8 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 313
nem Tode oder seiner Wiederverheiratung und jedes Kind bis zum
vollendeten fünfzehnten Lebensjahr ein Fünftel des Jahresarbeitsver-
dienstes. Elternlose Enkel erhalten im Falle der Bedürftigkeit bis zum
zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahr eine Rente von insgesanit ein
Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn ihr Lebensunterhalt ganz
oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritien worden war.
Unter derselben Voraussetzungerhalten auch Aszendenten eine Rente von
insgesamt einem Fünftel. Die Renten aller Hinterbliebenen dürfen zu-
sammen nicht mehr als drei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes be-
tragen. Ist eine Kürzung erforderlich, so erfolgt sie bei Ehegatten und
Kindern gleichmäßig. Nur insoweit der Höchstbetrag nicht für Ehe-
gatten oder Kinder in Anspruch genommen ist, haben Aszendenten
und erst nach diesen Enkel einen Anspruch; Eltern haben den Vor-
rang vor Großeltern (88 593 ft.).
Tritt in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Entschä-
digung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Aenderung ein, so
kann eine neue Feststellung getroffen werden, und zwarin den ersten
2 Jahren nach dem Unfall zu jeder Zeit. Nach Ablauf dieser Frist
oder, wenn innerhalb der Frist eine Dauerrente rechtskräftig festge-
stellt worden ist, so darfeine neue Feststellung nur in Zeiträumen von
mindestens einem Jahre vorgenommen oder beantragt werden (8 608 fg).
Die Rente ruht in den im 8 615 aufgeführten Fällen.
Beträgt die Rente eines Verletzten ein Fünftel der Vollrente oder
weniger, so kann ihn die Genossenschaft mit seiner Zustimmung nach
Anhören des Versicherungsamtes mit einem dem Werte seiner Jahres-
rente entsprechenden Kapital abfinden. Einen berechtigten Ausländer,
der sich gewöhnlich im Auslande aufhält, kann die Genossenschaft
mit seiner Zustimmung mit dem dreifachen Betrage seiner Jahresrente,
ohne seine Zustimmung mit einem dem Werte derselben entsprechen-
den Kapital abfinden ($ 616 fg.) }).
4. TrägerderVersicherung sind in derRegel Berufsge-
nossenschaften. Für die von dem ursprünglichen Unfallver-
sicherungsgesetz vom 6. Juli 1834 und dem Ausdehnungsgesetz vom
28. Mai 1885 betroffenen industriellen Betriebe sind Berufsgenos-
senschaflen für örtliche Bezirke gebildet worden, welche innerhalb
der letzteren alle Betriebe derjenigen Industriezweige umfassen, für
welche sie errichtet sind ?.. Die nach dem früheren Unfallversiche-
1) Gegen den Bescheid, welcher die Abfindung festsetzt, ist die Berufung im
Spruchverfahren zulässig; die Entscheidung des Oberversicherungsamts kann den
Bescheid nur bestätigen oder verwerfen, dagegen die Abfindung weder erhöhen noch
herabsetzen. $& 1689. Der Rekurs an das Reichsversicherungsamt ist ausgeschlossen.
$ 1700 Ziff. 9.
2) Reichsversicherungsordnung $ 630 Abs. 1. (Gewerbeunfallversicherungsgesetz
$ 28 Abs. 1.) Von dieser Vorschrift kann bei Genossenschaften für Eisenbahnen
oder die im 8 537 Nr. 6 u. 7 bezeichneten Betriebe abgesehen werden. Umfaßt ein
Betrieb wesentliche Bestandteile verschiedenartiger Gewerbszweige oder Nebenbe-