252 8 79. Der Patentschutz.
ist«'), und wenn in einem solchen Falle das Patent erteilt worden
ist, kann dasselbe für nichtig erklärt werden ?).. In diesem Einspruchs-
recht des Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers gegen die Erteilung
und in diesem Antragsrecht auf Nichtigkeitserklärung des Patentes
macht sich die wahre Natur des Patentschutzes als einer Prämie für
Erfindungen geltend °). Ä
Daß der Patentsucher ein Reichsangehöriger sei oder im Bundes-
gebiet wohne, ist nicht erforderlich; der Anspruch auf Patentschutz
hat das Reichsbürgerrecht nicht zur Voraussetzung *.. Wenn jedoch
der Patentsucher nicht im Inlande wohnt, so muß er einen im In-
lande wohnenden Vertreter bestellen, welcher in dem Verfahren behufs
Erlangung des Patentes, sowie in allen das Patent betreffenden bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten zur Vertretung befugt ist und nach dessen
Wohnsitz sich bei allen gegen den Patentinhaber anzustellenden Kla-
gen die Gerichtszuständigkeit bestimmt’).
9. Das Verfahren bestimmt sich nach den im vorhergehenden
erörterten objektiven und subjektiven Voraussetzungen und der juri-
stischen Natur der Patenterteilung. Das Patentamt muß von Amts
wegen prüfen, ob das Patent für eine Erfindung nachgesucht
wird, welche nach den Anordnungen der 88 1 und 2 des Gesetzes
patentfähig ist, da nur unter dieser Bedingung das Gesetz die Be-
schränkung der allgemeinen Gewerbefreiheit durch den Patentschutz
überhaupt gestattet. Außerdem aber kann Einspruch gegen die
Erteilung eines Patentes an den Patentsucher aus einem doppelten
Grunde erhoben werden; eniweder wegen Mangels der Patentfähigkeit
der Erfindung (objektiven Voraussetzung) oder wegen Mangels des
1) Patentgesetz $ 3, Abs. 2. Wird auf Grund des Einspruchs die Anmeldung
zurückgenommen oder zurückgewiesen oder vom Einsprechenden .die Erfindung: inner-
halb eines Monats angemeldet, so kann er die Zurückdatierung seiner Anmeldung
auf den Tag vor Bekanntmachung der früheren Anmeldung verlangen. Zusatz der
Novelle von 1891.
2) Ebendaselbst $ 10, Ziff. 2. Hierdurch widerlegt sich die Behauptung Klo-
stermann’s in Endemann’s Handb. S. 324, daß die Anmeldung nicht bloß eine
Rechtsvermutung, sondern geradezu die Fiktion begründe, daß der Anmelder des
Patents der Erfinder sei, gegen welche der Gegenbeweis ausgeschlossen sei.
3) Vgl.dazu Piloty, DerAnspruch des Erfinders auf Patent. Hirth’s Annalen
1897, S. 409 £f.
4) Die Novelle von 1891, $ 12, Abs. 2 gestattet aber, daß durch Anordnung des
Reichskanzlers unter Zustimmung des Bundesrats gegen die Angehörigen
eines ausländischen Staates ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht werde.
Durch das Uebereinkommen mit Oesterreich und Ungarn vom 6. Dezember
1891 (Reichsgesetzbl. 1892, S. 289), mit Italien vom 18. Januar 1892 (Reichsgesetzbl.
S. 293) und mit der Schweiz vom 13. April 1892 (Reichsgesetzbl. 1894, S. 511) ist
vereinbart worden, daf die Angehörigen des einen der kontrahierenden Staaten in
dem Gebiete des andern in bezug auf den Schutz von Erfindungen, Mustern, Mo-
dellen, Handels- und Fabrikmarken dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen
genießen.
5) Ebendaselbst 8 12.