielmehr teils 
in dem Bankgesetz selbst enthalten, teils auf Grund des $ 40 dieses 
Gesetzes vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrat erlassen 
worden; es kann daher auch nur abgeändert werden durch Reichs- 
gesetz, soweit es in der Form des Gesetzes ergangen ist, und durch 
kaiserliche, mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Verordnung, 
soweit es in dieser Form erlassen ist. 
Wenn in dem Bankstatut $ 21 die Beschlußfassung über Abände- 
rung des Statuts der Generalversammlung zugewiesen ist, so bedeutet 
dies nicht, daß ein solcher Beschluß eine Abänderung des Statuts b e- 
wirkt, sondern nur, daß vor der Abänderung des Statuts durch 
Reichsgesetz oder Verordnung die Ansicht der Generalversammlung 
eingeholt werden soll*). Die Reichsbankaktionäre haben dadurch eine 
Garantie, daß das Statutnicht oh ne ihre Mitwirkung abgeändert werde. 
Dieser Stellung der Generalversammlung entspricht es, daß das Reich 
in derselben nicht stimmberechtigt ist; die Mitglieder des Reichsbank- 
direktoriums sind jedoch verpflichtet, der Generalversammlung beizu- 
wohnen, und dürfen sich an der Beratung beteiligen. 
9. Die Wahrung der Rechte der Aktionäre gegenüber dem Direk- 
torium ist einem Zentralausschuß übertragen. Er besteht aus 
15 Mitgliedern und ebensovielen Stellvertretern, welche von der Gene- 
ralversammlung aus der Zahl derjenigen Anteilseigner, welche aufihren 
Namen lautende Anteilscheine über einen Mindestbetrag von 9000 Mark 
besitzen, gewählt werden). Er versammelt sich unter dem Vorsitz des 
Präsidenten des Bankdirektoriums wenigstens einmal monatlich, emp- 
fängt Berichte über die Geschäfte der Bank und über die Ergebnisse 
1) Bankgesetz S 29. 
2) Ueber die Berechtigung zur Teilnahme vgl. Bankstatut von 1900, $ 16 (Reichıs- 
gesetzbl. S. 795). 
3) Bankgesetz $ 31, Abs. 1; $ 32, lit. a. 
4) Vgl. auch Bankstatut $S 2, Abs. 3. 
5) Die näheren Anordnungen trifft das Bankgesetz $ 31. Novelle von 1899, Art. 3. 
Statut $ 22 ff.
	        
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