$ 82. Die Arbeiterversorgung. Invalidenversicherung. 34
stehenden Zeiten berufsmäßig eine die Versicherungs pflicht
pegründende Beschäftigung, und zwar nicht lediglich vorübergehend,
aufgenommen haben. Krankheiten, welche ununterbrochen länger
als ein Jahr währen, werden nur für ein Jahr angerechnet; andernfalls
wird die an eine Krankheit sich anschließende Genesungszeit der
Krankheit gleich geachtet ($ 1394 Abs. 2)1); dasselbe gilt für die Dauer
von acht Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeit, welche die Folge einer
Schwangerschaft oder eines regelmäßig verlaufenen Wochenbetts ist.
Die Anwartschaft auf eine Rente erlischt, wenn während zweier
Jahre nach dem auf der Quittungskarte verzeichneten Ausstellungs-
tage weniger als 20, bei der Selbstversicherung mindestens 40 Wochen-
beiträge auf Grund der Versicherungspflicht oder der Weiterversiche-
rung entrichtet worden sind; sie lebt wieder auf, wenn der Versicherte
wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt oder durch
freiwillige Beitragsleistung das Versicherungsverhältnis erneuert und
danach eine Wartezeit von 200 Beitragswochen zurücklegt ($ 1280 ff.) ?).
7. DerAnspruch aufdie Rente.
Wenn die Voraussetzungen des Anspruchs, Leistung von Beiträgen
und Ablauf der Wartezeit, begründet sind, entsteht der Anspruch auf
Invalidenrente durch Eintritt dauernder Erwerbsunfähigkeit, der An-
spruch auf Altersrente durch Vollendung des 70. Lebensjahres ohne
Rücksicht auf Invalidität und im Falle des Todes des Versicherten der
Anspruch auf Versorgung des Hinterbliebenen.
a) Die Invalidenrente?). Erwerbsunfähigkeit ist dann an-
zunehmen, wenn der Versicherte dauernd nicht mehr imstande ist, durch
eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, die ihm
unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Berufs
zugemutet werden kann, ein Drittel desjenigen zu erwerben, was kör-
perlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Aus-
bildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. In-
1) Nicht angerechnet werden Krankheiten, welche der Versicherte sich vorsätz-
lich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbre-
chens oder durch schuldhafte Beteiligung an Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen
hat. 8 1394, Abs. 1.
2) Wenn die Anwartschaft erlischt, so werden die von dem Versicherten gezahl-
ten Beiträge ihm nicht ganz oder zum Teil zurückgegeben. Nach dem Gesetz von
1899 8$ 42—44 wurde die Hälfte der geleisteten Beiträge zurückgezahlt an weibliche
Personen, welche eine Ehe eingehen bevor sie in den Genuß einer Rente gelangt
sind, an Hinterbliebene eines Versicherten, für welchen mindestens 200 Wochenbei-
träge gezahlt sind, wenn er vor Erlangung einer Rente gestorben ist, und an Ver-
sicherte, welche durch Erlangung einer Unfallrente den Anspruch auf Invalidenrente
verlieren. Die Reichsversicherungsordnung hat diese Bestimmungen nicht aufge-
nommen, das Einführungsgesetz, Art. 75—77, hat aber für die Beitragserstattung
Uebergangsbestimmungen getroffen, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 1912
erworben war.
3) Sie beginnt in der Regel mit dem Tage, an dem die Invalidität eingetreten
ist. Läßt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, so beginnt sie mit dem Tage, an
dem der Antrag auf Rente beim Versicherungsamt eingegegangen ist. 8& 1256.