Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 313 
nem Tode oder seiner Wiederverheiratung und jedes Kind bis zum 
vollendeten fünfzehnten Lebensjahr ein Fünftel des Jahresarbeitsver- 
dienstes. Elternlose Enkel erhalten im Falle der Bedürftigkeit bis zum 
zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahr eine Rente von insgesanit ein 
Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn ihr Lebensunterhalt ganz 
oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritien worden war. 
Unter derselben Voraussetzungerhalten auch Aszendenten eine Rente von 
insgesamt einem Fünftel. Die Renten aller Hinterbliebenen dürfen zu- 
sammen nicht mehr als drei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes be- 
tragen. Ist eine Kürzung erforderlich, so erfolgt sie bei Ehegatten und 
Kindern gleichmäßig. Nur insoweit der Höchstbetrag nicht für Ehe- 
gatten oder Kinder in Anspruch genommen ist, haben Aszendenten 
und erst nach diesen Enkel einen Anspruch; Eltern haben den Vor- 
rang vor Großeltern (88 593 ft.). 
Tritt in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Entschä- 
digung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Aenderung ein, so 
kann eine neue Feststellung getroffen werden, und zwarin den ersten 
2 Jahren nach dem Unfall zu jeder Zeit. Nach Ablauf dieser Frist 
oder, wenn innerhalb der Frist eine Dauerrente rechtskräftig festge- 
stellt worden ist, so darfeine neue Feststellung nur in Zeiträumen von 
mindestens einem Jahre vorgenommen oder beantragt werden (8 608 fg). 
Die Rente ruht in den im 8 615 aufgeführten Fällen. 
Beträgt die Rente eines Verletzten ein Fünftel der Vollrente oder 
weniger, so kann ihn die Genossenschaft mit seiner Zustimmung nach 
Anhören des Versicherungsamtes mit einem dem Werte seiner Jahres- 
rente entsprechenden Kapital abfinden. Einen berechtigten Ausländer, 
der sich gewöhnlich im Auslande aufhält, kann die Genossenschaft 
mit seiner Zustimmung mit dem dreifachen Betrage seiner Jahresrente, 
ohne seine Zustimmung mit einem dem Werte derselben entsprechen- 
den Kapital abfinden ($ 616 fg.) }). 
4. TrägerderVersicherung sind in derRegel Berufsge- 
nossenschaften. Für die von dem ursprünglichen Unfallver- 
sicherungsgesetz vom 6. Juli 1834 und dem Ausdehnungsgesetz vom 
28. Mai 1885 betroffenen industriellen Betriebe sind Berufsgenos- 
senschaflen für örtliche Bezirke gebildet worden, welche innerhalb 
der letzteren alle Betriebe derjenigen Industriezweige umfassen, für 
welche sie errichtet sind ?.. Die nach dem früheren Unfallversiche- 
1) Gegen den Bescheid, welcher die Abfindung festsetzt, ist die Berufung im 
Spruchverfahren zulässig; die Entscheidung des Oberversicherungsamts kann den 
Bescheid nur bestätigen oder verwerfen, dagegen die Abfindung weder erhöhen noch 
herabsetzen. $& 1689. Der Rekurs an das Reichsversicherungsamt ist ausgeschlossen. 
$ 1700 Ziff. 9. 
2) Reichsversicherungsordnung $ 630 Abs. 1. (Gewerbeunfallversicherungsgesetz 
$ 28 Abs. 1.) Von dieser Vorschrift kann bei Genossenschaften für Eisenbahnen 
oder die im 8 537 Nr. 6 u. 7 bezeichneten Betriebe abgesehen werden. Umfaßt ein 
Betrieb wesentliche Bestandteile verschiedenartiger Gewerbszweige oder Nebenbe-
	        
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