Full text : Aus dem Leben der Königin Carola von Sachsen.

48

Gemeinde  (II.  Grundlagen)

 

auf  öffentliche  Unterstützung  hingieng  mit  dem  des
Bürgerrechts  zusammen.  Die  nicht  zur  Bürgerschaft
  gehörigen  Einwohner  nahmen  als  bloße
Schutzverwandte  der  Gem  an  den  Kommunal-=rechten
  nicht  teil,  an  den  Lasten  meist  nur  in  geringem
  Maße.  In  neuerer  Zeit  hat  das  Bürgerrecht
  seine  frühere  Bedeutung  bei  den  Fortschritten
des  Verkehrs,  bei  der  Durchführung  der  Freizügigkeit
  (1)  und  Gewerbefreiheit  (J  Gewerbe--polizei!]
  eingebüßt.  Bei  der  GemO  v.  11.3.  50
unterscheidet  man  eine  Bürgergemeinde,
welche  alle  Vollbürger  umfaßt  und  eine  Einwohnergemeindec,
  welche  alle,  innerhalb
des  Stadtbezirkes  einen  Wohnsitz  besitzenden  Personen
  in  sich  schließt.  Dem  entspricht  das  „Bürgerrecht"
  auf  der  einen,  das  „Einwohnerrecht“
auf  der  anderen  Seite.  Das  Recht  der  Stadteinwohner
  oder  der  Angehörigen  der  Stadt  Gem
—  mit  Ausnahme  der  serviceberechtigten  Personen
  des  aktiven  Militärstandes  —  umfaßt  die
Befugnis  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Gem-Anstalten.
  Ihr  entspricht  die  Pflicht  zur  Teilnahme
  an  den  städtischen  Gem  Lasten.  Dagegen
besteht  das  Bürgerrecht  in  der  aktiven  Wahlfähigkeit
  sowie  in  der  Befähigung  zur  Uebernahme
unbesoldeter  Aemter  der  Gem  Verwaltung  und
Gem  Vertretung.  Nach  dem  Landgemeinderecht
  sind  „Gemeindeangehörige“  alle,  die  im
Landbezirk  einen  Wohnsitz  haben,  dagegen  „Gemeindeglieder“
  die  eigentlichen  Vollbürger.  In
Preußen  besteht  jetzt  die  sog.  Einwohner  Gem,
die  in  den  Städten  der  östlichen  Provinzen,  in
Schleswig-Holstein,  in  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.,
in  Westfalen,  der  Rheinprovinz,  Hannover,  Hessen-Nassau
  und  in  den  hohenzollernschen  Landen
durch  die  betr.  Gem  Verfassungsgesetze  gesichert
ist.  Der  heutige  Inhalt  des  städtischen  Einwohnerrechts
  ist  die  Befugnis  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen
  Gem  Anstalten  und  zur  Teilnahme  an  den
städtischen  Gem  Lasten  „nach  den  bestehenden  Bestimmungen“,
  insbesondere  nach  den  Vorschriften
des  KommAbg  und  der  kommunalen  Verfassungsgesetze.
  Dieses  hiermit  inhaltlich  gekennzeichnete
  Bürger=  und  Einwohnerrecht  ist  eines
verwaltungsrechtlichen  Schutzes
teilhaftig  geworden  durch  die  positiven  Bestimmungen
  der  §§  10,  11  und  18  des  Zust  G.

In  Bayern'#Heimat)  ist  das  Gem  Bürgerrecht
  verschieden  in  den  rechtsrheinischen  Landesteilen
  und  in  der  Pfalz.  Dort  wird  das  Bürgerrecht
  durch  Verleihung  erworben,  die  durch
eine  Reihe  von  Voraussetzungen  bedingt  ist.  Gewisse
  Personen  sind  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechtes
  verpflichtet.  Mit  ihm  sind  folgende  Befugnisse
  verbunden:  Mit  dem  Bürgerrechte  wird
von  Personen,  die  das  Heimatrecht  in  der  Gem
nicht  bereits  besitzen,  auch  dieses  erworben,  sodann
können  die  Gem  Bürger  in  Gem  Versammlungen
stimmen  und  zu  GemAemtern  wählen,  wenn  sie
im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  nicht
im  Konkurse  sind;  Frauen,  Minderjährige  und
andere  Unselbständige  sowie  juristische  Personen.
müssen  sich  in  Ausübung  ihres  Stimm=  und  Wahlrechtes
  vertreten  lassen.  In  der  Pfalz  besitzen  diejenigen
  volljährigen  selbständigen  Männer,  die  in
der  Gem  heimatberechtigt,  wohnhaft  und  mit  unmittelbarer
  Staatsstener  veranlagt  sind,  deren
Bürgerrecht  kraft  Gesetzes.  Im  rechtsrheinischen
Bayern  heimatberechtigte  Personen,  dic  in  einer

 

 

 

pfälzischen  Gem  wohnen,  können  die  Verleihung
des  Bürgerrechtes  in  gewissen  Fällen  beanspruchen.



