$ 78. Die Gewerbepolizei. 231
Verbände bedürfen eines Vorstandes und sie unterliegen der Aufsicht
der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen
Sitz hat.
5. Handwerkskammern. Sie haben für die Interessen
des Handwerkerstandes eine ähnliche Aufgabe zu erfüllen wie die
Handelskammern für Handel und Industrie und die in mehreren Staa-
ten bestehenden Landwirtschaftskammern für die Landwirtschaft. Die
Einzelstaaten sind verpflichtet, für größere Bezirke solche Kammern
zu errichten, auch können sich mehrere Bundesstaaten zur Errichtung
gemeinsamer Handwerkskammern vereinigen ($ 103, Abs. 4. Nur
wenn bereits anderweitige gesetzliche Einrichtungen zur Vertretung
der Interessen des Handwerks vorhanden sind (Gewerbekammern),
können diesen Körperschaften die Befugnisse und Pflichten der Hand-
werkskammern übertragen werden, wenn ihre Mitglieder, soweit ihnen
die Vertretung der Interessen des Handwerks obliegt, aus Wahlen von
Handwerkern des Bezirks hervorgehen und eine gesonderte Abstim-
mung der dem Handwerk angehörenden Mitglieder gesichert ist (8103 q).
Die Errichtung der Handwerkskammern und der Erlaß eines Sta-
tuts liegt der Landeszentralbehörde ob (8 103, Abs. 2; 103 m)!). Die
Kammer ist der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde, in deren
Bezirk sie ihren Sitz hat, unterstellt ($ 1050).
Die Mitglieder, deren Zahl das Statut bestimmt, werden gewählt
von den Handwerkerinnungen und denjenigen Gewerbevereinen des
Bezirks, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Hand-
werks verfolgen und mindestens zur Hälfte aus Handwerkern bestehen.
Mitglieder solcher Vereinigungen, welche kein Handwerk betreiben
oder zugleich einer Innung angehören, dürfen an der Wahl dieser
Vereine nicht teilnehmen. Die Wahlordnung wird von der Landes-
zentralbehörde erlassen ($ 103a). Wählbar sind nur Personen, welche
im Bezirk der Kammer ein Handwerk mindestens seit drei Jahren
selbständig betreiben (also nicht Werkmeister, Fabrikhandwerker,
Fabrikanten, ehemalige Handwerker), die Befugnis zur Anleitung von
Lehrlingen besitzen, das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben und zum
Schöffenamt befähigt sind ($ 103b). Die Wahlen erfolgen auf sechs
Jahre; alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus (8 103c).
Die Handwerkskammern haben juristische Persönlichkeit ($ 103 n,
Abs. 1; 886); der Vorstand wird von der Kammer aus der Zahl
ihrer Mitglieder gewäblt (8 103g). Die Aufsichtsbehörde hat bei der
Kammer einen Kommissar zu bestellen, welcher berechtigt ist, an
allen Sitzungen teilzunehmen, von den Schriftstücken Kenntnis zu
nehmen, Gegenstände zur Beratung zu stellen und Beschlüsse der
Kammer und ihrer Organe zu beanstanden (& 103h).
Die Aufgaben der Handwerkskammer bestehen in der näheren
1) Daselbst ist unter 12 Ziffern angegeben, welche Bestimmungen das Statut
treffen muß.