8 82. Die Arbeiterversorgung. 299
in der Reichsversicherungsordnung $$ 85—95 enthalten. Innerhalb
des Amtes werden Spruchsenate gebildet zur Entscheidung über Revi-
sionen und Rekurse für die Sachen, welche die Reichsversicherungs-
ordnung dem Spruchverfahren überweist; sie bestehen aus 7 Mit-
gliedern (8 98) ), ferner aus 5 Mitgliedern bestehende Beschlußsenate ?)
für die dem Beschlußverfahren überwiesenen Sachen ($ 100); endlich
der aus 11 Mitgliedern bestehende Große Senat ($ 101ff.)?) zur Ent-
scheidung einer grundsätzlichen Rechtsfrage bei Verschiedenheit der
Ansichten unter den Senaten ($ 1717) oder einer abweichenden Ansicht
eines Spruchsenats eines Landesversicherungsamts von einer amtlich
veröffentlichten Entscheidung des Reichsversicherungsamts ($ 1718) °).
Endlich wird beim Reichsversicherungsamt eine Rechnungsstelle er-
richtet, welcher die rechnerischen und versicherungstechnischen Ar-
beiten obliegen ($ 103).
Die Bundesstaaten waren berechtigt, für die Unfallversicherung
für ihr Gebiet und auf ihre Kosten Landesversicherungs-
ämter zuerrichten, deren Organisation reichsgesetzlich vorgeschrieben
und derjenigen des Reichsversicherungsamts möglichst nachgebildet war.
Wenn sie von diesem Rechte Gebrauch machten, ging die dem Reichs-
versicherungsamt übertragene Zuständigkeit zum größten und wichtig-
sten Teil auf das Landesversicherungsamt über. Da aber jeder Staat
nur für sein Gebiet ein solches Amt errichten darf, die industriellen
Berufsgenossenschaften aber sich meistens über mehrere Bundesstaaten
erstrecken, so haben für die industrielle Unfallversicherung nur Bayern
und Sachsen, für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auch
Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz und
Reußä.L. Landesversicherungsämter errichtet. Die Reichsversicherungs-
ordnung 8 105 untersagt die Errichtung neuer Landesversicherungs-
ämter und gestattet das Fortbestehen der früher errichteten nur, solange
zu seinem Bereiche mindestens vier Oberversicherungsämter gehören.
Auch tritt das Landesversicherungsamt für dieses Gebiet nur insoweit
1) Nämlich aus einem Vorsitzenden (Präsident, ein Direktor oder ein Senats-
präsident), einem vom Bundesrat gewählten nichtständigen, einem ständigen Mitglied,
zwei hinzugezogenen, vom Reichskanzler berufenen, richterlichen Beamten, einem
Arbeitgeber und einem Versicherten. 88 98, 9.
2) Der Beschlußsenat besteht aus dem Präsidenten, einem Direktor oder einem
Senatspräsidenten als Vorsitzendem, einem vom Bundesrate gewählten nichtständigen,
einem ständigen Mitglied, einem Arbeitgeber und einem Versicherten. $ 100.
3) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter, zwei
vom Bundesrat gewählten Mitgliedern, zwei ständigen Mitgliedern, zwei richterlichen
Beamten, zwei Arbeitgebern und zwei Versicherten, $ 101. In dem Reichsversiche-
rungsordnung, $ 1718, erwähnten Falle wird der Große Senat durch zwei Mitglieder
verstärkt.
4) Soweit das Verfahren der Versicherungsbehörden nicht durch die Reichsver-
sicherungsordnung geregelt ist, geschieht es durch Kaiserl. Verordnung mit Zustim-
mung des Bundesrats ($ 35 Abs. 2). Auf Grund dieser Ermächtigung sind die drei
Verordnungen vom 24. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. S. 1083 ff.) ergangen.