434 $ 88. Die Gerichtsverfassung.
festgesetzt wird, in welcher die verschiedenen Mitglieder der Kammern
und ihre regelmäßigen Vertreter für die einzelnen Sitzungen einzutreten
haben '). Eine Aenderung in der Zusammensetzung der Kammern
kann im Laufe des Geschäftsjahres nur angeordnet werden, wenn dies
infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder
des Gerichts erforderlich wird?).. Die Bestimmung der ständigen Mit-
glieder der Kammern und ihrer regelmäßigen Vertreter erfolgt durch das
»Präsidium«; dasselbe besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden,
den Direktoren und dem nach dem Dienstalter ältesten Mitgliede des
Gerichts; die Beschlußfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit mit Stich-
entscheid des Präsidenten?). Dagegen hat der Präsident selbständig im
Falle der Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Mitgliedes
einen zeitweiligen Vertreter desselben zu bestimmen !).
y) Dieselben Vorschriften finden sinngemäße Anwendung auf die
Verteilung der Geschäfte unter die Kammern derselben Art’). Inner-
halb der Kammer verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die
Mitglieder’).
b) Außer den erwähnten Kammern sind bei den Landgerichten’)
Untersuchungsrichter zu bestellen. Die Zahl derselben be-
stimmt sich nach dem Bedürfnis; die Bestellung erfolgt ebenfalls auf
die Dauer eines Geschäftsjahres, aber nicht durch das Präsidium des
Landgerichts, sondern durch die Landesjustizverwaltung®). Es ist
nicht ausgeschlossen, daß ein Untersuchungsrichter zugleich Mitglied
einer Zivil- oder Strafkammer ist”).
c) Eine anomale Bildung bei den Landgerichten entsteht durch
die Errichtung einer detachierten Strafkammer an dem Sitze
eines zum Landgerichtsbezirke gehörenden Amtsgerichts 1°). Dieselbe
kann nur erfolgen durch spezielle Anordnung der Landesjustizverwal-
tung und nur aus einem einzigen Grunde, nämlich wegen großer Ent-
fernung des L.andgerichtssitzes; einer solchen Kammer kann für den
Bezirk eines oder mehrerer zum Landgerichtsbezirk gehörender Amts-
gerichte entweder die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Land-
gerichts oder ein Teil dieser Tätigkeit zugewiesen werden. Sowohl
die Begrenzung des Bezirks als die Zuweisung und Abgrenzung der
1) Vgl. Keller Note4 u. 5 zu $ &2.
2) Gerichtsverfassungsgesetz $ 62, Abs. 2. 3868 a..a. 0.
4) 8 66 a. a. 0. 5) SS 62, 63 a.a. 0.
6) $ 68 ebendaselbst.
7) D. h. am Sitze derselben und aus den Mitgliedern derselben.
8) 8 60 a. a. O. 9) Motive S. 9.
10) Das Gesetz $ 78 spricht zwar von der Bildung der Strafkammer „bei einem
Amtsgericht“; dies bezieht sich aber nur auf den örtlichen Sitz der Kammer, nicht
auf die Stellung derselben in dem Organismus der Gerichtsbehörden. Die detachierte
Strafkammer gehört nicht zum Amtsgericht, sondern zum Landgericht. Der von ihr
handelnde $ 78 cit. hat demgemäß in dem von den Landgerichten handelnden fünften
Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes Platz gefunden.