Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

398 8 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten. 
und Stift Cappel’) wird im vollen Umfange von den preußischen 
Gerichten gehandhabt; es sind ferner unterstellt das Fürstentum 
Birkenfeld dem preußischen Landgericht zu Saarbrücken und dem 
Oberlandesgericht zu Köln ?), das Fürstentum Schwarzburg-Son- 
dershausen dem preußischen Landgericht zu Erfurt und dem Ober- 
landesgericht zu Naumburg’, das Herzogtum Anhalt dem preu- 
Bischen Oberlandesgericht zu Naumburg *), und das Fürstentum Lippe 
(mit Ausnahme der oben erwähnten Enklaven) und Schaumburg- 
Lippe dem preußischen Oberlandesgericht zu Celle). In den an- 
geführten Fällen sind den auf die Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit ver- 
zichtenden Staaten Präsentationsrechte eingeräumt worden. 
Gemeinschaftlich sind zurzeit folgende Gerichte: Die Land- 
gerichte zu Meiningen (zwischen Preußen, Meiningen, Koburg- 
Gotha) °), zu Rudolstadt (zwischen Preußen, Meiningen und Schwarz- 
burg-Rudolstadt) ’), zu Gera (zwischen Sachsen-Weimar und Reuß 
j. L.)?) nebst den Schwurgerichten zu Gera und Meiningen (zwischen 
Preußen und den thüringischen Staaten)*) und das Landgericht zu 
Lübeck (zwischen Oldenburg und Lübeck) '%); ferner die Oberlan- 
desgerichte zu Jena (thüringische Staaten und Preußen)'), zu 
Hamburg (drei Hansestädte) '?) und zu Rostock (beide Mecklenburg) °°). 
8 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten. 
l. Die ordentliche streitbare Gerichtsbarkeit. 
Hinsichtlich der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit ist das 
Verhältnis der deutschen Staaten sowohl unter sich als gegen das 
Reich nach bundesstaatlichen Prinzipien geordnet; die Einzelstaaten 
sind zwar zur Ausübung dieser Gerichtsbarkeit kraft eigenen Rechts 
und im eigenen Namen berufen, aber sie üben dieses Recht nicht 
isoliert, sondern als Glieder einer höheren Einheit aus und sie sind 
bei dieser Ausübung nicht souverän, d. h. durch ihren eigenen freien 
1) Vertrag zwischen Preußen und Lippe vom 4. Januar 1879, Art. 7 ff. 
2) Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg vom 20. August 1878. 
3) Vertrag zwischen Preußen und Schwarzburg-Sondershausen vom 7. Okt. 1878. 
4) Vertrag zwischen Preußen und Anhalt vom 9. Oktober 1878. 
5) Vertrag vom 4. Januar 1879. 
6) Vertrag vom 17. Oktober 1878. 
7) Vertrag vom 17. Oktober 1878. 
8) Vertrag vom 18. Mai 1878. 
9) Vertrag vom 11. November 1878. 
10) Vertrag vom 29./30. September 1878. Indirekt ist hierdurch das Oldenburger 
Fürstentum Lübeck der Gerichtsbarkeit des hanseatischen Oberlandesgerichts mit 
unterworfen. 
11) Vertrag vom 19. Februar 1877 und 23. April 1878. 
12) Vertrag vom 30. Juni 1878. 
13) Mecklenburgisches Ausführungsgesetz vom 17. Mai 1879, & 29 ff.
	        
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