Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 327 
ordnet. Die durch die Kontrolle der Betriebe entstehenden Kosten 
gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. Ausführliche 
Vorschriften über die Ueberwachung gibt die Reichsversicherungsord- 
nung ($$ 874—889). 
10. Mit Genehmigung des Bundesrats dürfen die Berufsgenos- 
senschaften Einrichtungen treffen zur Versicherung der Betriebsunter- 
nehmer gegen Haftpflicht und zur Errichtung von Renten- und Pen- 
sionskassen für Betriebsbeamte, Mitglieder der Genossenschaft, die bei 
ihr versicherten Personen, die Beamten der Genossenschaft, sowie für 
die Angehörigen dieser Personen. Mit Genehmigung des Reichsver- 
sicherungsamtes können sie auch Einrichtungen treffen für die Be- 
schaffung von Arbeitsgelegenheit für Unfallverletzte.e Die Teilnahme 
an diesen Einrichtungen ist freiwillig. Das Reichsversicherungsamt 
führt die Aufsicht ($$ 845 ff.). 
B. Landwirtschaftliche Unfallversicherung *). 
1. Versicherungspflichtig sind die landwirtschaftlichen 
Betriebe; welche als solche gelten, hat das Reichsversicherungsamt 
zu bestimmen ($ 915); jedoch hat die Reichsversicherungsordnung in 
den 88 916 ff. Bestimmungen getroffen, teils über gewisse Betriebe, 
welche als landwirtschaftliche gelten, teils über Betriebe, welche nicht 
als solche gelten, sowie über Tätigkeiten, welche als Teile oder Neben- 
betriebe eines landwirtschaftlichen Betriebs anzusehen sind. 
Versichert gegen Unfälle sind die in diesen Betrieben be- 
schäftigten Arbeiter') und Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst 
nicht 5000 Mark an Entgelt übersteigt. Das Gesetz unterscheidet ge- 
wöhnliche landwirtschaftliche Arbeiter und Facharbeiter, die beson- 
derer fachlicher Fertigkeiten für ihre Stellung bedürfen. Wer außer den 
im 8 923 Abs. 3 aufgeführten Arbeitern als Facharbeiter gelten soll, kann 
die Satzung bestimmen. Die Satzung kann die Versicherungspflicht 
erstrecken auf Unternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst nicht 3000 
Mark übersteigt oder die regelmäßig höchstens zwei Versicherungs- 
pflichtige gegen Entgelt beschäftigen und auf Betriebsbeamte mit mehr 
als 5000 Mark Jahresarbeitsverdienst ($ 925). Die Versicherung der 
Unternehmer kann auch auf die mit der Landwirtschaft zusammen- 
hängende hauswirtschaftliche Tätigkeit erstreckt werden. Die Vor- 
schriften über die Versicherung des Unternehmers gelten auch für 
seinen im Betrieb tätigen Ehegatten. 
2. Versicherungsberechtigt sind Unternehmer und deren 
in ihren Betrieben beschäftigten Ehegatten und Familienangehörige. 
*), Rasp-Meinel, Komment. z. Unfallversicherungsges. f. Land- und Forst- 
wirtsch. 2. Aufl. 1902. v. Woedke-Radtke, Kommentar 2. Aufl. 1905. 
1) Siehe oben S. 310, Note 3. Als Arbeiter gelten auch Gehilfen, Gesellen und 
Lehrlinge. ($ 923 Abs. 2.)
	        
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