322 8 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung.
d) Berufung an das Oberversicherungsamt. Gegen
den Endbescheid der Genossenschaftsorgane oder fiskalischen Be-
triebsbehörden, durch welchen der Entschädigungsanspruch abgelehnt
oder die Entschädigung festgestellt wird, findet binnen einer Ausschluß-
frist von einem Monat nach Zustellung eines Bescheides die Berufung
an das Oberversicherungsamt (Spruchkammer) statt und zwar ist das-
jenige Oberversicherungsamt zuständig, in dessen Bezirk der Versicherte
zur Zeit der Erhebung der Berufung wohnt oder beschäftigt ist. Berech-
tigt zur Einlegung der Berufung sind sowohl der Versicherungsträger
wie auch der Verletzte. $ 1675. Zur Verhandlung sollen außer der
Reihe möglichst Beisitzer aus Angehörigen solcher Betriebe zugezogen
werden, welche dem Unfallbetrieb technisch und wirtschaftlich nahe-
stehen. & 1685.
e)Rekursan dasReichs-oderLandesversicherungs-
amt. Derselbe steht dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen so-
wie dem Genossenschaftsvorstande binnen einer Frist von einem
Monat nach der Zustellung der Entscheidung des Oberversicherungsamts
zu und zwar ohne aufschiebende Wirkung. Er ist ausgeschlossen, wenn
es sich um die im $ 1700 aufgeführten Gegenstände, insbesondere um
die Kosten des Heilverfahrens oder um die Aufnahme des Verletzten in
eine Heilanstalt oder um das Sterbegeld oder um eine voraussichtlich
für kurze Zeit zu gewährende Rente oder um Angehörigenrente handelt.
Für das Verfahren über den Rekurs gelten die Vorschriften über
das Spruchverfahren vor dem Versicherungsamt. Zu den Verhand-
lungen werden die aus dem entsprechenden Bereich der Unfallver-
sicherung gewählten Arbeitgeber und Versicherten zugezogen. 88 1702 ff.
Die Entscheidung des Reichs- oder Landesversicherungsamtes ist end-
gültig, jedoch ist nach den Vorschriften der $8$ 1722ff. die Wiederauf-
nahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zu-
lässig.
f} Veränderungder Verhältnisse. Tritt in den Verhält-
nissen, welche für die Feststellung der Entschädigung maßgebend ge-
wesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander-
weitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amts wegen er-
folgen. 88 608 ff. 1600 ff.
g) Der Rechtsweg und die Zuständigkeit der bürgerlichen Ge-
richte sind hinsichtlich der Feststellung der Entschädigungen, sowohl
was die Voraussetzungen als was die Höhe des Anspruchs anlangt,
ausgeschlossen. Der reichsgesetzlich festgestellte Weg ist der allein
zulässige, und auch durch die Landesgesetzgebung kann dies nicht ab-
geändert werden. Dagegen können hinsichtlich des einmal festgestell-
ten Anspruchs Rechtsstreitigkeiten entstehen, z. B. ob der Anspruch
befriedigt ist oder noch besteht, oder ob bzw. auf wen er als den
unter den Genossenschaften nicht zustande kommt (88 1739 ff... Diese Vorschriften
gelten auch für Reichs- und Staatsbetriebe. "