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tungsbehörde ernannt sind. Die Wiederaufnahme des Betriebes kann
nach Ablauf eines Jahres gestattet werden ').
f} Für Gesindevermieter und Stellenvermittler ist
an die Stelle der Vorschriften der GO. jetzt das Stellenvermittlergesetz
vom 2. Juni 1910 (Reichsgesetzbl. S. 860) getreten. Für den Betrieb
des Gewerbes ist erforderlich die Erlaubnis der von der Landeszen-
tralbehörde bezeichneten Behörde. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden
in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb oder auf seine per-
sönlichen Verhältnisse (?) dartun, oder wenn ein Bedürfnis nach Stel-
lenvermiittlern nicht vorliegt. Ein Bedürfnis ist insbesondere nicht
anzuerkennen, soweit für den Ort oder den wirtschaftlichen Bezirk
ein öffentlicher gemeinnütziger Arbeitsnachweis in aus-
reichendem Umfange besteht (Gesetz $ 2). Die Erlaubnis ist wegen
Unzuverlässigkeit des Stellenvermittlers in bezug auf den Gewerbebe-
trieb oder seine persönlichen Verhältnisse zurückzunehmen (8 9). Der
Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen
wird, kann im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens angefochten wer-
den; ev. gelten die $$ 20 und 21 der Gewerbeordnung (8 10). Die
Gebühren der Stellenvermittler werden nach näherer Anordnung des
85 obrigkeitlich festgestellt; wenn der Stellenvermittler wiederholt
wegen Ueberschreitung der Gebührentaxe bestraft worden ist, so gilt
er stets als unzuverlässig und der Gewerbebetrieb ist ihm zu unter-
sagen ($ 9, Abs. 3)?).
g) Die Landesgesetze können vorschreiben, daß eine Konzession
zum Handel mit Giften, zum Betriebe des Lotsengewerbes und zum
Betriebe des Markscheidergewerbes erforderlich ist °).
h) Für Auswanderungsunternehmer und Auswande-
rungsagenten ist nach dem Reichsgesetz vom 9. Juni 1897 (Reichsge-
setzbl. S. 465) die Erlaubnis zum Gewerbebetrieb erforderlich *); für
dieselbe sind besondere Vorschriften in dem genannten Gesetz erlassen.
Für die Unternehmer ist zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis
der Reichskanzler unter Zustimmung des Bundesrats, für die Agenten
die höhere Verwaltungsbehörde zuständig; Unternehmer haben eine
Sicherheit von mindestens 50 000 Mark, Agenten von mindestens 1500
1) Gewerbeordnung $ 35, Abs. 5 u. 6 (Gesetz vom 7. Januar 1907).
2) Dem Stellenvermittler ist der Betrieb zahlreicher anderer Gewerbe, deren
Katolog in $ 3, Abs. 1 des Gesetzes enthalten ist, verboten und es sind ihm noch
viele andere gewerbliche Beschränkungen in dem Gesetz auferlegt, welche die Aus-
beutung des Stellensuchenden durch den Stellenvermittler verhüten sollen. Demgemäß
enthält das Gesetz 88 12 ff. auch zahlreiche Strafdrohungen. Auch kann die Landes-
zentralbehörde weitere Bestimmungen über den Umfang der Befugnisse und Verpflich-
tungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler erlassen. Gesetz $ 8.
3) Ebendaselbst $ 34, Abs. 3
4) Ueber den Begriff dieses Gewerbebetriebes vgl. die Entsch. des Reichsge-
richts in Strafsachen vom 22. Januar 1900 bei Reger Ergänzungsband 2, S. 146g.