Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 72. Die Konsulate. 39 
entlassen werden'), während die Berufskonsuln zu denjenigen Beamten 
gehören, welche jederzeit gegen Wartegeld einstweilig in den Ruhe- 
stand versetzt werden können?) Wenn Berufskonsuln sich von ihrem 
Amte entfernt halten, so werden sie angesehen, als ob sie die Ent- 
hebung von ihrem Amte nachgesucht hätten ?). Für die Erteilung des 
Urlaubs an Konsularbeamte und für die Stellvertretung derselben gelten 
besondere Vorschriften *); ebenso hinsichtlich der Tagegelder, Fuhr- 
kosten und Umzugskosten ’). Wahlkonsuln unterliegen nicht dem Ver- 
bot des Gewerbebetriebes °). Bei der Pensionierung besoldeter Konsu- 
larbeamten wird die in Ost- und Mittelasien, Mittel- und Südamerika, 
ferner auf Inseln der Südsee, in Zanzibar und in den afrikanischen 
Schutzgebieten zugebrachte Dienstzeit doppelt in Anrechnung gebracht‘). 
V. Das Kostenwesen. 
1. Gebühren. Das Gesetz vom 17. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. 
S. 847) hat die Gebühren, welche bei den deutschen Konsulaten zu er- 
heben sind, geregelt ®). Es besteht in dieser Hinsicht ein durchgreifen- 
der Unterschied zwischen Berufskonsuln und Wahlkonsuln, indem die 
ersteren die Gebühren für das Reich, also für fremde Rechnung, die 
letzteren dagegen für sich selbst erheben °). 
Insofern die Wahlkonsuln aber Ersatz ihrer dienstlichen Auslagen 
aus Reichsmitteln verlangen !%), kommen die von ihnen vereinnahmten 
Gebühren in Abrechnung, erfolgen also in Wahrheit für Rechnung des 
Reiches ''). Im Falle der Bedürftigkeit der Beteiligten müssen die tarif- 
mäßigen Gebühren erlassen werden; im übrigen dürfen Berufskonsuln 
und Wahlkonsuln der zuletzt erwähnten Art die Gebühren nur aus 
besonderen vom Reichskanzler vorgesehenen Gründen erlassen, wäh- 
rend es den übrigen Wahlkonsuln freigestellt ist, die Gebühren zu er- 
mäßigen oder ganz zu erlassen !?). Eine Anzahl vom Amitshandlungen 
1) Konsulatsgesetz 8 10, Abs.3. Wahlkonsuln dürfen nach dem Ausscheiden aus 
dem Amt den Titel Konsul oder Konsul a. D. nicht weiterführen. 
2) Reichsbeamtengesetz $ 25. 
3) Konsulatsgesetz 86. Eine kurze Abwesenheit des Konsuls von seinem dienst- 
lichen Wohnsitz ist von dem Falle zu unterscheiden, daß sich der Konsul „von seinem 
Amte entfernt hält“. Vgl. die allgem. Dienstinstrukt. zu $ 6. 
4) Verordnung vom 23. April 1879 (Reichsgesetzbl. S. 134). Vgl. Bd. 1, S. 457. 
5) Verordnung vom 8. Sept. 1910 (Reichsgesetzbl. S. 1008). 
6) Verordnung vom 23. April 1879 (Reichsgesetzbl. S. 127) und vom 7. Februar 
1881 (Reichsgesetzbl. S. 27). 
7) Reichsbeamtengesetz $ 51. Bundesratsbeschluß vom 18. Nov. 1880 (Zentral- 
blatt S. 773) und vom 8. März 1886 (Zentralblatt S. 55). Vgl. Bd. 1, S. 507, Note 7. 
8) Das Gesetz ist an die Stelle des Gesetzes vom 1. Juli 1872 (Reichsgesetzbl. 
S. 245) getreten. Konsulargerichtsbarkeitsgesetz & 73 ist in Kraft geblieben (Ges. $ 9). 
9) Konsulatsgesetz $ 8, Abs. 4; $ 10, Abs. 1. 
10) Konsulatsgesetz 8 10, Abs. 2. 
11) Instruktion vom 6. Juni 1871 zu 8 10. 
12) Gesetz vom 17. Mai 1910, $ 2, Abs. 2.
	        
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