Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

& 72. Die Konsulate. 21 
Recht eingeräumt hat!), sind die deutschen Konsuln ermächtigt und 
verpflichtet, diese Befugnisse in dem durch die Verträge normierten 
Umfange auszuüben. 
Mit der Polizeigewalt der Konsuln steht im Zusammenhange die 
Meldepflicht der Schifisführer. Das Konsulatsgesetz setzt dieselbe 
voraus, indem es den Konsuln die Pflicht auferlegt, die Meldung 
der Schiffsführer entgegenzunehmen und an den Bundeskanzler über 
Unterlassung dieser Meldung zu berichten ?). Die Dienstinstruktion 
vom 6. Juni 1871 enthält sehr genaue Vorschriften über die Meldung 
der Schiffsführer; diese Bestimmungen sind aus der früheren preu- 
ßBischen allgemeinen Dienstinstruktion von 1862 entnommen). Die 
Pflicht der Schiffsführer zur Meldung ist aber erst durch das Reichs- 
gesetz vom 25. März 1880 (Reichsgesetzbl. S. 181) gemeinrechtlich 
begründet und ihre Erfüllung durch Strafdrohungen gesichert worden‘). 
An die Stelle des Gesetzes von 1880 ist jetzt das Reichsgesetz 
vom18.Juni 1911 (Reichsgesetzbl. S. 253) getreten. Der Schiffsführer ist 
verpflichtet, die Ankunft des Schiffes in einem zu dem Amtsbezirke eines 
deutschen Konsulats gehörigen Hafen unverzüglich dem Konsulat 
mündlich oder schriftlich zu melden ’). Die Verletzung der Melde- 
pflicht wird mit Geldstrafe bis zu 200 Mark bestraft‘). Außerdem sind 
die Führer eines Auswanderungsschiffes verpflichtet, dem Konsul eine 
Meldung oder eine Fehlanzeige über etwaige auf der Reise beobachtete, 
den Mädchenhandel betreffende Vorkommnisse oder Verdachtsfälle zu 
erstatten ’?). 
Ferner haben die Konsuln die Innehaltung der wegen Führung 
der Reichsflagge bestehenden Vorschriften zu überwachen). 
1) Vgl. Konsularvertrag mit Italien Art. 15. Spanien Art. 15. Rußland 
Art. 11. Costa Rica Art. 31. Griechenland Art. 11. Hawai Art. 22. Ni- 
caragua Art. 26. 
2) Konsulatsgesetz $ 31. 
3) Vgl. v. König, Preußens Konsularreglement 2. Ausg., 1866, S. 44. Ihr erster 
Ursprung ist eine preußische Verordnung vom 8. Dezember 1781 und die preußische 
Ordonnance circulaire pour les consuls ainsi que pour les navigateurs prussiens vom 
l. September 1783. 
4) Ueber das vor Erlaß dieses Reichsgesetzes geltend gewesene Recht siehe die 
erste Auflage dieses Werkes Bd. 2, S. 261g. 
5) Reichsgesetz $ 1. Der Inhalt derMeldung ist im 8 2 des Gesetzes jetzt unter 
10 Nummern genau vorgeschrieben; dazu gehört auch die voraussichtliche Dauer 
des Aufenthalts und der Hafen, wohin das Schiff weiter gehen wird. Nach $s 3 muß 
der Schiffer, wenn er von vornherein mit einem mehr als 48stündigen Aufenthalt 
zu rechnen hat, mit der Meldung zugleich die Musterrolle vorlegen, welche vom Kon- 
sulat tunlichst bis zur Abfahrt aufbewahrt wird; von dieser Verpflichtung macht aber 
$ 4 einige Ausnahmen. 
6) Reichsgesetz 8 6. 
7) Bekanntm. v. 26. Februar 1904 (Reichsgesetzbl. S. 136). Vgl. den internatio- 
nalen Vertrag zum Schutze gegen den Mädchenhandel v. 18. Mai 1904 (Reichsgesetzbl. 
1905 S. 695). v. König S. 484 ff. 617 fg. 
8) Konsulatsgesetz $ 30. Diese Vorschriften sind enthalten in dem Gesetz vom
	        
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