Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 82. Die Arbeiterversorgung. Invalidenversicherung. 349 
sicherungsanstalt 50 Prozent der Beiträge als Gemeinvermögen aus 
und schreibt ihm für seinen buchmäßigen Bestand die Zinsen gut. 
Den Zinsfuß bestimmt der Bundesrat. Wenn das Gemeinvermögen 
zur Deckung der Gemeinlast nicht ausreicht oder nicht erforderlich 
ist, so setzt der Bundesrat den Teil der Beiträge fest, der im nächsten 
Zeitraum zum Ausgleich der Fehlbeträge oder der Ueberschüsse für 
das Gemeinvermögen auszuscheiden ist (88 1397 ff.). Die Ausscheidung 
des Gemeinvermögens ist aber eine nur buchmäßige; es bleibt im 
Eigentum und in der Verwaltung der einzelnen Anstalten. Hat eine 
Anstalt eine Rente zur Zahlung angewiesen, welche zum Teil dem 
Sondervermögen einer anderen Anstalt zur Last fällt, so hat die letz- 
tere ihr den Kapitalwert dieses Anteils einmalig zu erstatten; die als 
Gemeinlast zu tragenden Rentenanteile werden auf die einzelnen Ver- 
sicherungsanstalten nach Verhältnis des buchmäßigen Betrages ihres 
Gemeinvermögens verteilt. Die Verteilung erfolgt durch das beim 
Reichsversicherungsamt errichtete Rechnungsbureau'!). Die Rechnungs- 
stelle ermittelt für jedes Jahr und für jede Versicherungsanstalt den 
Kapitalwert der noch laufenden Renten, die sie zur Zahlung ange- 
wiesen hat und die Anteile, die davon auf Reich, Gemeinvermögen 
und Sondervermögen entfallen. Die Berechnung des Kapitalwertes 
regelt der Bundesrat ?). Die Rechnungsstelle teilt den Versicherungs- 
anstalten und den obersten Postbehörden mit, welche Beträge die 
Versicherungsanstalten zu erstatten haben. Binnen zwei Wochen nach 
Empfang der Mitteilung muB die Versicherungsanstalt der Post aus 
den bereiten Mitteln zahlen; sind keine vorhanden, so muß der Ge- 
meindeverband oder der Bundesstaat sie vorschießen (88 1403 ff.). 
12. Kontrollvorschriften. 
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, die rechtzeitige und 
vollständige Entrichtung der Beiträge zu überwachen, und befugt, zur 
Sicherung der vollständigen und richtigen Durchführung des Gesetzes 
Vorschriften zu erlassen und die Arbeitgeber und Versicherten zur 
rechtzeitigen Erfüllung dieser Anordnungen durch Geldstrafen bis zum 
Betrage von je 150 Mark anzuhalten. Die Vorschriften bedürfen der 
Genehmigung des Reichs- (oder Landes-) Versicherungsamts. Dasselbe 
kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und nötigenfalls sie 
selbst erlassen. 8 1467 ff. Die Arbeitgeber sind durch Gesetz verpflich- 
tet, dem Versicherungsamt und dem Anstaltsvorstand, sowie den Beauf- 
tragten beider über die Zahl der von ihnen beschäftigten Personen, 
ihren Arbeitsverdienst und die Dauer der Beschäftigung Auskunft zu 
geben, ihre Geschäftsbücher oder Listen zur Einsicht vorzulegen. Eben- 
so sind die Versicherten zur Erteilung von Auskunft über Ort und 
1) Wird vom Vorstand einer Versicherungsanstalt gegen die Verteilung Ein- 
spruch erhoben, so entscheidet das Reichsversicherungsamt. 8 1406, Abs. 2. 
2) Vgl. die Bekanntm. vom 9. Mai 1912, Zentralbl. S. 420 und vom 21. Dezember 
1912, Zentralbl. 1913 S. 26.
	        
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