156 8 75. Das Bankwesen.
Nachteil bereiten würde!); nicht um einen Angeschuldigten vor der
Enthüllung seiner mit der Bank geschlossenen Geschäfte zu schützen.
Hinsichtlich der Ausschußmiitglieder, Deputierten und Beigeordneten
sind diese Bestimmungen nicht anwendbar, da diese Personen nicht
Beamte sind; ihnen liegt vielmehr in Strafprozessen die Zeugnispflicht
ohne Einschränkungen ob.
53) In Zivilprozessen sind zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigt: Personen, welchen kraft ihres Amtes, Standes oder Ge-
werbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch die
Natur derselben oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist,
in betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwie-
genheit sich bezieht ?). Die Vernehmung dieser Personen ist, auch
wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen
nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, daß ohne Verletzung
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt
werden kann °). Diese Vorschriften kommen auf sämtliche Perso-
nen zur Anwendung, denen gemäß 8 39 des Bankgesetzes die Pflicht
zur Bewahrung des Bankgeheimnisses obliegt, auch auf die Ausschuß-
mitglieder, Deputierten und Beigeordneten. Für die Bankbeamten be-
steht außerdem die im 8 12 des Reichsbeamtengesetzes begründete
Zeugnisverweigerungspflicht.
y) In Konkursen fällt die Pflicht zur Bewahrung des Bankgeheim-
nisses insoweit fort, als dies durch den Grundsatz bedingt wird,
daß mit der Eröffnung des Konkurses der Gemeinschuldner die Be-
fugnis verliert, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu ver-
walten und über dasselbe zu verfügen, und daß diese Befugnis durch
den Konkursverwalter ausgeübt wird‘).
d) Die Verletzung des Bankgeheimnisses hat für die Bankbe-
amten disziplinarische Bestrafung gemäß den Vorschriften des Reichs-
beamtengesetzes, für die Mitglieder der Ausschüsse, die Deputierten und
Beigeordneten Entfernung aus ihren Stellen zur Folge°). Außer-
dem kann sie die Verpflichtung zum Schadensersatz begründen, sofern
der Kläger nachzuweisen vermag, daß sie ihm einen in Geld schätz-
baren Schaden verursacht hat. Strafrechtliche Folgen hat die Ver-
letzung des Bankgeheimnisses nicht; dieselbe kann auch landesgesetz-
lich nicht mit Strafe bedroht werden, da $ 300 des Reichsstrafgesetz-
buches in ausschließender Weise diejenigen Personen aufzählt, wel-
che wegen unbefugter Offenbarung von anvertrauten Geheimnissen be-
1) Strafprozeßordnung $ 53, Abs. 2.
2) Zivilprozeßordnung $ 383, Abs. 1, Ziff. 5.
3) Zivilprozeßordnung 8 383, Abs. 3. 4) Konkursordnung $ 6.
5) Ueber die Ausschließung eines Mitgliedes des Zentralausschusses entscheidet
die Generalversammlung; Bankgesetz 8 33, Abs. 2; ein Deputierter kann schon
vorher durch den Zentralausschuß suspendiert werden; Bankgesetz $ 34, Abs. 4. Diese
Vorschrift ist analog auch auf die Beigeordneten der Bezirksausschüsse anzuwenden.