Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

248 8 79. Der Patentschutz. 
3. Zuständigkeit und Geschäftskreis des Patent- 
amtes. Das Patentamt ist kein Spezialgerichtshof, welcher in Rechts- 
streitigkeiten zu urteilen hat; es steht ihm insbesondere keine Ent- 
scheidung zu über die Bestrafung und Entschädigungspflicht wegen 
Verletzung eines Patents, über die Rechtsverhältnisse, welche aus der 
Abtretung eines Patentes entstehen, über die Entschädigung des Pa- 
tentinhabers, dem der Reichskanzler im Öffentlichen Interesse den Pa- 
tentschutz ganz oder teilweise entzieht‘), und über andere Rechtsstrei- 
tigkeiten zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Charakters, welche sich 
auf den Patentschutz beziehen. Das Patentamt hat vielmehr lediglich 
darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen vorhanden sind, 
unter welchen das Reich den Patentschutz erteilt, resp. fortgewährt, 
und diejenigen Geschäfte zu erledigen, welche hiermit in untrennbarem 
Zusammenhange stehen, z. B. die Ausfertigung der Patenturkunde, 
die Führung der Patentrolle?) und der Rollen für Gebrauchsmuster 
und Warenzeichen, die gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen °), 
die Einziehung der Gebühren und Kosten und die hiermit verbundene 
Buchführung und Rechnungslegung. Dem Patentamt liegt die Her- 
ausgabe eines amtlichen Blattes ob, in welchem außer denjenigen 
Bekanntmachungen, welche durch den Reichsanzeiger erfolgen, die 
Beschreibungen und Zeichnungen, soweit deren Einsicht jedermann 
freisteht, in ihren wesentlichen Teilen veröffentlicht werden °). 
1) Vgl. Patentgesetz 8 5, Abs. 2. 
2) Patentgesetz $ 19. In die Patentrollesind der Gegenstand und die Dauer 
der Patente, Namen und Wolinort der Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Stell- 
vertreter, sowie eine Aenderung dieser Personen, wenn sie in beweisender Form zur 
Kenntnis des Patentamts gebracht ist, ferner der Anfang, der Ablauf, das Erlöschen, 
die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme der Patente einzutragen. Die 
Patentrolle ist öffentlich; ihre Einsicht steht jedem frei, soweit es sich nicht um ein 
im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke des Heeres und der Flotte genom- 
menes Patent handelt. Mit der Führung der Patentrolle ist verbunden die Aufbewah- 
rung, Aufstellung und Registrierung der Zeichnungen, Beschreibungen, Modelle und 
Probestücke. Bestimmungen, um den Mißbrauch der Oeffentlichkeit dieser Sammlun- 
gen zum Schaden des Patentsuchers oder Patentinhabers zu verhüten, sind vom Pa- 
tentamt in der Bekanntmachung vom 13. November 1877 getroffen und im 
Reichsanzeiger veröffentlicht worden. 
3) Im Reichsanzeiger sind bekannt zu machen die Patentanmeldung (Gesetz 
& 23), der Beschluß, daß das Patent erteilt sei, oder daß die Erteilung versagt sei, 
Anfang, Ablauf, Erlöschen, Nichtigkeitserklärung und Zurücknahme der Patente, sowie 
Namen und Wohnort des Patentinhabers und seines etwa bestellten Vertreters. Pa- 
tentgesetz 8 19, Abs. 1, 2. 
4) Patentgesetz $ 19, Abs. 4. Das Blatt erscheint unter dem Titel „Patent- 
blatt“ in Berln (Karl Heymanns Verlag). In dem Patentblatt werden außerdem 
Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, wichtige Entscheidungen in patentrecht- 
lichen Prozessen und sonstige wichtige Vorgänge auf dem Gebiete des Patentwesens 
im In- und Auslande veröffentlicht. Neben dem Patentblatt erscheinen in besonde- 
ren Heften unter dem Titel „Patentschriften“ die vollständigen Beschreibungen 
und Zeichnungen, auf Grund deren die Erteilung der Patente erfolgt ist. Außerdem
	        
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