Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 72. Die Konsulate. 17 
Es ist ferner erforderlich, daß die Erteilung dieser Befugnis amt- 
lich bekannt gemacht wird. Denn da die Rechtsgültigkeit der Ehe und 
die Beweiskraft der Geburts- und Todesatteste von dieser Ermächtigung 
abhängig ist, so muß das Vorhandensein derselben allgemein erkenn- 
bar sein !). 
Die Ermächtigung wird nicht den Konsulaten, sondern den 
Konsuln persönlich erteilt. Der Stellvertreter eines abwesenden 
oder verhinderten Konsuls darf daher Akte der Standesbeamien nur 
dann vornehmen, wenn er vom Reichskanzler die Ermächtigung dazu 
erhalten hat?). 
Der ermächtigte Konsul darf standesamtliche Beurkundungen nur 
innerhalb seines Amtsbezirks vornehmen; er darf nur solche Geburts- 
und Sterbefälle beurkunden, welche sich innerhalb seines Amtsbezirks 
ereignet haben, und er darf Eheschließungen nur unter Reichsange- 
hörigen vornehmen, welche sich in seinem Amtsbezirk aufhalten?). 
Eine Verpflichtung der Reichsangehörigen, die Tätigkeit des Kon- 
suls zu Eheschließungen oder standesamtlichen Beurkundungen in 
Anspruch zu nehmen, besteht, abgesehen von den Konsulargerichts- 
bezirken, nicht. 
b) BefugnissederSeemannsämter. 
Im Auslande versehen die Konsulate des Deutschen Reiches die 
Funktionen der Seemannsämter*). Ihre Befugnisse erstrecken sich in 
dieser Eigenschaft auf alle Kauffahrteischiffe, welche das Recht, 
die Reichsflagge zu führen, ausüben dürfen’), und auf die Führer und 
Mannschaft dieser Schiffe ohne Rücksicht auf die Reichsangehörigkeit. 
In ihrer Eigenschaft als Seemannsämter liegt den Konsulaten die An- 
musterung und die Ausfertigung der Musterrolle®) sowie die Abmuste- 
rung, die Vermerkung derselben in dem Seefahrtsbuche und in der 
Musterrolle, und eventuell die Uebersendung der Musterrolle an das See- 
mannsamt des Heimatshafens ob’). Schiffer und Schiffsleute sind ver- 
pflichtet, sich zum Zwecke der Anmusterungs- und Abmusterungs- 
verhandlung in dem Konsulate zu stellen, und die Erfüllung dieser 
1) Die Veröffentlichung ist bis 1872 im Reichsgesetzblatt erfolgt; seit 1873 ge- 
schieht sie vermittelst des Zentralblattes für das Deutsche Reich. 
2)v. König S. 38. 
3) Ein dauernder Wohnsitz innerhalb des Amtsbezirks des Konsuls ist nicht 
erforderlich. Erl. des Ausw. Amts v. 28. März 1894 bei v. König S. 226. 
4) Seemannsordnung vom 2. Juni 1902, $ 5, Abs. 1 (Reichsgesetzbl. S. 176). Durch 
dieses Gesetz hat der $ 32 des Konsulatsgesetzes teils einen fester bestimmten, teils 
einen sehr erweiterten Inhalt bekommen. 
5) Die Vorschriften darüber enthält jetzt das Gesetz vom 22. Juni 1899 (Reichs- 
gesetzbl. S. 319). 
6) Seemannsordnung 8 7, 13, 14. Vgl. v. König, S. 522ff. 
7) Seemannsordnung 8 18, 21, 24, Abs. 2. Die näheren Vorschriften über das von 
den Konsuln bei der Musterung inne zu haltende Verfahren gibt die Nachtragsin- 
struktion vom 22. Februar 1873 zu $ 32 des Konsulatsgesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.