Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

252 8 79. Der Patentschutz. 
ist«'), und wenn in einem solchen Falle das Patent erteilt worden 
ist, kann dasselbe für nichtig erklärt werden ?).. In diesem Einspruchs- 
recht des Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers gegen die Erteilung 
und in diesem Antragsrecht auf Nichtigkeitserklärung des Patentes 
macht sich die wahre Natur des Patentschutzes als einer Prämie für 
Erfindungen geltend °). Ä 
Daß der Patentsucher ein Reichsangehöriger sei oder im Bundes- 
gebiet wohne, ist nicht erforderlich; der Anspruch auf Patentschutz 
hat das Reichsbürgerrecht nicht zur Voraussetzung *.. Wenn jedoch 
der Patentsucher nicht im Inlande wohnt, so muß er einen im In- 
lande wohnenden Vertreter bestellen, welcher in dem Verfahren behufs 
Erlangung des Patentes, sowie in allen das Patent betreffenden bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten zur Vertretung befugt ist und nach dessen 
Wohnsitz sich bei allen gegen den Patentinhaber anzustellenden Kla- 
gen die Gerichtszuständigkeit bestimmt’). 
9. Das Verfahren bestimmt sich nach den im vorhergehenden 
erörterten objektiven und subjektiven Voraussetzungen und der juri- 
stischen Natur der Patenterteilung. Das Patentamt muß von Amts 
wegen prüfen, ob das Patent für eine Erfindung nachgesucht 
wird, welche nach den Anordnungen der 88 1 und 2 des Gesetzes 
patentfähig ist, da nur unter dieser Bedingung das Gesetz die Be- 
schränkung der allgemeinen Gewerbefreiheit durch den Patentschutz 
überhaupt gestattet. Außerdem aber kann Einspruch gegen die 
Erteilung eines Patentes an den Patentsucher aus einem doppelten 
Grunde erhoben werden; eniweder wegen Mangels der Patentfähigkeit 
der Erfindung (objektiven Voraussetzung) oder wegen Mangels des 
1) Patentgesetz $ 3, Abs. 2. Wird auf Grund des Einspruchs die Anmeldung 
zurückgenommen oder zurückgewiesen oder vom Einsprechenden .die Erfindung: inner- 
halb eines Monats angemeldet, so kann er die Zurückdatierung seiner Anmeldung 
auf den Tag vor Bekanntmachung der früheren Anmeldung verlangen. Zusatz der 
Novelle von 1891. 
2) Ebendaselbst $ 10, Ziff. 2. Hierdurch widerlegt sich die Behauptung Klo- 
stermann’s in Endemann’s Handb. S. 324, daß die Anmeldung nicht bloß eine 
Rechtsvermutung, sondern geradezu die Fiktion begründe, daß der Anmelder des 
Patents der Erfinder sei, gegen welche der Gegenbeweis ausgeschlossen sei. 
3) Vgl.dazu Piloty, DerAnspruch des Erfinders auf Patent. Hirth’s Annalen 
1897, S. 409 £f. 
4) Die Novelle von 1891, $ 12, Abs. 2 gestattet aber, daß durch Anordnung des 
Reichskanzlers unter Zustimmung des Bundesrats gegen die Angehörigen 
eines ausländischen Staates ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht werde. 
Durch das Uebereinkommen mit Oesterreich und Ungarn vom 6. Dezember 
1891 (Reichsgesetzbl. 1892, S. 289), mit Italien vom 18. Januar 1892 (Reichsgesetzbl. 
S. 293) und mit der Schweiz vom 13. April 1892 (Reichsgesetzbl. 1894, S. 511) ist 
vereinbart worden, daf die Angehörigen des einen der kontrahierenden Staaten in 
dem Gebiete des andern in bezug auf den Schutz von Erfindungen, Mustern, Mo- 
dellen, Handels- und Fabrikmarken dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen 
genießen. 
5) Ebendaselbst 8 12.
	        
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