8 82. Die Arbeiterversorgung. Invalidenversicherung. 349
sicherungsanstalt 50 Prozent der Beiträge als Gemeinvermögen aus
und schreibt ihm für seinen buchmäßigen Bestand die Zinsen gut.
Den Zinsfuß bestimmt der Bundesrat. Wenn das Gemeinvermögen
zur Deckung der Gemeinlast nicht ausreicht oder nicht erforderlich
ist, so setzt der Bundesrat den Teil der Beiträge fest, der im nächsten
Zeitraum zum Ausgleich der Fehlbeträge oder der Ueberschüsse für
das Gemeinvermögen auszuscheiden ist (88 1397 ff.). Die Ausscheidung
des Gemeinvermögens ist aber eine nur buchmäßige; es bleibt im
Eigentum und in der Verwaltung der einzelnen Anstalten. Hat eine
Anstalt eine Rente zur Zahlung angewiesen, welche zum Teil dem
Sondervermögen einer anderen Anstalt zur Last fällt, so hat die letz-
tere ihr den Kapitalwert dieses Anteils einmalig zu erstatten; die als
Gemeinlast zu tragenden Rentenanteile werden auf die einzelnen Ver-
sicherungsanstalten nach Verhältnis des buchmäßigen Betrages ihres
Gemeinvermögens verteilt. Die Verteilung erfolgt durch das beim
Reichsversicherungsamt errichtete Rechnungsbureau'!). Die Rechnungs-
stelle ermittelt für jedes Jahr und für jede Versicherungsanstalt den
Kapitalwert der noch laufenden Renten, die sie zur Zahlung ange-
wiesen hat und die Anteile, die davon auf Reich, Gemeinvermögen
und Sondervermögen entfallen. Die Berechnung des Kapitalwertes
regelt der Bundesrat ?). Die Rechnungsstelle teilt den Versicherungs-
anstalten und den obersten Postbehörden mit, welche Beträge die
Versicherungsanstalten zu erstatten haben. Binnen zwei Wochen nach
Empfang der Mitteilung muB die Versicherungsanstalt der Post aus
den bereiten Mitteln zahlen; sind keine vorhanden, so muß der Ge-
meindeverband oder der Bundesstaat sie vorschießen (88 1403 ff.).
12. Kontrollvorschriften.
Die Versicherungsanstalten sind verpflichtet, die rechtzeitige und
vollständige Entrichtung der Beiträge zu überwachen, und befugt, zur
Sicherung der vollständigen und richtigen Durchführung des Gesetzes
Vorschriften zu erlassen und die Arbeitgeber und Versicherten zur
rechtzeitigen Erfüllung dieser Anordnungen durch Geldstrafen bis zum
Betrage von je 150 Mark anzuhalten. Die Vorschriften bedürfen der
Genehmigung des Reichs- (oder Landes-) Versicherungsamts. Dasselbe
kann den Erlaß solcher Vorschriften anordnen und nötigenfalls sie
selbst erlassen. 8 1467 ff. Die Arbeitgeber sind durch Gesetz verpflich-
tet, dem Versicherungsamt und dem Anstaltsvorstand, sowie den Beauf-
tragten beider über die Zahl der von ihnen beschäftigten Personen,
ihren Arbeitsverdienst und die Dauer der Beschäftigung Auskunft zu
geben, ihre Geschäftsbücher oder Listen zur Einsicht vorzulegen. Eben-
so sind die Versicherten zur Erteilung von Auskunft über Ort und
1) Wird vom Vorstand einer Versicherungsanstalt gegen die Verteilung Ein-
spruch erhoben, so entscheidet das Reichsversicherungsamt. 8 1406, Abs. 2.
2) Vgl. die Bekanntm. vom 9. Mai 1912, Zentralbl. S. 420 und vom 21. Dezember
1912, Zentralbl. 1913 S. 26.