Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 47 
stimmung hat der Norddeutsche Bund, beziehentlich das Reich, die 
gesamte Postverwaltung in den Hansestädten übernommen, so daß dort 
derselbe Umfang der Reichskompetenz wie im Reichslande besteht. 
c) Preußen hat die Ausübung der ihm zustehenden Rechte 
hinsichtlich der Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens auf den 
Norddeutschen Bund resp. das Reich übertragen, indem der Aller- 
höchste Erlaß vom 28. September 1867 (preuß. Gesetzsamml. S. 1780) 
bestimmte, »daß die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens vom 
15. Oktober 1867 ab von dem Minister für Handel usw. mit den von 
demselben als Chef des Post- und Telegraphenwesens bisher geübten 
Befugnissen auf den Präsidenten des Staatsministeriums übergehe und 
unter dessen Verantwortlichkeit im Zusammenhange mit dem vom 
1. Januar 1868 ab dem Bundeskanzler zustehenden Verwaltung 
des Post- und Telegraphenwesens des Norddeutschen Bundes bear- 
beitet werde«. Rechtlich ist demnach die Sphäre der Verwaltungs- 
kompetenz Preußens von der Sphäre der dem Reiche zustehenden 
Verwaltungskompetenz geschieden; tatsächlich aber sind beide mitein- 
ander verschmolzen, indem die Preußen zustehenden Rechte vom 
Reiche ohne Mitwirkung preußischer Behörden ausgeübt werden‘). 
In Wirklichkeit besteht demnach in Preußen dieselbe Ausschließlichkeit 
der Reichsverwaltung wie im Reichslande und in den Hansestädten ?). 
d) Was von Preußen gilt, findet nicht nur auf das preußische Staats- 
gebiet Anwendung, sondern auch auf alle diejenigen Gebiete, in denen 
Preußen vor Errichtung der norddeutschen Post- und Telegraphenver- 
waltung das Post- und Telegraphenregal erworben hatte, d.h. in Hessen, 
Anhalt, Waldeck, beiden Lippe, sämtlichen thüringischen 
Staaten ?) und in dem oldenburgischen Fürstentum Birkenfeld. 
e) Oldenburg hat, soweit das Postregal nicht bereits an Preußen 
übergegangen war, nämlich in Birkenfeld, die ihm verfassungsmäßig 
zustehenden Rechte dem Bundespräsidium durch eine im Januar 1868 
getroffene Vereinbarung für das Herzogtum Oldenburg, 1870 für das 
Fürstentum Lübeck abgetreten, so daß dort die Anstellung aller Post- 
und Telegraphenbeamten vom Reiche ausgeht, ebenso wie in den 
Hansestädten und in Elsaß-Lothringen. 
f} Im Königreich Sachsen, in beiden Mecklenburg undin 
1) Vgl. die näheren Ausführungen in meinem Reichsfinanzrecht in Hirths Annalen 
1873, S. 466 ff. 
2) Jedoch sind die Beamten preußische Staatsbeamte und mittelbare 
Reichsbeamte und leisten den dieser Stellung entsprechenden Diensteid. Sie führen 
die Bezeichnung „königlich“. Vgl. allgem. Postdienstanweisung Bd. 4, Abschn. X, 
Abt. 2,8 8,9. 
3) In den sächsischen Herzogtümern und in Reuß j. L. hatte Preußen nur das 
Postwesen, nicht die Telegraphie. Diese Staaten haben aber durch besondere Staats- 
verträge die ihnen verfassungsmäßig zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Tele- 
graphenverwaltung auf das Reich übertragen. Sachsen-Altenburg hat das Anstellungs- 
recht der Telegraphenbeamten 1867, das der Postbeamten 1880 dem Reich übertragen.
	        
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