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Gemeinde (II. Grundlagen)
auf öffentliche Unterstützung hingieng mit dem des
Bürgerrechts zusammen. Die nicht zur Bürgerschaft
gehörigen Einwohner nahmen als bloße
Schutzverwandte der Gem an den Kommunal-=rechten
nicht teil, an den Lasten meist nur in geringem
Maße. In neuerer Zeit hat das Bürgerrecht
seine frühere Bedeutung bei den Fortschritten
des Verkehrs, bei der Durchführung der Freizügigkeit
(1) und Gewerbefreiheit (J Gewerbe--polizei!]
eingebüßt. Bei der GemO v. 11.3. 50
unterscheidet man eine Bürgergemeinde,
welche alle Vollbürger umfaßt und eine Einwohnergemeindec,
welche alle, innerhalb
des Stadtbezirkes einen Wohnsitz besitzenden Personen
in sich schließt. Dem entspricht das „Bürgerrecht"
auf der einen, das „Einwohnerrecht“
auf der anderen Seite. Das Recht der Stadteinwohner
oder der Angehörigen der Stadt Gem
— mit Ausnahme der serviceberechtigten Personen
des aktiven Militärstandes — umfaßt die
Befugnis zur Mitbenutzung der öffentlichen Gem-Anstalten.
Ihr entspricht die Pflicht zur Teilnahme
an den städtischen Gem Lasten. Dagegen
besteht das Bürgerrecht in der aktiven Wahlfähigkeit
sowie in der Befähigung zur Uebernahme
unbesoldeter Aemter der Gem Verwaltung und
Gem Vertretung. Nach dem Landgemeinderecht
sind „Gemeindeangehörige“ alle, die im
Landbezirk einen Wohnsitz haben, dagegen „Gemeindeglieder“
die eigentlichen Vollbürger. In
Preußen besteht jetzt die sog. Einwohner Gem,
die in den Städten der östlichen Provinzen, in
Schleswig-Holstein, in der Stadt Frankfurt a. M.,
in Westfalen, der Rheinprovinz, Hannover, Hessen-Nassau
und in den hohenzollernschen Landen
durch die betr. Gem Verfassungsgesetze gesichert
ist. Der heutige Inhalt des städtischen Einwohnerrechts
ist die Befugnis zur Mitbenutzung der öffentlichen
Gem Anstalten und zur Teilnahme an den
städtischen Gem Lasten „nach den bestehenden Bestimmungen“,
insbesondere nach den Vorschriften
des KommAbg und der kommunalen Verfassungsgesetze.
Dieses hiermit inhaltlich gekennzeichnete
Bürger= und Einwohnerrecht ist eines
verwaltungsrechtlichen Schutzes
teilhaftig geworden durch die positiven Bestimmungen
der §§ 10, 11 und 18 des Zust G.
In Bayern'#Heimat) ist das Gem Bürgerrecht
verschieden in den rechtsrheinischen Landesteilen
und in der Pfalz. Dort wird das Bürgerrecht
durch Verleihung erworben, die durch
eine Reihe von Voraussetzungen bedingt ist. Gewisse
Personen sind zum Erwerbe des Bürgerrechtes
verpflichtet. Mit ihm sind folgende Befugnisse
verbunden: Mit dem Bürgerrechte wird
von Personen, die das Heimatrecht in der Gem
nicht bereits besitzen, auch dieses erworben, sodann
können die Gem Bürger in Gem Versammlungen
stimmen und zu GemAemtern wählen, wenn sie
im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und nicht
im Konkurse sind; Frauen, Minderjährige und
andere Unselbständige sowie juristische Personen.
müssen sich in Ausübung ihres Stimm= und Wahlrechtes
vertreten lassen. In der Pfalz besitzen diejenigen
volljährigen selbständigen Männer, die in
der Gem heimatberechtigt, wohnhaft und mit unmittelbarer
Staatsstener veranlagt sind, deren
Bürgerrecht kraft Gesetzes. Im rechtsrheinischen
Bayern heimatberechtigte Personen, dic in einer
pfälzischen Gem wohnen, können die Verleihung
des Bürgerrechtes in gewissen Fällen beanspruchen.
Auch in Sachsen besteht die Einwohner-Gem.
Der Wohnsitz bewirkt die Gem Mitgliedschaft.
Es muß jedoch Selbständigkeit hinzutreten.
Die Forensen sind jedoch auch Gem Mitglieder.
Dem Bürgerrecht in Preußen entspricht der Kreis
der Stimmberechtigten. Die Stimmberechtigung
schließt in der Stadt sich nicht unmittelbar an die
Gen Mitgliedschaft an, vielmehr wird hier noch der
Erwekb des Bürgerrechts durch Verleihung vorausgesetzt.
Auch nach württembergischem Rechte
sind die Gem Bürger gegenüber den übrigen
Gem Einwohnern bevorzugt; es steht ihnen das
Recht der Teilnahme an den Wahlen zu den
Gem Aemtern, das Stimmrecht in sonstigen Gem-Angelegenheiten
und die Fähigkeit, Mitglied des
Gem Rats und Bürgerausschusses zu werden, zu;
ferner das Recht zur Teilnahme an den perfönlichen
Gem Nutzungen. Hierzu sind im wesentlichen
nur die sog. aktiven Bürger berechtigt. Den
Gegensatz zu den persönlichen Gem Nutzungen
bilden die auf privatrechtlichem Gebiete beruhenden
Nutzungsrechte, z. B. die sog. RealGemechte.
Endlich hat der Gem Bürger ein Anrecht auf
Schutz gegen Ausweisung. Auch nach badischem
Recht bildet innerhalb der Gem Angehörigen
der sog. Ortsbürger eine bevorzugte Klasse.
Lüteratur: Stier-Somlo, Der verwaltungsrechtliche
Schutz des Bürger= und Einwohnerrechtes in
Preußen, 1904; v. Sutner, Staats- und VerwRecht des
Königreichs Bayern, 1909, S 70, 84 ff; Otto Mayer,
Sächsisches Staatsrecht, 1909, S 281 f; Bazille, Staatsund
Verwecht des Königreichs Württemberg, 1908, S 70;
Göz, Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg, 1908,
S 273 ff; Walz, Das Staatsrecht des Großherzogtums
Baden, 1909, S 177 f. Stier-Somlo.
B. Einzelne Staaten
(Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg.
Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen vol. unten Gemeindeorganisation
S. 89, 93, 97.)
Preußen
5 1. Einwohner. 1 2. Bürgerrecht. s 3. Abweichungen
von dem Prinzip der Einwohnergemeinde. 4 4. Forensen,
juristische Personen; Ehrenbürger.
## 1. Einwohner. Das heutige Recht baut sich
— abgesehen von den im §& 3 zu erörternden Ausnahmen
— für Stadt und Land gleichmäßig auf
dem Begriff der Einwohner Gem auf. Wer innerhalb
der Gem einen Wohnsitz hat, gehört danach
als „Einwohner" oder „Angehöriger“ zu ihr und
ist demgemäß zur Teilnahme an den Gem Nutzungen
(OVG 21, 20) sowie zur Mitbenutzung ihrer
öffentlichen Einrichtungen und Anstalten nach
Maßgabe der dafür bestehenden Bestimmungen
ebenso berechtigt, wie er zur Teilnahme an ihren
Abgaben und Lasten verpflichtet ist. Einzugsoder
Eintrittsgeld oder eine sonstige besondere
Abgabe darf für die Niederlassung in der Gem
nicht erhoben werden: G v. 2. 3. 67. Ueber Abweisung
eines neu Anziehenden JX Freizügigkeit.