Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

360 8 82. Arbeiterversorgung. Angestelltenversicherung. 
werden. Die Lebensversicherungsanstalt gilt als Ersatzkasse ($ 390). 
Die Pflicht der Arbeitgeber zur Zahlung der Hälfte der Monatsbeiträge 
bleibt dadurch unberührt!) ($ 392). 
10. Das Verhältnis zu anderen Versorgungsan- 
sprüchen. 
a) Zur Arbeiter-, Invaliden- und Hinterbliebenen- 
versicherung. Da die Kreise der beiden reichsgesetzlichen Ver- 
sicherungen sich teilweise decken), so können Angestellte beiden Ver- 
sicherungen unterworfen sein. In diesem Falle hat die Arbeiterver- 
sicherungsanstalt die Rente dem Versicherten voll und ungeschmälert 
zu zahlen, dagegen ruht das von der Angestelltenversicherungsanstalt 
zu zahlende Ruhegeld insoweit als Rente und Ruhegeld zusammen den 
Jahresarbeitsverdienst übersteigen, der dem Durchschnitt der 60 höchsten 
monatlichen Beiträge entspricht ($ 73)°). Die Hinterbliebenenrenten 
ruhen neben Renten der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung, so- 
weit beide zusammen ‘/ı. dieses Betrags übersteigen ($& 74). 
b) Der Unfallversicherung gegenüber gilt der gleiche 
Grundsatz. Die Berufsgenossenschaft hat die ihr obliegenden Leistungen 
unvermindert zu machen; soweit aber die Unfallrente und die Hinterblie- 
benenrenten zusammen mit dem Ruhegeld und den Hinterbliebenen- 
renten die in den 88 73, 74 festgesetzten Beträge übersteigen, ruhen die 
Leistungen der Reichsversicherungsanstalt, d. h. werden verkürzt. Die 
Reichsversicherungsanstalt ist berechtigt zuvielgezahlte Beträge durch 
Kürzung ihrer Leistungen in angemessenen Teilbeträgen wieder einzu- 
ziehen ($ 95). 
c) Armenverbände und gesetzlich zur Fürsorge verpflichtete 
Gemeinden, welche einen versicherten Angestellten nach gesetz- 
licher Pflicht unterstützt haben, könen bis zur Höhe des Anspruchs 
des Hilfsbedürftigen gegen die Reichsversicherungsanstalt von dieser 
Ersatz beanspruchen. Zur Befriedigung des Ersatzanspruchs darf auf 
rückständige Ruhegeld- und Rentenbeträge bis zu ihrer vollen Höhe, 
auf andere Rentenbeträge nur bis zu ihrer halben Höhe zugegriffen 
werden, so daß die andere Hälfte dem Berechtigten zu zahlen ist 
(85 82—90). 
d) Hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche, ab- 
gesehen von den auf einem Lebensversicherungsvertrag beruhenden, 
gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Invaliden- und Hinterblie- 
benenversicherung der Arbeiter. Gesetzliche Ansprüche gehen auf die 
Reichsversicherungsanstalt bis zum Betrage derjenigen Leistungen über, 
welche sie infolge des Schadens zu tragen hat ($ 90); auf Rechtsge- 
schäften beruhende Ansprüche bestehen dagegen neben den durch die 
gesetzliche Versicherung begründeten kumulativ fort, so daß der Be- 
1) Vgl. Bekanntm. vom 11. Januar 1913. Reichsgesetzbl. S. 19. 
2) Vgl. S. 310, 327, 331 mit S. 352. 
3) Vgl. S. 354.
	        
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