8 82. Arbeiterversorgung. Angestelltenversicherung. 355
tragsmonaten ein Viertel der in dieser Zeit entrichteten Beiträge und
ein Achtel der übrigen Beiträge; für weibliche Versicherte, bei denen
der Versicherungsfall nach Ablauf von 60 und vor Vollendung von
120 Beitragsmonaten eintritt, beträgt das Ruhegeld ein Viertel der in
den ersten 60 Beitragsmonaten entrichteten Beiträge (88 55, 56).
b) Witwenrente erhält die Witwe nach dem Tode ihres ver-
sicherten Mannes (8 28); sie beträgt ”/; des Ruhegeldes, das der Er-
nährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit bezogen
hätte (8 57 Abs. 1). Waisenrente erhalten nach dem Tode des
versicherten Vaters seine ehelichen Kinder unter 18 Jahren und nach
dem Tode einer versicherten Mutter ihre vaterlosen Kinder, als welche
auch uneheliche gelten, unter 18 Jahren (8 29). Die Waisenrente
beträgt je ein Fünftel, für Doppelwaisen je ein Drittel des Betrages
der Witwenrente ($ 57 Ab. 2).
Nach dem Tode der versicherten Ehefrau eines erwerbsun-
fähigen Ehemannes, die den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder
überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienste bestritten hat, steht den ehe-
lichen Kindern unter 18 Jahren Waisenrente und dem Manne, so-
lange er bedürftig is, Witwerrente zu (& 30)').
Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen den Betrag des
Ruhegeldes nicht übersteigen, das der Ernährer zur Zeit seines Todes
bezog oder bei Berufsunfähigkeit bezogen hätte (8 58).
c) Stirbt eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Wartezeit vor
Eintritt in den Genuß eines Ruhegeldes und besteht kein Anspruch
auf Hinterbliebenenrenten, so ist auf Verlangen die Hälfte der für die
Versicherte bis zu ihrem Tode eingezahlten Beiträge als Abfindung
den Hinterbliebenen zurückzugewähren. Der Anspruch verfällt, wenn
er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode der Versicherten
geltend gemacht wird ($ 60). Scheidet eine weibliche Versicherte nach
Ablauf der Wartezeit für das Ruhegeld infolge Verheiratung aus der ver-
sicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so steht ihr ein Anspruch auf
Erstattung der Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zu ($ 62).
6. Träger der Versicherung ist, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, die Reichsversicherungsanstalt für An-
gestellte in Berlin?) Sie ist rechtsfähig und hat den Charakter
einer öffentlichen Behörde; sie ist aber keine Anstalt des Reichsfiskus,
sondern eine selbständige vermögensrechtliche juristische Person. Für
ihre Verpflichtungen haftet sie mit ihrem Vermögen, das Reich und
die Bundesstaaten haften für sie nicht. Vom Reichsfiskus ist sie eben-
—
1) Für die Waisenrente gilt dies auch, wenn zurzeit des Todes der Versicherten
die Ehe nicht mehr bestand. Sie wird auch entrichtet, wenn der Ehemann sich der
väterlichen Unterhaltspflicht ohne gesetzlichen Grund entzogen hat oder wenn er
verschollen ist. 88 31 ff.
2) Bekanntm. über die Errichtung der Reichsversicherungsanstalt vom 22. März
1912. Zentralbl. S. 259.