Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

258 8 79. Der Patentschutz. 
aus'). Kompetent zur Entscheidung sind die ordentlichen Gerichte. 
b) Zur Entschädigung des Patentinhabers verpflichtet nicht bloß 
die wissentliche, sondern auch die aus grober Fahrlässig- 
keit begangene Patentverletzung. Die bürgerlichen Klagen verjähren 
rücksichtlich jeder einzelnen dieselbe begründenden Handlung in drei 
Jahren ?).. Das Gericht entscheidet sowohl darüber, ob ein Schaden 
entstanden ist, als auch über die Höhe desselben unter Würdigung 
aller Umstände nach freier Ueberzeugung. Die Novelle von 1891 hat 
aber im 8 35, Abs. 2, die namentlich für die chemische Industrie wich- 
tige Regel aufgestellt, daß, wenn das Patent ein Verfahren zur Her- 
stellung eines neuen Stoffes zum Gegenstand hat, bis zum Beweise 
des Gegenteils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem 
patentierten Verfahren hergestellt gilt. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 
auf Grund des Patentgesetzes gehören in letzter Instanz zur Zuständig- 
keit des Reichsgerichts ?). 
7. Beendigung des Patentschutzes. Der Patentschutz 
hört auf durch Erlöschen, durch Nichtigkeitserklärung und durch Zu- 
rücknahme des Patents; er kann beschränkt werden durch Ablösung. 
a) Das Patent erlischt, wenn die Zeit, für welche es erteilt ist, 
abgelaufen ist, wenn die alljährlich für die Fortdauer zu entrichtenden 
Gebühren nicht rechtzeitig bezahlt werden, oder wenn der Patentin- 
haber auf dasselbe verzichtet *%). Das Erlöschen tritt ipso iure ohne 
Verfahren ein; es wird aber in der vom Patentamt geführten Rolle 
vermerkt und durch den Reichsanzeiger bekannt gemacht’). 
b) Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, 
daß die Erfindung nicht patentfähig war oder Gegenstand des Patents 
eines früheren Anmelders ist, oder daß der wesentliche Inhalt der An- 
meldung den Beschreibungen usw. eines andern odereinem von diesem 
angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen war’). 
Wenn eine dieser Voraussetzungen nur teilweise zutrifft, so findet eine 
teilweise Nichtigkeitserklärung des Patentes in der Art statt, daß das 
Patent auf den bestehen bleibenden Teil beschränkt wird’). 
Die Nichtigkeitserklärung macht das Patent von Anfang an un- 
1) A. a. O. 8 37. 
2) Ebendaselbst $ 39. Zu den bürgerlichen Klagen gehört der im Wege des 
Strafprozesses geltend zu machende Anspruch auf Buße nicht; er verjährt nach $ 67, 
Abs. 2 des Strafgesetzbuchs erst in fünf Jahren, wofern der Antrag auf Verfolgung 
binnen drei Monaten ($ 61 Strafgesetzb.) gestellt ist. Entscheidungen des Reichs- 
gerichts Bd. 16,8. 7ff. 
3) Patentgesetz von 1891, $ 38. Ueber den Gerichtsstand der unerlaubten Hand- 
lung (Zivilprozeßordnung $ 32) bei Patentverletzungen siehe das Urteil des Reichs- 
gerichts Bd. 13, S. 424. 
4) Patentgesetz $ 9. Ueber die Zahlungsfristen siehe $ 8, Abs. 3 (Nov.). 
5) Ebendaselbst $ 19, Abs. 1. 6) A.a. 0.810. 
7) Patentgesetz $ 10, Abs. 2 (Nov.). Voraussetzung ist, daß die Erfindung über- 
haupt teilbar ist, und daß der aufrecht erhaltene Teil noch patentfähig ist. Selig- 
sohn S. 105, Anm. 17.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.