Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

300 8 82. Die Arbeiterversorgung. Krankenversicherung. 
an die Stelle des Reichsversicherungsamts als die Reichsversicherungs- 
ordnung es vorschreibt. Ueber die Organisation vgl. $ 106 fg. 
3. Rechtshilfe. Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, 
den Ersuchen der Versicherungs- und andern Behörden sowie der 
Organe der Versicherungsträger zu entsprechen, insbesondere vollstreck- 
bare Entscheidungen zu vollstrecken. Diese Rechtshilfe haben auch 
die Organe der Versicherungsträger einander sowie den Behörden und 
Armenverbänden zu leisten (88 115, 116). 
4. Die Ansprüche des Fürsorgeberechtigten können nicht über- 
tragen, verpfändet oder gepfändet werden außer wegen der im 8 119 
der Reichsversicherungsordnung aufgeführten Forderungen. 
IV. DieKrankenversicherung*). 
I. Versicherungspflichtig sind nach Reichsversicherungs- 
ordnung & 165: 
1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten ; 
'2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich 
gehobener Stellung, wenn diese Beschäftigung ihren Haupt- 
beruf bildet; 
3. Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in 
Apotheken; 
4. Bühnen- und ÖOrchestermitglieder ohne Rücksicht auf den 
Kunstwert der Leistungen; 
5. Lehrer und Erzieher; 
6. Hausgewerbetreibende; 
7. Die Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge !)M sowie die Be- 
satzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt. 
Voraussetzung ist, mit Ausnahme der Lehrlinge aller Art und der 
Hausgewerbetreibenden, daß sie gegen Entgelt ?) beschäftigt werden 
und für die unter Nr. 2—5 Bezeichneten, sowie für Schiffer, außerdem, 
daß nicht ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2500 Mark an Ent- 
gelt übersteigt. 
*”, Literatur: Stier-Somlo, Deutsche Sozialgesetzgebung, Jena 1906. 
Unter den sehr zahlreichen Kommentaren zum Krankenversicherungsgesetz sind her- 
vorzuheben die von Düttmann, Hoffmann, Köhne, Petersen, Piloty- 
Redenbacher und namentlich v. Woedke (5. Aufl. 1896). Zur Reichsversiche- 
rungsordnung Hahn, Handbuch der Krankenversicherung 1911. 
1) Als deutsches Seefahrzeug gilt jedes Schiff, das unter deutscher Flagge 
fährt und ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzt wird. Dadurch, daß 
Eingeborene der Schutzgebiete die Reichsflagge führen, wird das Schiff nicht zu 
einem deutschen Seefahrzeug im Sinn der Reichsversicherungsordnung (8 163). 
2) Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach- 
und andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des 
Gehalts oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten er- 
hält 8 160. |
	        
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