Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

156 8 75. Das Bankwesen. 
Nachteil bereiten würde!); nicht um einen Angeschuldigten vor der 
Enthüllung seiner mit der Bank geschlossenen Geschäfte zu schützen. 
Hinsichtlich der Ausschußmiitglieder, Deputierten und Beigeordneten 
sind diese Bestimmungen nicht anwendbar, da diese Personen nicht 
Beamte sind; ihnen liegt vielmehr in Strafprozessen die Zeugnispflicht 
ohne Einschränkungen ob. 
53) In Zivilprozessen sind zur Verweigerung des Zeugnisses 
berechtigt: Personen, welchen kraft ihres Amtes, Standes oder Ge- 
werbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch die 
Natur derselben oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, 
in betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwie- 
genheit sich bezieht ?). Die Vernehmung dieser Personen ist, auch 
wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen 
nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, daß ohne Verletzung 
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt 
werden kann °). Diese Vorschriften kommen auf sämtliche Perso- 
nen zur Anwendung, denen gemäß 8 39 des Bankgesetzes die Pflicht 
zur Bewahrung des Bankgeheimnisses obliegt, auch auf die Ausschuß- 
mitglieder, Deputierten und Beigeordneten. Für die Bankbeamten be- 
steht außerdem die im 8 12 des Reichsbeamtengesetzes begründete 
Zeugnisverweigerungspflicht. 
y) In Konkursen fällt die Pflicht zur Bewahrung des Bankgeheim- 
nisses insoweit fort, als dies durch den Grundsatz bedingt wird, 
daß mit der Eröffnung des Konkurses der Gemeinschuldner die Be- 
fugnis verliert, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu ver- 
walten und über dasselbe zu verfügen, und daß diese Befugnis durch 
den Konkursverwalter ausgeübt wird‘). 
d) Die Verletzung des Bankgeheimnisses hat für die Bankbe- 
amten disziplinarische Bestrafung gemäß den Vorschriften des Reichs- 
beamtengesetzes, für die Mitglieder der Ausschüsse, die Deputierten und 
Beigeordneten Entfernung aus ihren Stellen zur Folge°). Außer- 
dem kann sie die Verpflichtung zum Schadensersatz begründen, sofern 
der Kläger nachzuweisen vermag, daß sie ihm einen in Geld schätz- 
baren Schaden verursacht hat. Strafrechtliche Folgen hat die Ver- 
letzung des Bankgeheimnisses nicht; dieselbe kann auch landesgesetz- 
lich nicht mit Strafe bedroht werden, da $ 300 des Reichsstrafgesetz- 
buches in ausschließender Weise diejenigen Personen aufzählt, wel- 
che wegen unbefugter Offenbarung von anvertrauten Geheimnissen be- 
1) Strafprozeßordnung $ 53, Abs. 2. 
2) Zivilprozeßordnung $ 383, Abs. 1, Ziff. 5. 
3) Zivilprozeßordnung 8 383, Abs. 3. 4) Konkursordnung $ 6. 
5) Ueber die Ausschließung eines Mitgliedes des Zentralausschusses entscheidet 
die Generalversammlung; Bankgesetz 8 33, Abs. 2; ein Deputierter kann schon 
vorher durch den Zentralausschuß suspendiert werden; Bankgesetz $ 34, Abs. 4. Diese 
Vorschrift ist analog auch auf die Beigeordneten der Bezirksausschüsse anzuwenden.
	        
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