Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 79. Der Patentschutz. 259 
amtes, durch welchen vor Einleitung des Aufgebotsverfahrens die 
Anmeldung zurückgewiesen wird; und sowohl dem Patentsucher wie 
dem Einsprechenden gegen den Beschluß, durch welchen über die 
Erteilung des Patentes entschieden wird. Die Frist für die Einlegung 
der Beschwerde beträgt einen Monat von dem Tage der Zustellung des 
angegriffenen Beschlusses an. Bei Einlegung der Beschwerde sind für 
die Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 Mk. zu zahlen, widrigenfalls 
die Beschwerde als nicht erhoben gilt'). 
Ueber die Beschwerde entscheidet eine der beiden Beschwerde- 
abteilungen des Patentamtes; der Rechtsweg ist völlig ausgeschlossen. 
Vor der Beschlußfassung kann die Vernehmung der Beteiligten oder 
technischer Sachverständiger stattfinden ?). 
e) Wenn endgültig die Erteilung des Patentes beschlossen ist, 
so erläßt das Patentamt darüber im Reichsanzeiger eine Bekannt- 
machung und erteilt dem Patentinhaber eine Urkunde?°). Auch die 
Versagung des Patentes ist bekannt zu machen. In diesem Falle gel- 
ten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes, der mit der Bekannt- 
machung der Anmeldung verknüpft ist, als nicht eingetreten‘); es 
können daher Personen, welche vorher den provisorischen Patent- 
schutz verletzt haben, dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden ?). 
6. Die Wirkungen des Patentes. Die Erteilung des Pa- 
tentes ist ein konstitutiver (Verwaltungs-) Akt; durch denselben 
wird nicht das Bestehen eines Rechts des Erfinders zur Ausbeutung 
seiner Erfindung festgestellt, sondern es wird dem Erwerber des Pa- 
tents ein Verbietungsrecht gegen andere verliehen‘). 
Der Patentschutz ist, wie oben ausgeführt wurde, eine Beschrän- 
kung der allgemeinen Gewerbefreiheit zugunsten des Patentinhabers. 
Demgemäß bestimmt das Patentgesetz in $ 4 die Wirkung des Paten- 
tes dahin, »daß niemand befugt ist, ohne Erlaubnis des Patentinhabers 
den Gegenstand der Erfindung gewerbsmäßig herzustellen, in 
Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen« ?). 
Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wir- 
kung auch »auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten 
Erzeugnisse«. 
Diese Wirkungen sind räumlich beschränkt auf das Reichs- 
gebiet; denn das Reich kann nur innerhalb seines Gebietes die recht- 
1) 8 26, Abs. 1 (Nov.). 2) Ebendaselbst $ 26, Abs. 3 ff. (Nov.). 
3) Gesetz $ 27, Abs. 1. Ueber die Form der Patenturkunden vgl. Patentblatt 
1878, S. 2. 
4) Ebendaselbst Abs. 2. 5) Vgl. oben S. 254, Note 3. 
6) Uebereinstimmend G. Meyer; Dochow 8 155, Anm, 6. Daselbst ander- 
weitige Literatur. Ferner Schanze im Archiv f. öffentl. Recht Bd. 9, S. 188 ff. 
Unrichtig Kohler, Forschungen S. 77 und Gierke S. 878, Anm. 90. 
7) Die Streitfrage, ob der Gebrauch patentierter Werkzeuge auch zu nicht ge- 
werblichen Zwecken untersagt sei, ist durch die neue Fassung des $ 4 im vernei- 
nenden Sinne entschieden.
	        
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