Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

348 $ 82. Die Arbeiterversorgung. Invalidenversicherung. 
versicherungsamtes; wenn für einen Bundesstaat ein Landesversiche- 
rungsamt errichtet ist, so führt es die Aufsicht über die Versicherungs- 
anstalten, die nicht über dessen Gebiet hinausreichen (8 1381 fg.). 
10. Die Feststellung des Rentenanspruchs erfolgt auf 
Antrag, welcher unter Beifügung der Beweisstücke an das zuständige 
Versicherungsamt zu richten ist (88 1613 ff). Der Vorsitzende des 
Versicherungsamtes ermittelt nach freiem Ermessen, was zur Klar- 
stellung des Sachverhalts erforderlich ist ($ 1617). Nach Abschluß der 
Erhebungen wird die Sache vor dem Versicherungsamt unter Zuzie- 
hung von je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in 
mündlicher Verhandlung erörtert (88 1618 ff... In den im $ 1624 auf- 
geführten Fällen findet eine mündliche Verhandlung nicht statt. Das 
Versicherungsamt erstattet ein Gutachten in der Sache und übersendet 
dieses nebst den Verhandlungen an den Versicherungsträger. Die 
Leistungen aus der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung wer- 
den durch den Vorstand der Versicherungsanstalt festgestellt ($ 1630). 
Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an das Oberversicherungsamt 
(Spruchkammer) zulässig ($$ 1675 und 78). Gegen die Urteile der 
Spruchkammern steht beiden Teilen innerhalb eines Monats ($ 128) 
das Rechtsmittel der Revision ohne aufschiebende Wirkung zu. Ueber 
dieses Rechtsmittel entscheidet das Reichs versicherungsamt. Die 
Revision kann nur auf Verletzung des Gesetzes, Verstoß gegen den 
klaren Inhalt der Akten und auf wesentliche Mängel des Verfahrens 
gestützt werden ($ 1697). In den in $ 1696 aufgeführten Sachen ist 
die Revision ausgeschlossen. 
Die Wiederholung eines endgültig abgelehnten Antrags auf Bewil- 
ligung einer Invalidenrente ist vor Ablauf eines Jahres nur zulässig, 
wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetre- 
ten sind, aus denen sich die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Antrag- 
stellers ergibt ($ 1635). 
11. Feststellung und Verteilung der Rentenbela- 
stung. Von dem Gesamtbetrage der Rente kommt zunächst auf 
Rechnung des Reichs der Zuschuß von 50 Mark; siehe oben Ziff. 7. 
Im übrigen sind die Renten teils von der Gesamtheit aller Versiche- 
Tungsträger gemeinsam, teils von den einzelnen Versicherungsträgern 
besonders aufzubringen. Das Gesetz unterscheidet demnach die Ge- 
meinlast und die Sonderlast. Die Gemeinlast wird gebildet durch die 
Grundbeträge der Invalidenrenten und die Zuschüsse für Kinderrenten, 
durch die Anteile der Versicherungsanstalten an den Altersrenten, 
Witwen-, Witwer-, Waisenrenten, Witwengeld und Waisenaussteuer, 
die Steigerung der Renten infolge von Militärdienst- und Krankheits- 
wochen und die Rentenaufrundungen; die übrigen Verpflichtungen 
bilden die Sonderlast der einzelnen Versicherungsanstalten ($ 1396). 
Dieser Unterscheidung entspricht die Ausscheidung eines »Gemein- 
vermögens« jeder Anstalt. Vom 1. Januar 1912 an scheidet jede Ver-
	        
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