Auch  in  Sachsen  besteht  die  Einwohner-Gem.
  Der  Wohnsitz  bewirkt  die  Gem  Mitgliedschaft.
  Es  muß  jedoch  Selbständigkeit  hinzutreten.
Die  Forensen  sind  jedoch  auch  Gem  Mitglieder.
Dem  Bürgerrecht  in  Preußen  entspricht  der  Kreis
der  Stimmberechtigten.  Die  Stimmberechtigung
schließt  in  der  Stadt  sich  nicht  unmittelbar  an  die
Gen  Mitgliedschaft  an,  vielmehr  wird  hier  noch  der
Erwekb  des  Bürgerrechts  durch  Verleihung  vorausgesetzt.


Auch  nach  württembergischem  Rechte
sind  die  Gem  Bürger  gegenüber  den  übrigen
Gem  Einwohnern  bevorzugt;  es  steht  ihnen  das
Recht  der  Teilnahme  an  den  Wahlen  zu  den
Gem  Aemtern,  das  Stimmrecht  in  sonstigen  Gem-Angelegenheiten
  und  die  Fähigkeit,  Mitglied  des
Gem  Rats  und  Bürgerausschusses  zu  werden,  zu;
ferner  das  Recht  zur  Teilnahme  an  den  perfönlichen
  Gem  Nutzungen.  Hierzu  sind  im  wesentlichen
  nur  die  sog.  aktiven  Bürger  berechtigt.  Den
Gegensatz  zu  den  persönlichen  Gem  Nutzungen
bilden  die  auf  privatrechtlichem  Gebiete  beruhenden
  Nutzungsrechte,  z.  B.  die  sog.  RealGemechte.
Endlich  hat  der  Gem  Bürger  ein  Anrecht  auf
Schutz  gegen  Ausweisung.  Auch  nach  badischem
  Recht  bildet  innerhalb  der  Gem  Angehörigen
  der  sog.  Ortsbürger  eine  bevorzugte  Klasse.

Lüteratur:  Stier-Somlo,  Der  verwaltungsrechtliche
  Schutz  des  Bürger=  und  Einwohnerrechtes  in
Preußen,  1904;  v.  Sutner,  Staats-  und  VerwRecht  des
Königreichs  Bayern,  1909,  S  70,  84  ff;  Otto  Mayer,
Sächsisches  Staatsrecht,  1909,  S  281  f;  Bazille,  Staatsund
  Verwecht  des  Königreichs  Württemberg,  1908,  S  70;
Göz,  Das  Staatsrecht  des  Königreichs  Württemberg,  1908,
S  273  ff;  Walz,  Das  Staatsrecht  des  Großherzogtums
Baden,  1909,  S  177  f.  Stier-Somlo.

B.  Einzelne  Staaten

(Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg.
Baden,  Hessen,  Elsaß-Lothringen  vol.  unten  Gemeindeorganisation
  S.  89,  93,  97.)

Preußen

5  1.  Einwohner.  1  2.  Bürgerrecht.  s  3.  Abweichungen
von  dem  Prinzip  der  Einwohnergemeinde.  4  4.  Forensen,
juristische  Personen;  Ehrenbürger.

##  1.  Einwohner.  Das  heutige  Recht  baut  sich
—  abgesehen  von  den  im  §&  3  zu  erörternden  Ausnahmen
  —  für  Stadt  und  Land  gleichmäßig  auf
dem  Begriff  der  Einwohner  Gem  auf.  Wer  innerhalb
  der  Gem  einen  Wohnsitz  hat,  gehört  danach
als  „Einwohner"  oder  „Angehöriger“  zu  ihr  und
ist  demgemäß  zur  Teilnahme  an  den  Gem  Nutzungen
  (OVG  21,  20)  sowie  zur  Mitbenutzung  ihrer
öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten  nach
Maßgabe  der  dafür  bestehenden  Bestimmungen
ebenso  berechtigt,  wie  er  zur  Teilnahme  an  ihren
Abgaben  und  Lasten  verpflichtet  ist.  Einzugsoder
  Eintrittsgeld  oder  eine  sonstige  besondere
Abgabe  darf  für  die  Niederlassung  in  der  Gem
nicht  erhoben  werden:  G  v.  2.  3.  67.  Ueber  Abweisung
  eines  neu  Anziehenden  JX  Freizügigkeit.