138 8 75. Das Bankwesen.
Art. 17 des Bankgesetzes ist, wenn er überhaupt als Rechtsvorschrift
anzusehen wäre, jedenfalls eine lex imperfecta!).
3) Die Banknotenbesteuerung. Das Bankgesetz 5 9
hatte den Grundsatz festgestellt, daß, wenn der Umlauf der von einer
Notenbank ausgegebenen Banknoten den Barvorrat’) der betreffenden
Bank um eine gewisse Summe übersteigt, von dem Mehrbetrage
eine jährliche Steuer von 5 Prozent an die Reichskasse zu entrichten ist).
Es wurde demgemäß die Gesamtsumme des steuerfreien Betrages
von Banknoten bestimmt und jeder zur Ausgabe von Banknoten be-
rechtigten Bank ein Anteil daran zugewiesen. Der Betrag der Steuer
wird am Schlusse des Jahres auf Grund der von der Verwaltung vier-
mal monatlich zu veröffentlichenden Nachweisungen festgestellt und ist
spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres zur Reichskasse abzu-
führen. Bankgesetz $ 10.
Der Anteil der Reichsbank betrug ursprünglich 250 Mill. Mark.
Zugleich wurde der Reichsbank aber das Akkreszenzrecht
gewährt; d. h. wenn die Befugnis einer Privatbank zur Notenausgabe
erlischt, so wächst der derselben zustehende Betrag an steuerfreien
ungedeckten Noten dem Anteile der Reichsbank zu, und es ist der
Reichsbank gestattet, mit anderen deutschen Banken Vereinbarungen
über Verzichtleistung der letzteren auf das Recht zur Notenausgabe ab-
zuschließen. Da nun alle Privatnotenbanken mit Ausnahme von 4
(siehe unten S. 167) auf ihr Notenprivileg verzichtet haben, so hat sich
die Summe der steuerfreien Reichsbanknoten zwar erheblich ver-
mehrt, genügte aber trotzdem dem gesteigerten Bedürfnis nach Zah-
lungsmitteln nicht. In dieser Erwägung hat das Reichsgesetz vom
1. Juni 1909 Art. 2 den Gesamtbetrag an steuerfreien Banknoten
auf 618 771000 Mk. und den Anteil der Reichsbank daran auf 550 Mill.
Mark festgesetzt und überdies bestimmt, daß mit Rücksicht auf das
lungen oder Verschleierung des Standes der Verhältnisse der Bank ist mit Gefängnis-
strafe bis zu 3 Monaten bedroht. Bankgesetz 8 59, Ziff. 1.
1) Löning, Verwaltungsrecht S. 643, Note 3 meint, daß die Bankbeamten
wegen Verletzung des Art. 17 im Wege des Disziplinar verfahrens bestraft wer-
den können; bei der Banknotendeckung handelt es sich aber immer um Maßregeln
der obersten Bankleitung und für die Beobachtung des Art. 17 zit. gibt es daher keine
andere Garantie als die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit des Reichskanzlers.
Siehe auch Breit S. 191.
2) Zum Barvorrat werden hier außer kursfähigem deutschem Gelde und Gold
auch noch die Noten deutscher Privatbanken gerechnet. Bankges. 8 9, Abs. 1.
3) Der Zweck der Banknotensteuer besteht nicht darin, für den Reichsfiskus eine
Einnahmequelle zu schaffen, denn die Steuer schmälert ja den Reingewinn, an wel-
chem die Reichskasse einen so großen Anteil hat, sondern das übermäßige Anwachsen
der umlaufenden Geldwertzeichen zu verhüten. Wenn der Fall der Steuer eintritt,
wird immer der Diskontsatz erhöht sein oder erhöht werden, da die Bank sonst ohne
Gewinn oder mit Verlust arbeiten würde; der hohe Diskontsatz erschwert und be-
schränkt neben anderen Wirkungen auch den Export von Gold, wirkt also wie ein
Ausfuhrzoll auf Gold.