Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 72. Die Konsulate. 27 
welche sie untereinander oder mit Fremden schließen!). Diese Befugnis 
erstreckt sich auf alle Verträge und einseitigen Rechtsgeschäfte, ins- 
besondere auch auf Testamente und andere Willenserklärungen von 
Todes wegen?). Wahlkonsuln haben das Recht zur Aufnahme von 
Testamenten und anderen Verfügungen von Todes wegen jedoch nur 
dann, wenn es ihnen von dem Reichskanzler besonders beigelegt ist. 
Einführungsgesetz zum BGB. Art. 381. Die Form der konsularischen 
Notariatsakte. ist im Konsulatsgeseiz $ 16 und $ 17 vorgeschrieben °); 
ihre Beweiskraft ist der gleichgestellt, welche den innerhalb des Bun- 
desgebietes aufgenommenen Notariatsurkunden zukommt ‘). 
Die Befugnis der Konsuln, als Notare zu fungieren, ist davon ab- 
hängig, daß die Staatsgewalt des Ortes dies duldet. Die Konsularver- 
träge haben diese Duldung zugesichert bei allen einseitigen Rechtsge- 
schäften von Reichsangehörigen, ferner bei allen Verträgen unter Reichs- 
angehörigen sowie zwischen Reichsangehörigen und anderen Einwoh- 
nern des Amtsbezirkes der Konsuln, endlich sogar zwischen fremden 
(d.h. nicht Reichsangehörigen) Einwohnern des Amtsbezirkes, falls die 
Verträge auf ein im Bundesgebiet belegenes Grundeigentum oder auf 
ein daselbst abzuschließendes Geschäft sich beziehen’). Die im Amts- 
  
1) Konsulatsgesetz 8 16. 
2) Ob Konsuln rechtswirksam Wechselproteste aufnehmen können, bestimmt 
sich nach dem Rechte des Ortes. Wechselordnung $ 86. Ebenso ist die Frage, ob 
ein Testament rechtswirksam vor einem Notar und mithin auch vor einem 
Reichskonsul errichtet werden kann, nach der lex loci zu beurteilen. Dagegen kommt 
es darauf gar nicht an, ob in einzelnen Teilen des Bundesgebietes Testamente 
vor einem Notar gültig errichtet werden können, denn auch hinsichtlich der Testa- 
mentsform gilt die Regel locus regit actum. Vgl. v. Bar, Internat. Privatr. (2. Aufl.) 
II, S. 327. Einf.-Ges zum BGB. Art. 11. 
38) Diese Vorschriften sind ausführlich erläutert in der allgemeinen Dienstinstruk- 
tion. Eine sehr eingehende Darstellung der Notariatsverrichtungen der Konsuln gibt 
Esperson II, Nr. 232—262, S. 139 ff. Vgl. auch v. König S. 289 ff. Auf die Er- 
richtung einer Verfügung von Todes wegen finden aber nicht mehr die Vorschriften 
des $ 17 des Konsulatsgesetzes, sondern die Vorschriften des BGB. Anwendung. 
Einf.-Ges. zum BGB. Art. 38, II. 
4) Anträge beim Reichsschuldbuch, für welche die gerichtliche oder no- 
tarielle Form vorgeschrieben ist, können von einem Reichskonsul aufgenommen oder 
beglaubigt werden. Reichsgesetz vom 31. Mai 1910, 8 15, Abs. 2; $ 16, Abs. 4. Ueber- 
einstimmend das preuß. Staatsschuldbuchges. v. 27. Mai 1910. 
5) Vertrag mit Italien Art. 10, Spanien Art. 10, Vereinigte Staaten 
Art.9, Brasilien Art.12,13,15, Griechenland Art.9, Serbien Art.9, Süd- 
afrika Art. 15, Hawai Art. 18, Japan Art. 10. Noch weitergehend sind die Be- 
stimmungen in dem Vertrage mit Rußland Art.9, welcher zwischen unbeweglichen 
und beweglichen Vermögensstücken nicht unterscheidet. Dagegen hebt dieser Artikel 
ausdrücklich hervor, daß wenn der Vertrag ein Grundstück betrifft, das in dem Lande, 
in welchem der Konsul seinen Amtssitz hat, belegen ist, der Notariatsakt in der Form 
und nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen, welche die Gesetze dieses Landes 
vorschreiben, abgefaßt sein muß. Aehnliche Bestimmungen finden sich auch in eini- 
gen anderen Verträgen aus neuerer Zeit. Vgl. auch Einf.-Ges. zum BGB. Art. 11, 
Abs. 2.
	        
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