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Recht eingeräumt hat!), sind die deutschen Konsuln ermächtigt und
verpflichtet, diese Befugnisse in dem durch die Verträge normierten
Umfange auszuüben.
Mit der Polizeigewalt der Konsuln steht im Zusammenhange die
Meldepflicht der Schifisführer. Das Konsulatsgesetz setzt dieselbe
voraus, indem es den Konsuln die Pflicht auferlegt, die Meldung
der Schiffsführer entgegenzunehmen und an den Bundeskanzler über
Unterlassung dieser Meldung zu berichten ?). Die Dienstinstruktion
vom 6. Juni 1871 enthält sehr genaue Vorschriften über die Meldung
der Schiffsführer; diese Bestimmungen sind aus der früheren preu-
ßBischen allgemeinen Dienstinstruktion von 1862 entnommen). Die
Pflicht der Schiffsführer zur Meldung ist aber erst durch das Reichs-
gesetz vom 25. März 1880 (Reichsgesetzbl. S. 181) gemeinrechtlich
begründet und ihre Erfüllung durch Strafdrohungen gesichert worden‘).
An die Stelle des Gesetzes von 1880 ist jetzt das Reichsgesetz
vom18.Juni 1911 (Reichsgesetzbl. S. 253) getreten. Der Schiffsführer ist
verpflichtet, die Ankunft des Schiffes in einem zu dem Amtsbezirke eines
deutschen Konsulats gehörigen Hafen unverzüglich dem Konsulat
mündlich oder schriftlich zu melden ’). Die Verletzung der Melde-
pflicht wird mit Geldstrafe bis zu 200 Mark bestraft‘). Außerdem sind
die Führer eines Auswanderungsschiffes verpflichtet, dem Konsul eine
Meldung oder eine Fehlanzeige über etwaige auf der Reise beobachtete,
den Mädchenhandel betreffende Vorkommnisse oder Verdachtsfälle zu
erstatten ’?).
Ferner haben die Konsuln die Innehaltung der wegen Führung
der Reichsflagge bestehenden Vorschriften zu überwachen).
1) Vgl. Konsularvertrag mit Italien Art. 15. Spanien Art. 15. Rußland
Art. 11. Costa Rica Art. 31. Griechenland Art. 11. Hawai Art. 22. Ni-
caragua Art. 26.
2) Konsulatsgesetz $ 31.
3) Vgl. v. König, Preußens Konsularreglement 2. Ausg., 1866, S. 44. Ihr erster
Ursprung ist eine preußische Verordnung vom 8. Dezember 1781 und die preußische
Ordonnance circulaire pour les consuls ainsi que pour les navigateurs prussiens vom
l. September 1783.
4) Ueber das vor Erlaß dieses Reichsgesetzes geltend gewesene Recht siehe die
erste Auflage dieses Werkes Bd. 2, S. 261g.
5) Reichsgesetz $ 1. Der Inhalt derMeldung ist im 8 2 des Gesetzes jetzt unter
10 Nummern genau vorgeschrieben; dazu gehört auch die voraussichtliche Dauer
des Aufenthalts und der Hafen, wohin das Schiff weiter gehen wird. Nach $s 3 muß
der Schiffer, wenn er von vornherein mit einem mehr als 48stündigen Aufenthalt
zu rechnen hat, mit der Meldung zugleich die Musterrolle vorlegen, welche vom Kon-
sulat tunlichst bis zur Abfahrt aufbewahrt wird; von dieser Verpflichtung macht aber
$ 4 einige Ausnahmen.
6) Reichsgesetz 8 6.
7) Bekanntm. v. 26. Februar 1904 (Reichsgesetzbl. S. 136). Vgl. den internatio-
nalen Vertrag zum Schutze gegen den Mädchenhandel v. 18. Mai 1904 (Reichsgesetzbl.
1905 S. 695). v. König S. 484 ff. 617 fg.
8) Konsulatsgesetz $ 30. Diese Vorschriften sind enthalten in dem Gesetz vom