$ 78. Die Gewerbepolizei. 237
lichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses umfassen; sie sind in der
Hauptsache dazu bestimmt, die in den Betrieben der Kleider- und
Wäschekonfektion darüber bestehenden Unklarheiten zu beseitigen !).
In Ermangelung von Anordnungen des Bundesrats können seit der
erwähnten Novelle 8 114c die Landeszentralbehörden oder nach
Anhören beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter auch die zustän-
digen Polizeibehörden durch Polizeiverordnung Bestimmungen erlassen.
Die Bestimmungen des Bundesrats sind durch das RGBl. zu veröffent-
lichen und dem Reichstag zur Kenntnisnahme vorzulegen ($ 114e).
Auch nach dem Hausarbeitsgesetz 8 4 sind vom Arbeitgeber Lohn-
bücher oder Arbeitszettel auszustellen und dem Arbeilnehmer auszu-
händigen. Vgl. auch GO. $S 134, Abs. 2 (Novelle vom 27. Dezember 1911).
5. Arbeiter unter 18 Jahren dürfen nur in der Art be-
schäftigt werden, wie es die durch das Alter derselben gebotene Rück-
sicht auf Gesundheit und Sittlichkeit gestattet?). Es ist ihnen die
Zeit zum Besuch einer Fortbildungsschule zu gewähren. Soweit die
Pflicht zum Besuch einer Fortbildungsschule nicht landesgesetz-
lich besteht, kann sie durch Ortsstatut begründet werden?). Durch
statutarische Bestimmung können die zur Sicherung eines regel-
mäßigen Schulbesuchs den Schulpflichtigen, sowie deren Eltern, Vor-
mündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen festgesetzt
werden. Ist die Gemeinde oder der weitere Kommunalverband in
dem Erlaß dieser Anordnungen säumig, so können sie von der höhe-
ren Verwaltungsbehörde getroffen werden ®).
Personen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind,
dürfen, solange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der Anlei-
tung von Arbeitern unter 18 Jahren sich nicht befassen ), also nament-
lich keine Lehrlinge annehmen.
6. Der Arbeitslohn ist in Reichswährung zu berechnen und
bar auszuzahlen ). Auch diese Vorschrift ist im allgemeinen ius cogens.
Verträge, welche dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sind nichtig. Arbeiter,
deren Forderungen anders als bar berichtigt worden sind, können zu jeder
Zeit bare Zahlung verlangen, ohne daß ihnen die Einrede der Zahlung
entgegengehalten werden kann. Soweit die dem Arbeiter gemachte
Leistung bei ihm noch vorhanden oder er daraus bereichert ist, fällt
dieser Betrag der Krankenkasse, welcher der Arbeiter angehört, zu’).
1) Vgl. vv Landmann L, S. 338 ff. Die jetzt geltenden Bestimmungen sind
enthalten in der Bekanntmachung vom 14. Februar 1913 (Reichsgesetzbl. S. 97), be-
treffend Lohnbücher für die Kleider- und Wäschekonfektion.
2) Gewerbeordnung $ 120c. Auch bei der Einrichtung der Betriebsstätte ist dar-
auf Rücksicht zu nehmen.
3) Gewerbeordnung $ 120.
4) 8 120, Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 1911.
5) Gewerbeordnung $ 106. 6) Gewerbeordnung $ 115, Abs. 1.
7) Gewerbeordnung $ 116, 117. Die Krankenkasse ist an die Stelle der hier er-
wähnten Kassen getreten. Landmann II, S. 364 Note5. Die Verletzung des $ 115